Norm
AußStrG 2005 §9Rechtssatz
Die Durchführung eines Verfahrens setzt Schlüssigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags (allenfalls nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags) voraus. Bloßen Vermutungen hat das Kartellgericht auch im Rahmen eines nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuführenden Verfahrens nicht nachzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128251Im RIS seit
21.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015