RS OGH 2013/5/23 7Ob60/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2013
beobachten
merken

Norm

VersVG §149
VersVG §150

Rechtssatz

Eine Grundversicherung ist nach Abschnitt I) 4. des Excendeten-Versicherungsvertrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder solange nicht „ausgeschöpft“, als die nach §§ 149, 150 VersVG vom Grundversicherer zu tragenden Abwehrkosten zu decken sind und eine allfällige Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und den vom Grundversicherer gedeckten Abwehrkosten aus einer vom Versicherungsnehmer mit dem Grundversicherer vereinbarten Einschränkung der Hauptleistungspflicht nach §§ 149, 150 VersVG resultiert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 60/13v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 60/13v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128834

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten