Norm
Klipp & Klar Bedingungen U 500 Art7.3Rechtssatz
Die generalisierende, abstrakte Betrachtungsweise zur Ermittlung des Invaliditätsgrads in der Unfallversicherung bezieht sich nur darauf, dass individuelle Erfordernisse des Berufs oder besondere Fähigkeiten, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben, außer Betracht zu bleiben haben. Ansonsten ist aber bei der Funktionsbeeinträchtigung vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128840Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018