E14 430.720-2/2013-8E
BESCHLUSS!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zahl: 12 01.398-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer brachte am 31.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Nietzschestraße, Stadtpolizeikommando Linz, fand am 31.01.2012 statt (AS 11 - 21 [31 - 41; 43 - 53]).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 02.02.2012 (AS 71, 75).
Am 02.02.2012 (AS 59 - 71) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 13.02.2012 (AS 101 - 114) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme am 13.02.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 113).
Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 113).
Mit Schreiben vom 13.02.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle der Grundsatz- und Dublinabteilung (AS 117 - 118).
Die Staatendokumentation erstattete mit Schreiben vom 10.07.2012 eine Anfragebeantwortung, die auf den Ermittlungsergebnissen des beigezogenen Vertrauensanwaltes basierte (AS 133 - 156).
Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 11.07.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer einwöchigen Frist eingeladen, eine Stellungnahme zu den übermittelten Erhebungsergebnissen des Vertrauensanwalts abzugeben (AS 163).
Am 23.07.2012 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein (AS 169 - 173).
Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.398-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS
177 - 244).
Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 259 - 260).
Gegen diesen am 06.11.2012 zugestellten (AS 265) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.11.2012 (AS 267 - 291).
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie vor (AS 281 - 291).
Der Asylgerichtshof behob in Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.02.2013, GZ E14 430.720-1/2012-6E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2012-6, AS 295 - 311).
Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens (AS 313 - 641) wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 13.06.2013, Zl. 12 01.398-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 655 - 781).
Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 793).
Gegen diesen am 16.06.2013 zugestellten (AS 803) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 26.06.2013 (AS 823 - 855).
Verfahrenswesentlicher Sachverhalt
Der dem durchnummerierten Verwaltungsakt einliegende gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 13.06.2013 weist keine Unterschrift auf (AS 780). Im Anschluss an die Erledigung findet sich auf einem extra Blatt eine Amtssignatur (AS 781).
Ermittlungen des Asylgerichtshofes ergaben, dass die Amtssignatur von einer Schreibkraft des Bundesasylamtes veranlasst wurde, welche die Erledigung vom 13.06.2013 - laut dem auf dieser ausgewiesenen Namen - allerdings nicht verfasst hat (OZ 5, 6).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zurückweisung der Beschwerde mangels eines rechtswirksam erlassenen Bescheides
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Abs. 2 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß Abs. 3 gilt im [Ü]brigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Gemäß §2 E-GovG bedeuten im Sinne dieses Abschnittes Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen (Z1); "eindeutige Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird (Z2); (Z3 ist aufgehoben); "Identifikation": den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist (Z4); "Authentizität":
die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist (Z5); "Authentifizierung": den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist (Z6); "Betroffener":
jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt (Z7); "Stammzahl": eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist (Z8); "Stammzahlenregister": ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt (Z9); "Bürgerkarte": eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z 3a des Signaturgesetzes - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet (Z10).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.03.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid jedoch nicht rechtswirksam erlassen, so ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.10.1997, 97/07/0082) ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsmittelbehörde ist es in diesen Fällen verwehrt, meritorisch über das Rechtsmittel abzusprechen.
In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund der geltenden Fassung des ersten Satzes des § 18 Abs. 3 AVG, wonach jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift, bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, ist kein Grund ersichtlich, warum diese rechtlichen Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen. Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof jüngst, indem er festhielt, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl die hg Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, Zl 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56 AVG). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024). Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).
Im vorliegenden Fall weist die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindliche Urschrift des oben näher bezeichneten Bescheides vom 13.06.2013 keine Unterschrift der genehmigenden Organwalterin auf.
Die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift wurde zwar mit Amtssignatur versehen, allerdings nicht durch die auf dem Bescheid ausgewiesene Organwalterin, sondern einer anderen Bediensteten des Bundesasylamtes. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG iVm §2 Z1 und 5 E-GovG kann nun zwar an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität und der Authentizität treten, allerdings nur durch den Genehmigenden selbst.
Da diese Amtssignierung im gegenständlichen Fall, nicht durch die zur Entscheidung befugte Organwalterin selber erfolgte, fehlt es der gegenständlichen Erledigung somit an der Genehmigung durch die auf der Erledigung ausgewiesene Organwalterin.
Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (vgl. dazu Vwgh 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [RZ 440]).
Dies hat entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdebehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge und die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden.