Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Anträge des Erstantragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung; Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht verlängerbar; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Zweitantragstellerin zur Einbringung einer Beschwerde gegen eine in serbischer Sprache abgefaßte Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Belgrad wegen AussichtslosigkeitSpruch
Die Anträge des R V auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.
Der Antrag der S V auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 haben R V und S V Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die in serbischer Sprache abgefaßte Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 26. August 1997, Z222.38.101.1/1690/97, beantragt.
Mit Schreiben vom 18. November 1997 - zugestellt am 24. November 1997 - wurde R V gemäß §66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle. Die dem Einschreiter gesetzte Frist endete am 22. Dezember 1997.
Mit beim Verfassungsgerichtshof am 23. Dezember 1997 eingelangten Schriftsatz vom 22. Dezember 1997 stellte der in der Verfahrenshilfeangelegenheit einschreitende Rechtsanwalt namens seines Mandanten den Antrag, die Frist für die Beibringung des Vermögensbekenntnisses um sechs Wochen zu erstrecken. Mit zwei weiteren beim Verfassungsgerichtshof am 27. Jänner und am 10. März 1998 eingelangten Schriftsätzen vom 26. Jänner und vom 9. März 1998 stellte der in der Verfahrenshilfeangelegenheit einschreitende Rechtsanwalt namens seines Mandanten neuerlich jeweils den Antrag, die Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses laut Verfügung vom 18. November 1997 um weitere sechs Wochen zu erstrecken. Alle Anträge sind damit begründet, daß sich der Einschreiter nunmehr in Jugoslawien befinde und binnen der gesetzten Frist von vier Wochen kein Kontakt zu seinem Mandanten habe hergestellt werden können.
2. Zu den Anträgen des R V:
2.1. Gemäß den §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.
Die Anträge auf Fristerstreckung waren daher zurückzuweisen (vgl. VfGH 10.6.1996, B1570/96).
2.2. Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrich, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989, B342/89).
3. Zum Antrag der S V:
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß das Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 26. August 1997 in serbischer Sprache kein Bescheid ist, sondern daß es sich hiebei lediglich um eine Mitteilung handelt.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes (vgl. VfSlg. 13850/1994) zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2484.1997Dokumentnummer
JFT_10019688_97B02484_00