RS OGH 2012/6/6 16Ok2/12, 16Ok2/14, 16Ok10/15d (16Ok11/15a, 16Ok12/15y, 16Ok13/15w)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2012
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Norm

KartG 2005 §49
WettbG §12

Rechtssatz

Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vorgangsweise der Bundeswettbewerbsbehörde bei Durchführung einer kartellgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde ist. Ob eine Behörde ihre Befugnisse rechtmäßig ausgeübt oder überschritten hat, ist aber von den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/12
    Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12
    Beisatz: Eine Anwendung von § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht; § 12 Abs 4 WettbG verweist nämlich nur auf § 142 StPO idF BGBl 631/1975. (T1)
  • 16 Ok 2/14
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 16 Ok 2/14
    Veröff: SZ 2012/62
  • 16 Ok 10/15d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 16 Ok 10/15d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128003

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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