TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 2000/01/0308

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Beachte

Serie führend:99/01/0359 E 3. Mai 2000 VwSlg 15412 A/2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der F S in W, geboren am 4. Juni 1978, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2000, Zl. 209.024/0-VII/20/99, betreffend 1. Asylgewährung und 2. Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 1999 betreffend dessen Spruchpunkt II. (§ 8 AsylG) abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist jugoslawische Staatsbürgerin, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Sie reiste am 4. November 1998 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 5. März 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.); zugleich sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. Jänner 2000 "gemäß § 7 u. 8 AsylG" ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die wegen des Krieges aus dem Kosovo geflüchtete Beschwerdeführerin infolge des gänzlichen Abzuges der serbischen Sicherheitskräfte, sohin auf Grund zur Gänze geänderter Verhältnisse, ohne Risiko in den Kosovo zurückkehren könne. Dass es zu einer Wiederholung der Ereignisse von März bis Juni 1999 kommen könnte, lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Einerseits sei die Beschwerdeführerin daher nicht Flüchtling im Sinn der GFK, andererseits gehe für sie von Seiten der BR Jugoslawien keine Gefahr aus noch bestünden sonstige Abschiebungshindernisse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift -, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin den Ausspruch der belangten Behörde nach § 7 AsylG bekämpft, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, zu verweisen; in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer weiteren asylrelevanten Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo (der jedenfalls auch als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen ist) durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien über den 20. Juni 1999 hinaus als nachhaltig unwahrscheinlich angesehen. Die vorliegende Beschwerde vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die im gegenständlichen Fall zu einer anderen Beurteilung (oder zum Schluss, es liege asylrelevante Verfolgung von anderer Seite vor) führen könnte.

Was den Ausspruch der belangten Behörde zu § 8 AsylG anlangt, so gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0116, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher in diesem Zusammenhang auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten - und im Übrigen auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten - Gründen war der angefochtene Bescheid insoweit wie im genannten Vorerkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Abweisung des von der Beschwerdeführerin zunächst eingebrachten Verfahrenshilfeantrages als aussichtslos auf einer unrichtigen Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides im bekämpften Bescheid beruhte.)

Im Übrigen (siehe oben) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht darauf, dass neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010308.X00

Im RIS seit

12.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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