RS OGH 2013/5/23 7Ob47/13g, 7Ob149/13g, 7Ob103/15w, 7Ob170/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2013
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Norm

Klipp & Klar Bedingungen U 500 Art7.3

Rechtssatz

Die generalisierende, abstrakte Betrachtungsweise zur Ermittlung des Invaliditätsgrads in der Unfallversicherung bezieht sich nur darauf, dass individuelle Erfordernisse des Berufs oder besondere Fähigkeiten, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben, außer Betracht zu bleiben haben. Ansonsten ist aber bei der Funktionsbeeinträchtigung vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 47/13g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 47/13g
    Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn die beiden Gliedmaßen auf Grund des Unfalls nicht mehr gleich funktionsfähig sind und der Versicherte schon durch diese Differenz beeinträchtigt ist. (T1)
  • 7 Ob 149/13g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 149/13g
    Auch; Beisatz: Hier: AUVB 1995. (T2)
  • 7 Ob 103/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 103/15w
    Auch; Veröff: SZ 2015/92
  • 7 Ob 170/18b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 170/18b
    Auch; Beisatz: Hier. 100 % Mitwirkungsanteil einer Vorschädigung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128840

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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