RS OGH 2012/6/6 16Ok2/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2012
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Norm

WettbG §12

Rechtssatz

Gegenstand und Zweck einer Hausdurchsuchung ergeben sich jeweils aus der betreffenden richterlichen Anordnung. Diese grenzt die Möglichkeiten und Ermächtigung der Bundeswettbewerbsbehörde ab.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/12
    Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12
    Beisatz: Daraus ergibt sich auch der Umfang der möglichen Verwertung von Unterlagen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128004

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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