Norm
EU-JZG §53d Abs5Rechtssatz
Bei der Eintreibung einer nach dem vierten Abschnitt des EU-JZG zur Vollstreckung übernommenen Geldsanktion ist wie bei der Eintreibung einer inländischen Geldstrafe vorzugehen, sodass auch § 409a StPO anzuwenden ist, wenngleich § 53d Abs 5 EU-JZG nur ein Vorgehen nach § 409 StPO normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000136Im RIS seit
03.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013