RS OGH 2011/11/9 16Ok5/11, 16Ok7/11 (16Ok8/11, 16Ok9/11, 16Ok10/11, 16Ok11/11, 16Ok12/11, 16Ok13/11)

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Norm

WettbG §12

Rechtssatz

Zwischen den der Bundeswettbewerbsbehörde zustehenden Ermittlungsbefugnissen besteht keine hierarchische Ordnung. Es ist daher weder die Durchführung eines Auskunftsverlangens noch dessen Ankündigung Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls. Auskunftsverlangen und Nachprüfung sind zwei voneinander unabhängige Ermittlungsinstrumente zur Sachverhaltsaufklärung.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/11
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 16 Ok 5/11
    Beisatz: Während § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden, kann bei einer Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind, bzw die Vollständigkeit von bereits vorliegenden Beweisen überprüft werden. (T1)
    Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WettbG steht es der Bundeswettbewerbsbehörde auch frei, gegenüber einem Teil der verdächtigen Unternehmen Auskunft zu verlangen und gegenüber anderen Hausdurchsuchungen zu beantragen. (T2)
    Beisatz: Im Einzelfall kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben. (T3)
  • 16 Ok 7/11
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 16 Ok 7/11
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den §§ 11a, 12 WettbG bestehen nicht. (T4)
  • 16 Ok 2/12
    Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2012/62
  • 16 Ok 5/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 5/12
    Beis wie T3
  • 16 Ok 1/13
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
  • 16 Ok 7/13
    Entscheidungstext OGH 07.11.2013 16 Ok 7/13
  • 16 Ok 5/13
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 16 Ok 5/13
    Beisatz: Weil Hausdurchsuchungen aber einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen darstellen, ist hier an das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
    Veröff: SZ 2013/114
  • 16 Ok 10/15d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 16 Ok 10/15d
  • 16 Ok 6/16t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2016 16 Ok 6/16t
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127267

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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