TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/04 E6 403019-1/2008

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Veröffentlicht am 04.07.2013
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Spruch

E6 403.019-1/2008-10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zl. 08 03.284-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 11.04.2008, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 11.04.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

 

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn gelebt habe. Den Irak habe er verlassen, weil er Schiite und von den Milizen des Al Sadr bedroht worden sei. Man habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er die Milizen des Al Sadr denunzieren würde und ihn mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund sei auch seine Ehegattin getötet worden.

 

Am 16.04.2008 und am 11.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er in XXXX aufgewachsen sei und nach seiner Eheschließung im Jahr 2005 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem im XXXX 2006 geborenen Sohn in einem eigenen Haus in XXXX gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2002 für die Firma XXXX als Computertechniker gearbeitet. Mit Beginn des Jahres 2006 seien unbekannte Personen an den Beschwerdeführer herangetreten und man habe ihm angeboten, dass er gegen Bezahlung Informationen über die Amerikaner beschaffen solle. Da der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, sei er am XXXX2006 von unbekannten Terroristen der Milizen des Al Sadr bedroht worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Monate lang bei seiner Familie und nicht mehr in seinem Haus gewohnt. In der Folge sei er abwechselnd in Syrien, im Iran und im Norden des Irak aufhältig gewesen, bis er ungefähr XXXX 2008 den Irak verlassen habe. Als der Beschwerdeführer am XXXX2007 im Iran aufhältig gewesen sei, habe er erfahren, dass seine Ehegattin von Terroristen erschossen worden sei. Seither lebe sein Sohn im Haushalt der Mutter des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer befürchte, von den Milizen des Al Sadr umgebracht zu werden, habe er den Irak verlassen.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zl. 08 03.284-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm

 

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.11.2009 erteilt.

 

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen zahlreicher Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keiner Bedrohung durch unbekannte Terroristen im Irak ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grund sei ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.

 

Demgegenüber wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass im konkreten Fall auf Grund der vorliegenden Situation im Irak im Zusammenhang mit den noch immer stattfindenden Anschlägen, der (noch) schlechten Versorgungslage, der schlechten Wirtschaftslage und der hohen Arbeitslosigkeit von einer solchen Bedrohung des Beschwerdeführers auszugehen war, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

 

I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2008 persönlich zugestellt, wogegen am 27.11.2008 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben werde. Des Weiteren wurde - neben allgemeinen Ausführungen - im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Vornehmlich wurde versucht, den vom Bundesasylamt aufgelisteten Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzutreten.

 

I.1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen den Irak betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 01.07.2013 beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak verwies.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen und Dokumente sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;

 

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

 

I.2.2. Sachverhalt

 

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und schiitischen Glaubens. Er hat zumindest bis XXXX 2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in XXXX gelebt.

 

Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 10.03.2007 im Zuge eines terroristischen Angriffes in XXXX erschossen (vgl. dazu die Eintragungen in der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde, ausgestellt am 10.03.2007 in XXXX).

 

Der Beschwerdeführer war von 2002 bis zumindest XXXX 2006 in XXXX bei der Firma XXXX, die Produkte der Firma XXXX im Irak vermarktet, beschäftigt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.

 

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

 

I.3.2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

 

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten insbesondere mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch unbekannte Terroristen, wobei beweiswürdigend etliche Widersprüche aufgelistet und als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden. Gegen diese beweiswürdigenden Ausführungen richtet sich vornehmlich der Inhalt gegenständlicher Beschwerde.

 

Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung durch unbekannte Terroristen bzw. durch schiitische Milizen des Al Sadr wegen seiner Tätigkeit für eine irakische Firma, die im Irak Produkte einer amerikanischen Firma vermarktet, in keinem Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention steht, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten - wie vom Bundesasylamt bereits ausgeführt - nicht zuzuerkennen und auf die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit in gegenständlicher Beschwerde nicht näher einzugehen war.

 

Mit seinem Kernvorbringen bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung des Antrages auf internationalen Schutz darauf, dass er wegen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter einer irakischen Firma, die im Irak Produkte einer amerikanischen Firma vermarktet, wobei er nicht unmittelbar für die Firma XXXX im Irak gearbeitet habe, von unbekannten Personen bzw. von unbekannten Terroristen oder den Milizen des Al Sadr bedroht worden sei, weil er es abgelehnt habe, Informationen über die Amerikaner zu beschaffen.

 

Generell ist in diesem Zusammenhang - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - festzuhalten, dass eine unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund ist.

 

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer eine Verfolgung auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter einer irakischen Firma, die im Irak Produkte einer amerikanischen Firma vermarkten würde. Eine Verfolgung auf Grund einer gewissen beruflichen Tätigkeit kann den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden könnte.

 

Sofern nun im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes und auch in der - in gegenständlicher Beschwerde angeführten - Richtlinie von UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes von Asylsuchenden aus dem Irak vom Mai 2012 sowie weiterer in der Beschwerde zitierten Berichten zu besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen im Irak im Wesentlichen festgehalten wird - "Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen.

... Es gibt Hinweise dafür, dass einige Professoren inzwischen

wieder an die Universitäten in Bagdad, Basra, Babilon, Kerbala und al-Anbar zurückkehren. Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Zielscheibe der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen." - ist grundsätzlich auszuführen, dass diese Berichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesen Berichten genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich der Asylbehörde oder dem Asylgerichtshof.

 

Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.

 

Hierzu ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs 1 lit d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

 

Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter einer irakischen Firma, die im Irak Produkte einer amerikanischen Firma vermarktet, auch wenn sie diesbezüglich mittelbar für ein amerikanisches Unternehmen tätig seien, keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen Mitarbeiter einer irakischen Firma, die im Irak Produkte einer amerikanischen Firma vermarktet, in einem betreffenden Land bzw. im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

 

Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört.

 

Insgesamt gesehen liegt somit kein Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vor, der eine Voraussetzung für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bilden könnte.

 

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Gattin am XXXX2007 im Zuge eines terroristischen Angriffes in XXXX erschossen worden sei und dieser Angriff im unmittelbaren Zusammenhang mit den gegen seine Person gerichteten Bedrohungen durch unbekannte Terroristen oder den Milizen des Al Sadr stehen würde, ist auszuführen, dass ein solcher Zusammenhang vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden kann, da selbst der Beschwerdeführer über die genauen Umstände des Todes seiner Ehegattin nicht informiert ist und sich sein diesbezügliches Vorbringen lediglich auf Vermutungen seinerseits stützt. Alleine aus dem Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers - insbesondere auch vor der dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage - bei einem Angriff in XXXX von unbekannten Terroristen erschossen worden sei, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Angriff im unmittelbaren Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen steht. Folglich ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, die von ihm behauptete Bedrohung, schlüssig zu untermauern bzw. glaubhaft zu machen.

 

Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, weshalb ihm - wie das Bundesasylamt richtigerweise bereits ausgeführt hat - der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

 

I.3.2.2. Der Beurteilung durch das Bundesasylamt wurde in gegenständlicher Beschwerdeschrift nicht fundiert entgegengetreten. In der Beschwerdeschrift wurde zwar versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers entgegenzutreten, was aber vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines Anknüpfungspunktes an die Genfer Flüchtlingskonvention am Ergebnis nichts zu ändern vermag.

 

Der Asylgerichtshof vermag - ebenso wenig wie das Bundesasylamt - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete eine Gefährdung oder Bedrohung durch unbekannte Personen, wobei der Grund für diese Gefährdung oder Bedrohung keine Deckung in der GFK findet.

 

Des Weiteren ist festzuhalten, dass es der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

 

I.3.3. Zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift sowie in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.07.2013, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auf Grund der im Irak vorherrschenden allgemein schlechten Sicherheitslage den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

 

I.3.4. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

 

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

 

I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

 

II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.1.2. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

 

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

 

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

 

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

 

II.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

 

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

 

II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

 

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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