RS OGH 2013/5/16 3R80/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2013
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Norm

ZPO §54 Abs1a

Rechtssatz

Ohne konkrete Einwendungen sind nur offenbare Unrichtigkeiten (Anmerkung: einschließlich Gesetzwidrigkeiten) sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 80/13z
    Entscheidungstext OLG Linz 16.05.2013 3 R 80/13z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000133

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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