TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/08 E11 434313-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2013
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Spruch

E11 434.313-1/2013-4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RAe Lechenauer und Swozil, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 11 08.312-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

I.1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 03.08.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP wurde hierzu erstbefragt und vor dem BAA einvernommen.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie im Glauben, es handle sich um einen Selbstverteidigungskurs, an einem Trainingslager der Taliban teilgenommen habe. Von dort sei sie geflohen und würde sie nunmehr von den Taliban verfolgt werden.

 

Die bP legte nachstehende Unterlagen vor:

 

-

5 Seiten Zeitungsausschnitte auf Urdu im Original

 

-

1 FIR auf Urdu in Kopie

 

-

einseitiges Schriftstück auf Urdu

 

-

1 1/2 Seiten langes Schriftstück auf Urdu und Englisch

 

Am 11.09.2012 langte beim BAA über die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Stellungnahme insbesondere zu den Länderfeststellungen ein. Es wurden aus den Länderfeststellungen einzelne Passagen zitiert, welche die prekäre Sicherheitslage belegen würden. Zusätzlich wurde ein Bericht der Salzburger Nachrichten vom 20.08.2012, "Tote bei Selbstmordanschlag in Pakistan" vorgelegt, in welchem von einem Attentat auf einen Polizeiposten an der Grenze zu Afghanistan in einer "Hochburg der Aufständischen" im Stammesgebiet Bajaur berichtet wurde.

 

Mit Urkundenvorlage, eingelangt am 21.09.2012 legte die bP nachstehende Übersetzungen vor:

 

Beglaubigte Übersetzung im Original aus der englischen Sprache der Wochenzeitung "XXXX"

 

Beglaubigte Übersetzung im Original aus der englischen Sprache der Erstanzeige Nr. 110, Polizeidienststelle XXXX

 

Beglaubigte Übersetzung im Original aus der englischen Sprache des Briefes des Kommandanten XXXX aus dem Lager XXXX

 

Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurden der bP wiederum aktuelle Länderberichte übermittelt und erfolgte die Aufforderung, binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht mehr übermittelt.

 

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

 

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP unglaubwürdig sowie selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant.

 

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

 

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

 

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht:

 

Die belangte Behörde gehe rechts- und tatsachenirrig davon aus, der Antrag der bP sei abzuweisen. Der bekämpfte Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

 

Das BAA habe in den Länderfeststellungen richtigerweise festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan zwar verbessert habe, aber immer noch massive Probleme und Übergriffe stattfänden. Pakistan gehöre zu den brisantesten Regionen der Welt mit annähernd 3000 terroristischen Anschlägen im Jahr.

 

Die Angriffe würden sich auf alle Landesteile erstrecken und stünde der bP damit auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit offen.

 

Weiters bestünde gerade in Kashmir eine prekäre Sicherheitslage und könnte die bP keinen staatlichen Schutz - insbesondere vor Terroristen - in Pakistan erlangen. Die Sicherheitsbehörden seien keinesfalls in der Lage, die bP zu schützen.

 

Die bP arbeite als selbstständiger Zeitungskolporteur und sei in vollem Umfang Selbsterhaltungsfähig. Die bP pflege zahlreiche freundschaftliche Beziehungen in Österreich und sei keine die Integration entsprechend berücksichtigende Interessensabwägung durchgeführt worden.

 

Das Auswärtige Amt (Stand 20.03.2013) spräche von einer landesweiten Gefährdung durch politisch-religiöse Gewalttaten. Eine Gefährdung durch terroristische Anschläge, insbesondere Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate bleibe hoch. Da diese Warnungen und Gefahren bereits zum Fluchtzeitpunkt vorgelegen und sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hätte, stehe fest, dass der Bescheid aufzuheben sei.

 

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da die Behörde kein Gutachten über die Situation der Sunniten sowie deren Probleme mit den übrigen religiösen Gruppen eingeholt habe. In den Länderfeststellungen sei nur rudimentär auf die Verteilung der Bevölkerung zu den jeweiligen Religionszugehörigkeiten eingegangen worden.

 

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

I.2.1. Die beschwerdeführende Partei

 

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen männlichen pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Urdu und Punjabi beherrscht und sich zum Mehrheitsglauben des Islam (Sunnit) bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

 

Die Mutter, ein Bruder, die Ehegattin und zwei Kinder sowie weitere Verwandte (Onkel, Tante, Schwiegereltern) der bP leben nach wie vor in Pakistan.

 

Die bP hat in ihrer Heimatstadt XXXX, Punjab die Grundschule besucht. Die bP hat in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet und anschließend als Händler mit Handys seinen Lebensunterhalt verdient.

 

Die bP hat keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

Die bP geht in Österreich einer selbstständigen Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Sie wurde von 03.08.2011 bis 05.09.2011 von der Grundversorgung betreut.

 

Die bP hat in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht und spricht die deutsche Sprache nicht.

 

Die Identität der bP steht nicht fest.

 

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen der belangten Behörde an.

 

Das BAA legte den Feststellungen aktuelle allgemeine landeskundliche Feststellungen zur Lage in Pakistan sowie Anfragebeantwortungen vom 23.08.2012 und 01.02.2013 hinsichtlich der Region Kaschmir zugrunde.

Hieraus ergibt sich zusammengefasst im Wesentlichen folgendes Bild:

 

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

 

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen re-giert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nach-dem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.

 

Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27. 12.2007 bei ei-nem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und be-müht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchset-zung geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.

 

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament be-schlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkati-onslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebie-te werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im Sep-tember 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad ab-hängig.

 

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat.

 

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenomme-nen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleich-zeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregie-rung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten

Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung. (AA - Auswärtiges Amt:

Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

 

Allgemeine Sicherheitslage

 

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Lan-des entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

 

Bei 2.586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, sind 2009 3.021 Perso-nen ums Leben gekommen und 7.334 verletzt worden. 2010 ging, zum ersten Mal seit 2007 die Zahl der terroristischen Anschläge im Vergleich zum Vorjahr um rund 11% auf

2.113 zurück, dabei kamen 2.913 Menschen ums Leben, 5.824 wurden verletzt. Die Zahl der Selbstmordattentate verringerte sich um 22% auf 68. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

 

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderun-gen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)

 

Während des Jahres gab es weiterhin militante und terroristische Aktivitäten in verschiedenen Gebieten der Khyber Pakhtunkhwa und der FATA sowie Selbstmordanschläge in allen vier Provinzen und der FATA. Die Regierung hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umgesetzt. Das Militär engagiert sich in aktiven Kampfoperationen gegen Militante oder in Sicherheitsoperationen um die Sicherheit wiederherzustellen in den Khyber, Baiaur, Kurram, Mohmand, Orak-zai und Süd-Waziristan Agencies [Anmerkung: von Stämmen besiedelte Regionen] der FATA sowie im Swat und im Malakand Bezirk in Khyber Pakhtunkhwa. Die Regierung unternahm ebenso Aktivitäten um die terroristischen Netzwerke in und um das Land zu zerstören und somit die Rekrutierung zu unterbinden. Die Polizei verhaftete Mitglieder von terroristischen Verbänden und TTP Kommandeure, welche die Militanten in den tribalen Gebieten logistisch versorgten. Außerdem verlegte die Regierung 100.000 Truppen von der indischen Grenze um einen Schlag gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchzuführen. Der Polizei gelang es auch Selbstmordattentate zu vereitelten, Proponenten zu verhaften und Ausrüstungen, wie Bomben-westen, Waffen und andere Materialien zu konfiszieren. Die Regierung unterhält auch ein Zentrum im Swat-Tal zur Rehabilitation früherer Kindersoldaten.

 

(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

 

Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

 

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.

 

Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet und 4.389 verletzt. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen

7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

 

Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.

 

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afri-ka und die arabischen Halbinsel.

 

Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir. (Pak Institute for Peace Studies:

Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)

 

Es gab einen deutlichen Rückgang an Bombenattentaten in Pakistan.

 

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,

http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)

 

Menschenrechte

 

Allgemein

 

Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beige-treten:

 

? International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;

 

? Convention on the Rights of the Child;

 

? Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;

 

? Convention Against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Pun-ishment;

 

? International Covenant on Civil and Political Rights in April 2008.

 

(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 17.1.2011)

 

Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte so-wie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wich-tiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert.

 

Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfas-sung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu ge-währleisten.

 

Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus. (Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:

November 2011,

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 20.1.2012)

 

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürli-cher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.

 

Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regie-rung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.

 

Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2010 hat die Human Rights Commission of Pakistan 34 neue Fälle registriert, davon 28 in Belutschistan.

 

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter dar. Obwohl die Regierung diesbezüglich Untersuchungen eingeleitet hat, bleiben konkrete Maßnahmen gegen die Täter oft aus. So gab es Be-richte über außergerichtliche Tötungen in den FATA und in Khyber Pakhtunkhwa (KP).

 

(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

 

Haftbedingungen

 

Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 164,6 Mi-o.) liegt bei 50:100.000 und ist damit gering. Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind den-noch sehr schlecht; nach Feststellung von UNODC [United Nations Office on Drugs and Crime] und HRCP [Human Rights Commission of Pakistan] sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt ver-stärkt für Strafgefangene, die zum Tod verurteilt wurden. Ungefähr 74% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge. Dabei über-steigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Schließlich werden auch bei Kleinkriminalität häufig Gefängnisstrafen verhängt, ohne von anderen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Von der Möglichkeit, Untersuchungshäftlinge auf Kau-tion frei zu lassen, wird viel zu wenig Gebrauch gemacht und viele Untersuchungshäftlinge ver-fügen nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Stellung einer Kaution. Auch die Option, Strafgefangene vorzeitig auf Bewährung aus der Haft zu entlassen, bleibt meist ungenutzt. Fol-ge dieser Probleme sowie mangels Errichtung neuer Anlagen ist die chronische Überbelegung der Haftanstalten. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 42.000 Gefange-ne ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 83.000 Personen (Stand Oktober 2009) unter-gebracht; die Überbelegungsquote liegt bei 394%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 5009 wird versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestim-mungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Die Haftbedingungen sind manchmal sehr schlecht und erreichen internationale Standards nicht. Überfüllung ist normal, mit Ausnahme von Zellen für reiche und einflussreiche Insassen.

Menschrechtsgruppen, die die Haftbedingungen untersuchten, fanden Fälle von sexuellem Missbrauch, Folter und überlange Haftdauer. Einige Todesfälle von Beschuldigten waren vermutlich die Folge von physischen Misshandlungen während der Haft. Schlechte Nahrungsmittel- und medizinische Versorgung führten zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung. Auch die Ausstattung ist mangelhaft. (USDOS - United States Departement of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)

 

Die Human Rights Commission of Pakistan zitiert den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, nachdem dieser im Mai 2009 mehrere Gefängnisse besichtigt hatte: Ihm zufolge zählen zu den dringendsten Problemen im pakistanischen Strafvollzug die starke Überbelegung, die langen Haftdauern über die Maximalstrafen hinaus sowie die unzureichende medizinische Versorgung und der allgemein schlechte physische und psychische Zustand der Inhaftierten.

 

Haftzeitverminderungen und Hafterleichterungen bis hin zu Massenentlassungen sind in Pakis-tan keine Seltenheit. Besonders an Feiertagen werden Inhaftierte auf freien Fuß gesetzt:

Bei-spielsweise wurden 2007 wie auch in früheren Jahren am Nationalfeiertag (23. März) und zum Ramadanfest (14. Oktober 2007) Haftzeitverminderungen gewährt und überdies 121 bezie-hungsweise 125 Gefangene vorzeitig entlassen. (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Länderanalyse, Pakis-tan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)

 

Todesstrafe

 

Bei Verwirklichung von 27 Delikten kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, An-stiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt - 2010 wurden 356 Personen zum Tode verurteilt -, seit September 2008 ist sie wegen des Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden. In Revisionsverfahren wird sie oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers. Nach Medienangaben, die der Zahl nach in etwa auch durch Amnesty International und durch die Human Rights Commission of Pakistan bestätigt wird, sollen derzeit insgesamt rund 7.700 Strafgefangene zum Tode verurteilt sein.

 

Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aus-sprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Be-völkerung. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Pakis-tan, Stand: Juni 2011)

 

Nach Angaben der Menschenrechtskommission von Pakistan verhängten die Gerichte des Landes im Berichtszeitraum (2009) 276 Todesurteile. Hinrichtungen fanden allerdings nicht statt. Ende 2009 waren gegen rund 7.700 Menschen Todesurteile anhängig.

 

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28. Mai 2010)

 

Rechtsschutz

 

Justiz

 

Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichts-systeme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.

 

Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.

 

Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Problemen des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Oberge-richte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die im-mense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifi-ziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.

 

Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die re-gional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.

 

Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsge-richts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt. (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan:

Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)

 

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Ein-flüssen beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichts-hof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zu-verlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Ver-fahren beeinträchtigen können.

 

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

 

Im April wurde die 18. Verfassungsänderung verabschiedet, welche die Macht des Präsidenten begrenzt und dem Parlament, dem Premiereminister, der Justiz und den Provinzregierungen größere Unabhängigkeit überträgt. Im Oktober wurde eine hoch angesehene Menschenrechts-aktivistin als erste Frau zur Präsidentin der Anwaltskammer des Obersten Gerichtshofs gewählt.

 

(Human Rights Watch: World Report 2011, Events of 2010, Pakistan)

 

Sicherheitsbehörden

 

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol so-wie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wo-bei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.

 

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverscho-nungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / An-merkung aus: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

 

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.

 

Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Ein-wohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trai-nings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 5008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 5000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.

 

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

 

NGOs

 

Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechts-verletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.

 

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

 

Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Ein-schränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blas-phemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.

 

Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakis-tan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.

 

Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Work-shops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerich-ten für Frauen reserviert.

 

Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind die Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die Natio-nal Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung.

 

Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Wel-fare Trust International ein. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami-schen Republik Pakistan, Stand: 7.2011)

 

IFA

 

Allgemeines

 

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

 

Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Dagegen besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Fälle handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.

 

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

 

Binnenflüchtlinge

 

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt. (Auswärtiges Amt:

Länderinformationen, Pakistan, Innenpolitik, Stand: 11.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.1.2012)

 

Rückkehrfragen

 

Grundversorgung

 

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungs-hilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

 

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Service-sektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential. (IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

 

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11. (World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011,

http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)

 

Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textil-industrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

 

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)

 

Beschäftigungsförderungsprogramme

 

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiede-ne Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

 

¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und

 

Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

 

¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsin-tensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.

 

Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.

 

Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.

In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

 

¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)

 

¿ Baugewerbe

 

¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht

 

¿ Feinmechanik

 

Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

 

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Sti-ckerei, Schneiderei, Kosmetik

 

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten. (IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

 

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so ge-nannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passer-satzdokumenten.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

 

Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer

 

Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) & und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.

 

Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -

Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.

 

Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand:

6.2011)

 

Kashmir - Muzaffarabad

 

Anfrage an die Staatendokumentation zur Lage in Muzaffarabad.

 

Anfragebeantwortung vom 23.08.2012

 

1. Wie sieht die derzeitige Situation und Sicherheitslage in Kashmir aus? Wie sieht die Sicherheitslage in Muzaffarabad aus? Wie steht der pakistanische Geheim-dienst zur Situation in Kashmir? Kann festgestellt werden, ob der pakistanische Geheimdienst gegen Parteimitglieder so vorgeht, wie der AW berichtet?

 

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

 

Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2011)

 

Pakistan verfügt über einen Auslandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence MI).

 

Der wichtigste und mächtigste Geheimdienst ist der ISI, der militärisch geprägt und dominiert ist. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Feldern. Vor al

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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