Norm
WettbG §12Rechtssatz
Gegenstand und Zweck einer Hausdurchsuchung ergeben sich jeweils aus der betreffenden richterlichen Anordnung. Diese grenzt die Möglichkeiten und Ermächtigung der Bundeswettbewerbsbehörde ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128004Im RIS seit
03.09.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014