RS OGH 2013/5/23 7Ob27/13s, 7Ob92/14a, 2Ob75/19x, 7Ob210/20p

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Norm

ABGB §854

Rechtssatz

Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich „zwischen zwei Grundstücken“ befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128837

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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