S6 435.793-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2013, Zl. 13 03.098-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.03.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion, EAST Ost, Traiskirchen, am 13.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, seinen Heimatstaat im Jahr 2004 verlassen zu haben und nach Libyen gelangt zu sein, wo er bis April 2011 verblieben wäre. Daraufhin wäre er mit einem Boot nach Italien gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen worden wäre und einen Asylantrag gestellt habe. Bis Februar 2012 hätte er in Italien gelebt, anschließend sei er in die Schweiz gelangt, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Drei Monate später wäre er nach Deutschland gereist, wo er ca. zwei Wochen verblieben wäre, anschließend wäre er in die Schweiz zurückgekehrt. Schließlich sei er wieder nach Italien gelangt. Am 09.03.2013 wäre er nach Österreich gefahren. In Italien wäre es schlecht gewesen, da er dort keine Arbeit gehabt und auch keine Unterstützung bekommen habe. In der Schweiz wäre es ihm gut ergangen, er habe dort jedoch einen negativen Bescheid bekommen. Auch in Italien wäre über sein Asylverfahren negativ entschieden worden.
Sein Heimatland habe er verlassen, da ihm vorgeworfen worden wäre, homosexuell zu sein und ihm eine Festnahme gedroht habe.
Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 02.05.2011 sowie 16.05.2011 in Italien, sowie am 14.02.2012 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag stellte.
Am 15.03.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO an Italien gerichtet.
Mit schriftlicher Erklärung vom 26.03.2013 teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß
Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit.
Am 17.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dieser dabei an, dass er zwei Monate, bevor er nach Österreich gekommen wäre, das Flüchtlingslager, in dem er sich in Italien aufgehalten habe, verlassen habe müssen, da dieses zugesperrt worden wäre. Es hätte für die Asylwerber jedoch keinen anderen Ort gegeben, wo sie hingehen hätten können und so hätten alle auf der Straße geschlafen. Er habe kein Zuhause gehabt, das Essen wäre auch ein Problem gewesen und habe er so beschlossen, nach Österreich zu fahren. In Italien habe er gesundheitliche Probleme bekommen, er spüre Schmerzen in seinem linken Bein, habe auch Probleme im Magen, er leide unter Verstopfung und habe Blut im Stuhl. In Italien habe er von diesen Problemen auch erzählt, er habe nur ein Medikament bekommen, welches ihm von einem Arzt im Flüchtlingslager verschrieben worden wäre und ihm von einer Apotheke geholt worden wäre; dieses habe aber nichts genützt.
In Österreich habe er bisher zwei Rezepte bekommen, für den 04.06.2013 habe er einen Termin für eine Coloskopie und lege ein mikrobiologischer Befund vor. Am 25.04. habe er noch einen weiteren Arzttermin.
Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe er in Österreich keine.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Italien übersetzt und gab er hiezu an, dass die Wirklichkeit in Italien anders aussehe als hier beschrieben, viele Leute würden auf der Straße leben und wäre auch das Essen ein Problem. Zusätzlich wurde für den Beschwerdeführer auch eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingebracht, worin die Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für Österreich angenommen wird, da im italienischen Asylverfahren systemische Mängel herrschen würden, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden belegen würden.
Aus dem mikrobiologischen Befund von XXXX, Facharzt für Laboratoriumsmedizin, vom 05.04.2013 ergibt sich, dass die Untersuchung des Stuhls keinen Befund ergab.
Aus dem Kurzschreiben der internistischen Gruppenpraxis XXXX, XXXX ergibt sich ein Termin für eine Coloskopie für den Beschwerdeführer für den 04.06.2013, aus den beiden vorgelegten Rezepten ergibt sich die Verschreibung von Medikamenten für die entsprechende davor vorzunehmende Darmreinigung sowie gegen Verstopfung.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.05.2013, Zl. 13 03.098-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren, dem Bescheid nach, auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass 2011 24.416 Asylanträge registriert worden seien, bei einer Anerkennungsrate von 30 % (inkl. subsidiärer Schutzformen). UNHCR anerkenne die Verbesserungen in der Arbeit der Territorialkommissionen und registriere positiv, dass diese UNHCR-Positionen und Richtlinien berücksichtigen.
Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich besteht dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder Mailand "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. In Rom sei das eine bestimmte, näher genannte, NGO, in Mailand die Caritas. Die NGO's am Flughafen führten unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durch (zB Ausgabe von Medikamenten), informierten über die italienische Gesetzeslage und sorgten für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren. Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.
Bei der Unterkunftszuweisung würden Dublin-Rückkehrer in der Regel bevorzugt. Hilfsorganisationen täten alles, um vor allem vulnerable RückkehrerInnen unterzubringen. Kostenlose medizinische Versorgung sei stets gewährleistet.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
Im Verfahren hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.
Zusammenfassend treffe (unter Berücksichtigung der behördlichen Feststellungen zur Situation in Italien) somit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Italien sei mangels schützenswertem Familien,- und Privatleben (keine Familienangehörigen, keine relevante sonstige Integration/Verfestigung in Österreich) zulässig.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer krank sei und eine Coloskopie indiziert sei. Vor dem Hintergrund, dass er einer vulnerablen Gruppe angehöre, hätte sich die belangte Behörde nicht mit Berichten zu den Aufnahmebedingungen in Italien begnügen dürfen, sondern sich von den italienischen Behörden die Unterstützung (Unterkunft) und ausreichende medizinische Versorgung auch ausdrücklich zusichern lassen müssen. Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, dass er aus dem Lager, in dem er untergebracht gewesen wäre, hinausgeworfen worden zu sein und dass dieses Lager zugesperrt worden wäre. Er wäre gezwungen gewesen, auf der Straße zu schlafen; seine Gesundheitsprobleme wären durch diese Versorgungssituation in Italien erst entstanden. Die Erkrankung des Beschwerdeführers wäre nicht abschließend abgeklärt worden und wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht. Aufgrund der Angaben zu seinem Reiseweg sowie der erzielten EURODAC-Treffer nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers als auch des bisher erhobenen Sachverhaltes mit Italien auf und erklärte sich Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.03.2013 ausdrücklich bereit. Zusätzlich wurde eine Informationsanfrage gemäß Art. 21 Dublin-II-VO an die Schweiz gestellt und ergibt sich aus dem Antwortschreiben, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2012 in der Schweiz eingereist sei, am selben Tage um Asyl angesucht habe, die schweizer Behörden am 07.03.2012 ein Wiederaufnahmeverfahren mit Italien eingeleitet hätten, welchem von den italienischen Behörden am 22.03.2012 zugestimmt worden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer sodann verschwunden wäre, wäre eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien für 18 Monate erwirkt worden.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO³, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welche Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12-12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte.
Der Bescheid setzt sich ausführlich beweiswürdigend mit der Begründung des Dublinsachverhaltes auseinander und wurde die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht releviert.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde ein aktuelles Dokument des UNHCR aus Juli 2012 entgegenzuhalten (unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/5003da882.html). Aus der Gesamtschau der darin getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln (vergleichbar mit der Situation in Griechenland) behaftet wäre.
Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.
Dabei ist auch auf die jüngste Entscheidung des EGMR (RS6198/12 vom 04.06.2013) Bedacht zu nehmen, wobei der EGMR ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen wären und in Italien selbst bezüglich psychisch vulnerabler Personen eine hinreichende medizinische Versorgung bestehe und deswegen, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bestanden habe, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden könne. Weiters führte der EGMR aus, die bloße Einleitung eines Verfahrens beim EuGH gegen Italien vermöge an dieser Entscheidung nichts zu ändern. Zur genaueren Würdigung wurde in dieser Entscheidung des EGMR auf eine seiner früheren Entscheidungen (RS27725/10 vom 02.04.2013) Bezug genommen.
Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).
Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild, 17 einstweilige Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen (darunter 4 Fälle aus Österreich) gegenüber.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, in Bezug auf eine Familie wie in der hier vorliegenden Beschwerdesache vom 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
2.6. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:
Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie glaubwürdig dargelegt hat, dass ihm in Italien bisher eine unmenschliche oder unzumutbare Behandlung zugekommen wäre.
Aus dem Antwortschreiben der italienischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt. Somit ist dem Bundesasylamt Recht zu geben, wenn dieses im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Unterstützung des Beschwerdeführers in Italien festhält, dass dem Antragsteller durch seine Aufenthaltsberechtigung viele Möglichkeiten offenstehen, wie es auch auf die italienischen Staatsbürger zutrifft.
Die erst in der Einvernahme vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Italien aus seiner Unterkunft hinausgeworfen worden sei und sogar auf der Straße habe schlafen müssen, ist nicht glaubhaft und für sich allein nicht geeignet, darzulegen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Den Länderfeststellungen zufolge haben Asylwerber in Italien einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, wobei nicht zu leugnen ist, dass in diesem Bereich Kapazitätsprobleme gegeben sind, die jedoch durch das Vorhandensein zahlreicher humanitärer Organisationen releviert werden. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderberichten zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Zweitens muss betont werden, dass nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen der Zugang zum Asylverfahren als solches gewährleistet ist.
Im Übrigen ist auch erneut auf die unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien hinzuweisen, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt betrachtet kann Italien keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein, und ist die subjektive Unzufriedenheit des Antragstellers nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
2.7. Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Eine vor allem bei Entscheidungen nach Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 aufzugreifende rechtliche Sonderposition, etwa ungeprüfte Abweisungen von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern, liegt ebenso wenig vor.
Der Asylgerichtshof geht also davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und, bei Zutreffen seines Fluchtvorbringens in Bezug auf Sierra Leone, keine Gefahr einer Abschiebung dorthin droht.
Es liegt hier somit kein vom Asylgerichtshof aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor.
2.8. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Der Beschwerdeführer befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt erst seit wenigen Wochen in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer krank sei und eine Coloskopie indiziert sei, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Italien, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Krankheiten, behandelbar sind.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien sind der Aktenlage, insbesondere dem mikrobiologischen Befund von XXXX vom 05.04.2013 nicht zu entnehmen. Nachdem in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass eine Coloskopie indiziert sei, im Verfahren für eine solche Untersuchung der 04.06.2013 in Aussicht gestellt worden war, hat dieser Untersuchungstermin offenbar bisher nicht stattgefunden. Bis dato wurde kein weiterer Arztbrief oder ähnliches vorgelegt, es ergibt sich weiters aus der Aktenlage kein Hinweis auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand noch auf eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar.
Zudem ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber bzw. für Fremde, die über einen Aufenthaltstitel in Italien verfügen, in Italien gegeben ist. Auch haben die italienischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich festgehalten, dass über eine besondere Gesundheitssituation im Vorhinein informiert werden solle, weshalb aus Sicht des Asylgerichtshofes von einer wie in der Beschwerde beantragten ausdrücklichen Zusicherung einer medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers abgesehen werden kann.
Des Weiteren bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung seiner Person überstellt wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat.
2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.
2.10. Ausweisungsentscheidung
2.10.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I. folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art. 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde bereits verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen.
2.10.2. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Italien zu zweifeln, beziehungsweise die Überstellung aufzuschieben. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes, welche im Falle einer Überstellung nach Italien allenfalls im Hinblick auf Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
2.11. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.