E12 431.452-2/2013-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 12 12.755-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund befragt im Rahmen der Erstbefragung am 16.09.2012 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es in Pakistan keine Arbeit und damit keine Zukunft gebe. Weitere Gründe habe er nicht.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass vor 20 oder 21 Jahren sein Vater getötet und seine Mutter am Kopf verletzt worden sei. Er und seine Familie wüssten nicht, wer die Täter gewesen seien. Er selbst sei vor zehn bis zwölf Jahren verletzt worden. Gegen seine Person liege seit etwa drei Jahren ein FIR nach § 302 vor, weil er angeblich eine Person namens XXXX getötet hätte. Er sei aber unschuldig. Zur Anzeige gegen ihn sei es lediglich durch Bestechung gekommen. Der Vater des XXXX - ein Einwohner von XXXX - namens XXXX habe ihn angezeigt. Zuvor sei glaublich im Jahr 2008 sein Cousin von seinen Gegnern getötet worden. Es habe mit diesen Personen auch schon früher Streit gegeben. Einmal sei von der gegnerischen Familie versucht worden, ihn zu überfahren. Er habe sich aber durch einen Sprung zur Seite retten können.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.11.2012, Zl. 12 12.755-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt.
I.4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.12.2012.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein in seiner Muttersprache handschriftlich verfasstes Schreiben sowie zwei Dokumente in Kopie vor.
Der Asylgerichtshof veranlasste die Übersetzung des in der Muttersprache des Beschwerdeführers handschriftlich verfassten Schreibens.
.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zwei im Zuge der Beschwerde in Kopie übermittelten Schriftstücke im Original in Vorlage zu bringen, da diese nicht lesbar waren
.Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 12.02.2013 zwei kopierte FIR vor, welche mit Stempel und "attestation stamp" versehen sind.
I.5. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 4.3.2013 wurde der bekämpfte Bescheid des BAA vom 29.11.2012 behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit seiner Beschwerde jene Beweismittel vorgelegt habe, die er bereits im Zuge seiner Einvernahme angeboten habe. Offenbar zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses sei ihm aber lediglich eine Frist von 7 Tagen eingeräumt worden, um sich die Dokumente aus Pakistan schicken zu lassen, und sei der Bescheid bereits 9 Tage nach der Einvernahme abgefertigt worden. Der BF habe dann mit der Beschwerde die bereits angekündigten FIR vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen. Diese unterlägen auch nicht dem Neuerungsverbot, da es dem BF schon aufgrund der bereits angesprochenen kurzen Vorlagefrist nicht möglich gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen. Der belangten Behörde wurde daher aufgetragen, sich im fortgesetzten Verfahren mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des BF stützen - auseinander zu setzen. Gegebenenfalls seien auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen.
I.6. Mit Schreiben vom 25.4.2013 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen 2 Wochen die FIR im Original samt deutscher Übersetzung vorzulegen. Gleichzeitig wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.
I.6.1. Laut Aktenvermerk des BAA vom 29.4.2013 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er keine Originale besitzt und sich eine Übersetzung nicht leisten könne. Er wurde daraufhin aufgefordert, seine dem Asylgerichtshof vorgelegten Kopien der Erstbehörde im Original vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF auch nach.
I.6.2. Seitens des vom BAA beauftragten Dolmetschers wurde (offensichtlich nach Diskussion über dessen Bezahlung nach Gebührenanspruchsgesetz oder auf Werkvertragsbasis) mitgeteilt, dass eine Übersetzung aufgrund der Unlesbarkeit der Schriftstücke nicht vorgenommen werden könne.
I.7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.5.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 neuerlich ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gem. § 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater beigegeben.
I.8. Mit Eingabe vom 3.6.2013 hat der BF gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde erhoben und das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Grundlagen:
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.3.2013 wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben wird.
In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).
Die belangte Behörde ist diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen, indem sie sie sich auf die Angaben des Dolmetschers stützt, wonach die Dokumente nicht lesbar seien, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. Nach den Erfahrungen des erkennenden Senates konnten von den vom Asylgerichtshof herangezogenen Dolmetschern bereits wesentlich schlechtere Kopien einer Übersetzung zugeführt werden. Aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass der Dolmetscher an einer auf Werkvertragsbasis beruhenden Übersetzung nicht interessiert war. Hätte das BAA die Schriftstücke näher in Augenschein genommen, hätte es aber zum Schluss kommen müssen, dass die Dokumente zumindest zum größten Teil sehr wohl lesbar und somit einer Übersetzung und somit anschließenden Bewertung zugängig sind.
Da im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich im Erkenntnis vom 4.3.2013 erörtert - das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3
AVG.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn das BAA - wie bereits erörtert - den Aufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachkommt und sich nicht im erforderlichen Ausmaß mit diesen auseinandersetzt, verkennt es auch die Rechtskraft- und Bindungswirkung (s. auch VwGH vom 16.12.2006, Zl. 2007/20/0482).
Demnach sind im Fall eines nach §§ 66 Abs. 2 AVG behobenen Bescheides sowohl die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behörde (hier: den Asylgerichtshof) maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in der Sache festgelegt ist.
Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides.
Im ggst. Fall war weder aus dem Parteienvorbringen noch aus dem Akteninhalt eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage erkennbar, sodass jedenfalls die Bindungswirkung gegeben ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Bindung selbst dann besteht, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftigen Erkenntnis etwa eine Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder unvollständiger oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung entschieden hätte. Die bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.3.2013 ersichtlichen Aufträge werden daher vom Bundesasylamt umzusetzen sein.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.