Beisatz: Unter „Beschlagnahme“ fällt nicht das Anfertigen von Kopien bzw Ausdrucken der relevanten Unterlagen und das Kopieren von Daten bzw Datenträgern, wie es § 111 Abs 2 StPO vorsieht. (T1)Beisatz: Fand anlässlich einer Hausdurchsuchung keine Beschlagnahme im rechtstechnischen Sinn statt, fehlt es am Rechtsschutzinteresse zur Bekämpfung des zu einer solchen ermächtigenden, aber bereits konsumierten Hausdurchsuchungsbefehls. (T2)