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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §11 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/22/0168 2011/22/0171 2011/22/0170 2011/22/0169Rechtssatz
Relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - ist nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220167.X01Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013