Norm
KartG 2005 §16 Z1Rechtssatz
In einem auf § 16 Z 1 KartG gestützten Antrag muss der Antragsteller konkretes Vorbringen unter anderem dazu erstatten, dass die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag bzw dessen Zurückziehung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhe. Bloße Vermutungen in diese Richtung erfüllen die inhaltlichen Erfordernisse an einen schlüssigen Antrag nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128250Im RIS seit
21.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015