RS OGH 2013/4/17 7Ob59/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
beobachten
merken

Norm

UbG §33 Abs3

Rechtssatz

Entspricht die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit den voraussehbaren Notwendigkeiten und überschreitet sie den Zeitraum eines Tages (24 Stunden) nicht, so ist dies im Einzelfall zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 59/13x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 59/13x
    Bem: Mit Hinweis auf 7 Ob 208/12g (tägliche Sammelmitteilungen). (T1); Veröff: SZ 2013/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128839

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten