Norm
VersVG §149Rechtssatz
Eine Grundversicherung ist nach Abschnitt I) 4. des Excendeten-Versicherungsvertrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder solange nicht „ausgeschöpft“, als die nach §§ 149, 150 VersVG vom Grundversicherer zu tragenden Abwehrkosten zu decken sind und eine allfällige Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und den vom Grundversicherer gedeckten Abwehrkosten aus einer vom Versicherungsnehmer mit dem Grundversicherer vereinbarten Einschränkung der Hauptleistungspflicht nach §§ 149, 150 VersVG resultiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128834Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013