RS Vfgh 2013/9/13 V50/2013, WIII1/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
B-VG Art49b, Art117 Abs8
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Grabern vom 14.12.2012 betr eine Volksbefragung über die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet
Nö GdO 1973 §63, §64
VolksbefragungsG 1989 §16

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Grabern betreffend eine Volksbefragung über die Errichtung von Windkraftanlagen mangels Klarheit der Fragestellung im Hinblick auf die Betroffenheit einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Zulässigkeit der Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung im Anlassverfahren

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anfechtung des Ergebnisses der in der Marktgemeinde Grabern am 20.01.2013 durchgeführten Volksbefragung im Anlassverfahren.

Legitimation zweier stimmberechtigter Gemeindemitglieder zur Anfechtung gegeben (Verweis auf VfSlg 19648/2012).

Die in Art141 Abs3 B-VG verankerte Prüfungskompetenz des VfGH in Bezug auf die Rechtmäßigkeit direktdemokratischer Verfahren ist nicht davon abhängig, welche Motive die Anfechtungswerber mit der Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung allenfalls verfolgen; ein anderes Verständnis ist mit rechtsstaatlichen Geboten nicht in Einklang zu bringen.

Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens.

Bei dem in Prüfung gezogenen Teil der Kundmachung vom 14.12.2012 handelt es sich um eine Verordnung des Gemeinderates (vgl VfSlg 19648/2012).

Die im als Verordnung des Gemeinderates zu qualifizierenden Teil der Kundmachung vom 14.12.2012 festgelegte Fragestellung lässt nicht erkennen, ob der Gegenstand der Volksbefragung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt bzw um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches es sich handelt (zB "Umwidmung von Flächen, um die Errichtung von Windkraftanlagen zu ermöglichen"; "Errichtung von Windkraftanlagen durch die Gemeinde").

Zwar fällt etwa die Widmung von Flächen, die eine Errichtung von Windkraftanlagen ermöglichen, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, jedoch ist gemäß §63 Abs2 Nö GdO 1973 die Frage so eindeutig zu stellen, dass sie entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der Fragestellung "Sollen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Grabern Windkraftanlagen errichtet werden? JA/NEIN" nicht hervor, ob die Volksbefragung auf eine zulässige Angelegenheit gerichtet ist.

Bei Volksbefragungen ist die Klarheit der Fragestellung essentiell, und zwar unabhängig davon, wie intensiv eine Frage vor der Volksbefragung diskutiert wurde (vgl VfSlg 15816/2000).

Anlassfall WIII1/2013, E v 13.09.2013: Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung betr die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Grabern vom 20.01.2013 zur Gänze.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Volksbefragung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Verordnungsbegriff, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V50.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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