TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/04 S6 435937-1/2013

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Veröffentlicht am 04.07.2013
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Spruch

S6 435.937-1/2013/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06.231-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Burkina Faso, reiste am 12.05.2013 über Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2012 einen Asylantrag in Griechenland und im März 2013 einen solchen in Ungarn gestellt hat.

 

I.2. Am 13.05.2013 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion XXXX. Gleich zu Beginn wurden gesundheitliche Beeinträchtigungen und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem anderen EU-Land vom Antragsteller ausgeschlossen. Er habe seine Heimat aufgrund seiner Mitgliedschaft einer namentlich genannten Partei verlassen. Sein Reiseweg habe ihn vom Heimatdorf über Mali, Niger, Libyen und die Türkei nach Griechenland geführt, wo er unmittelbar nach seiner Einreise von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, jedoch einen negativen Bescheid erhalten. Schlepperunterstützt sei er schließlich weiter über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gebracht worden, wo er ebenfalls von der Polizei aufgegriffen und einen Asylantrag gestellt habe. Am 12.05.2013 habe er seine Reise fortgesetzt und sei nach Österreich gefahren. Ursprünglich habe er nach Deutschland weiterfahren wollen, sei aber davor von der Polizei in Österreich aufgegriffen worden, weshalb er den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Sowohl in Griechenland als auch in Ungarn sei der Beschwerdeführer in einem Lager untergebracht gewesen und sei in beiden Ländern sein Asylantrag abgelehnt worden. Er wolle in keines der beiden Länder zurück.

 

I.3. Aufgrund des EURODAC-Treffers sowie der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 15.05.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (kurz: Dublin-II-VO) an Ungarn (Aktenseiten 43 bis 47, infolge kurz: AS).

 

I.4. Am 17.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht (AS 67).

 

I.5. Mit Antwortschreiben vom 21.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 22.05.2013, erklärten sich die ungarischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO wiederaufzunehmen. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach seiner negativen Entscheidung vom 26.04.2013 am 06.05.2013 eine gerichtliche Überprüfung beantragt habe und kurz danach verschwunden sei (vgl. AS 77).

 

I.6. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2013 gab der Antragsteller an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. In Österreich habe er weder Eltern oder Kinder noch führe er hier eine Lebensgemeinschaft. Es bestünden keinerlei Bindungen zu Österreich. Nachdem ihm erneut mitgeteilt wurde, dass nun aufgrund der Zustimmung Ungarns eine Überstellung seiner Person dorthin geplant sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Ungarn ein Schriftstück übergeben worden sei, welchem zufolge er das Aufnahmelager binnen drei Tagen habe verlassen müssen. Über genauere Nachfrage führte der Antragsteller weiter aus, dass dieses Schreiben in ungarischer Sprache verfasst gewesen sei, ihm jedoch Teile davon von einem Dolmetscher übersetzt worden seien. Zudem habe man ihm mitgeteilt, dass seine Entscheidung im Asylverfahren negativ sei. Über Vorhalt, dass sein Verfahren in Ungarn noch nicht rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, meinte der Beschwerdeführer, er glaube dies nicht. Das harte Leben in Ungarn würde einer Ausweisung seiner Person nach Ungarn entgegenstehen (AS 84).

 

Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn vorgelesen. Eine Stellungnahme hiezu wollte er jedoch nicht abgeben.

 

I.7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 06.06.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG u.a. Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Haft, zur Drittstaatssicherheit Serbiens, zur Situation von Dublin II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.

 

Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass mit 01.01.2013 in Ungarn ein überarbeitetes Asylgesetz, dessen Regelungen nach internem Erlass bereits zuvor befolgt wurden, in Kraft getreten ist. Dieses sieht den Verzicht auf Haft vor, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht wurde - dies gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Prinzipiell ist in Ungarn der Zugang zur Rechtsberatung, UNHCR, NGO¿s etc. gewährleistet. Ebenso wird medizinische Hilfe bereitgestellt. Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung erstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem Asylwerber Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde. In der Praxis gewährt Ungarn Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. In Folge wiederholter Kritik haben die ungarischen Behörden auch ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn solange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde. Zudem wurde bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist seien, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt werde und diese auch nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt würden.

 

Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe lediglich pauschal in den Raum gestellte Angaben gemacht, die in keinster Weise geeignet seien, seine Sicherheit in Ungarn oder auch die Sicherheit des Mitgliedstaates im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Es sei auch anzumerken, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn nicht rechtskräftig abgelehnt worden sei, da eine Zustimmung nach Art. 16 Abs. 1 lit c der Dublin-II-VO erfolgt sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben.

 

Weiters hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

 

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlicher Beurteilung eingebracht. In eigens verfassten, handschriftlichen Ausführungen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, dieser jedoch abgewiesen worden sei. Bei einem längeren Aufenthalt sei es in Ungarn hart für ihn.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

 

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

 

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

 

(...)

 

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

 

(...)

 

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustimmung Ungarns im Wiederaufnahmeverfahren gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO.

 

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens nach Österreich begeben hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt (vgl AS 77: "According to Article 16

(1) c of the Council Regulation (EC) No 343/2003, Hungary accepts the transfer oft the below referred person for determination of the asylum application.").

 

Es ist daher davon auszugehen, dass an der Zuständigkeit Ungarns in Folge der dortigen Asylantragstellung und Zustimmung Ungarns keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie der vorliegende von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu Zahl S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist, an diesem Ergebnis nichts ändert. Aus der Zustimmung Ungarns gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO vom 21.05.2013 ist nämlich offensichtlich, dass Ungarn selbst ein Asylverfahren eingeleitet hat, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

 

2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

 

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

 

Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

 

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

 

2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

 

In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde; es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

 

2.7. Zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung:

 

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

 

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

 

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde waren in Ungarn zuvor angekündigte gesetzliche Änderungen in Bezug auf das Asylwesen bereits in Kraft.

 

Es liegen weiters keine Indizien dahingehend vor, dass die Asylverfahren von Staatsbürgern aus Burkina Faso in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen in einer qualifizierten Form nicht genügten (etwa im Sinne einer Verweigerung eines Asylverfahrens nach der GFK), dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über einen möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen.

 

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

In casu hat der Antragsteller angegeben, in einem Lager untergebracht gewesen und in Ungarn einvernommen worden zu sein. Er hat weder konkrete negative Geschehnisse seitens staatlicher Sicherheitsorgane noch sonstige konkrete, problematische Einzelfälle mit Privatpersonen, die ihm widerfahren wären, vorgebracht. Er hat auch nichts Negatives über die Versorgungslage in Ungarn zu Protokoll gegeben.

 

Die allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Leben in Ungarn sehr hart sei, ist für sich alleine nicht geeignet, darzulegen, dass der rechtliche und faktische Standard des ungarischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Diese pauschale Angabe ist auch per se nicht geeignet, eine Verpflichtung zum Selbsteintritt Österreichs auszulösen.

 

Sofern der Beschwerdeführer auch immer wieder betont hat, dass er in Ungarn eine negative Entscheidung erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass Asylwerber laut den unbedenklichen Länderfeststellungen zu Ungarn dort innerhalb von 15 Tagen gegen eine solche Entscheidung Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen können. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller auch offensichtlich Gebrauch gemacht (vgl. AS 77:

...his claim was rejected by the Hungarian asylum authority on 26.04.2013. On 06.05.2013 he applied for judicial review but soon after he absconded."). Abgesehen davon, garantiert die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Verlassen des Lagers aufgefordert worden sei, blieb eine unbelegte, bloß in den Raum gestellte Behauptung.

 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen des Bundesasylamtes kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.

 

Im Ergebnis greift die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet und sieht der Asylgerichtshof bei jetziger Kenntnislage auch keinen Grund für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts.

 

Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 20-jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

 

Zudem ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Ungarn gegeben ist.

 

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.

 

Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln.

 

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, real risk, unverzügliche Ausreiseverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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