Beisatz: Eine Hausdurchsuchung nach
§ 12 WettbG muss zum einen erforderlich und zum anderen verhältnismäßig sein. (T1)
Beisatz: Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen. (T2)
Beisatz: Es darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind. (T3)
Beisatz: Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach
§ 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden. (T4)
Beisatz: Im Einzelfall kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben. (T5)
Beisatz: Für die Zweckmäßigkeit einer Hausdurchsuchung spricht insbesondere eine Verdunkelungsgefahr. (T6)
Beisatz: Umstände, die sich erst im Zuge der Hausdurchsuchung ergeben, haben bei der ex ante vorzunehmenden Beurteilung der Berechtigung eines Rekurses gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl durch den Obersten Gerichtshof außer Betracht zu bleiben. (T7)