RS OGH 2013/5/8 6Ob20/13d, 2Ob105/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2013
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Norm

PSG §19 Abs2

Rechtssatz

Solange das (mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung zuständige) Außerstreitgericht (§ 40 PSG) die Vorstandsvergütung nach § 19 Abs 2 PSG nicht bestimmt hat, besteht nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die Auszahlung einer Vergütung. Die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung ist somit aufschiebende Bedingung für den Anspruch. Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch kann zediert werden, nicht jedoch das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht nach § 19 Abs 2 PSG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 20/13d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 20/13d
  • 2 Ob 105/19h
    Entscheidungstext OGH 20.09.2019 2 Ob 105/19h
    Vgl; Beisatz: Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128828

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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