Norm
ZPO §503 E4c5Rechtssatz
Werden Feststellungen aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffen, kann der Oberste Gerichtshof die generelle Eignung der gewählten Methode überprüfen, nicht aber das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127336Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020