RS Vfgh 2013/8/16 B869/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Monopole
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Rechtssatz

Abweisung der Berufungen gegen einen Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien, in dem der Erstantragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd §2 Abs4 GlücksspielG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 111/2010 veranstaltet; zugleich Bestätigung der über den Erstantragsteller verhängten Geldstrafe iHv € 2.000,- und Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen.

Die Antragsteller tun nicht substantiiert dar, warum sich gerade durch die mit den angefochtenen Bescheiden bestätigten Verwaltungsstrafen unverhältnismäßige Nachteile für sie als Folge der Entrichtung ergeben würden. Das Vorbringen, dass die Verwaltungsstrafbehörden zur Verfolgung der vorgeworfenen Tathandlung unzuständig seien, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.

Im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

Entscheidungstexte

  • B869/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.08.2013 B869/2013

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B869.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten