Norm
AußStrG 2005 §9Rechtssatz
Das KartG enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. In diesem Punkt ist daher auf das gemäß § 38 KartG anwendbare Außerstreitgesetz zurückzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128249Im RIS seit
21.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015