Norm
UbG §33 Abs3Rechtssatz
Entspricht die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit den voraussehbaren Notwendigkeiten und überschreitet sie den Zeitraum eines Tages (24 Stunden) nicht, so ist dies im Einzelfall zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128839Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015