Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hanel über die Berufung des M F T, geb. am, G, Gn-W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 18.02.2013, GZ: BHFB-15.1-3042/2012, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark warf M F T mit Straferkenntnis vom 18.02.2013, GZ: BHFB-15.1-3042/2012, vor, er habe am 24.02.2012, um 04.31 Uhr, im Gemeindegebiet Gn-W, mit seinem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der Wohnanlage G im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten gehalten.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit a StVO iVm dem Bescheid des Gemeindeamtes Gn-W, Zahl: 131-4-Akt/2001, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von ? 40,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der M F T zusammenfassend ausführt, dass die Verordnung der Gemeinde Gn-W nicht korrekt sei und es sich bei der gegenständlichen Abstellfläche um einen Privatgrund handle und dieser zu den Wohnhäusern gehöre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 3 VStG entfallen, nachdem im bekämpften Bescheid eine ? 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist und die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war, noch vom Berufungswerber beantragt wurde.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde sind folgende Feststellungen zu treffen:
Die Gemeinde Gn-W erließ zur dortigen Zahl: 131-4-Akt/2001 undatiert einen Bescheid mit dem Betreff Feuerbeschau, Festlegung der Freiflächen und Zufahrten für Einsatzfahrzeuge in der Wohnanlage G.
Mit diesem Bescheid wurden die Miteigentümer der Wohnanlage G verpflichtet, im Sinne des damals geltenden Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 folgende Maßnahmen bis spätestens 31. (gemeint wohl: 30.) November 2001 durchzuführen:
1.) Im gesamten Verlauf der Aufschließungsstraße der Wohnanlage G und der Objektzufahrten ist beiderseits das Halten verboten entsprechend der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen und ständig einzuhalten.
2.) Die erforderlichen Freiflächen (Aufstellflächen und/oder Bewegungsflächen) sind zusätzlich zur Beschilderung mit Bodenmarkierungen (im Plan Beilage A rot und schraffiert dargestellt), zu kennzeichnen. Die tatsächliche Größe in der Natur ist im Beisein der zuständigen Feuerwehr und für den Umfang der laut Ausrückerordnung erforderlichen Einsatzfahrzeuge festzulegen.
3.) Verbleibende (als Aufstellflächen oder Bewegungsflächen nicht erforderliche) befestigte Flächen (im Plan Beilage A grün strichliert gekennzeichnet) sind bei eventueller Verwendung als KFZ-Abstellflächen für Ladetätigkeiten etc. durch Bodenmarkierungen als KFZ-Einzelabstellplätze zu kennzeichnen.
4.) Die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrten und der Aufstell- und Bewegungsflächen ist entsprechend der STVO 1960 i.d.g.F. bzw. dem beiliegendem Merkblatt des Magistrates Graz/Feuerpolizei (Beilage B) herzustellen.
5.) Entsprechend dem beiliegendem Plan ist der Kurvenradius bei der Zufahrt zum Haus 249/250 auf mindestens 11 Meter zu vergrössern.
Der Berufungswerber M F T ist nach eigenen Angaben in einem der Häuser der Wohnanlage G wohnhaft und stellte dort auf den vom vorzitierten Bescheid umfassten Flächen sein Kraftfahrzeug ab. Dieses wurde offensichtlich fotografiert und - soweit aus dem Akt ersichtlich - Anzeige an die damals zuständige Bezirkshauptmannschaft Feldbach erstattet.
Rechtliche Beurteilung:
Aus dem Akteninhalt geht unzweifelhaft hervor, dass die Tatörtlichkeit im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft G steht. Die dort angebrachten Verbotszeichen Halte- und Parkverbot sowie die Bodenmarkierungen gründen sich nicht auf eine Verordnung der Straßenpolizeibehörde im Sinne der §§ 43 ff iVm 94 ff StVO.
Gemäß § 16 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes - StFGPG, LGBl. Nr. 12/2012, sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung stellen gemäß § 33 Abs 1 Z 3 leg cit eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafen bis zu ? 10.000,00 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Kennzeichnung einer Feuerwehraufstellfläche bzw. Zufahrt in jeder beliebigen Form erfolgen kann und überhaupt nur in jenen Fällen erforderlich ist, in denen das Gebot der Freihaltung dieser Fläche nicht ohnedies gegeben ist. Mangels eines entsprechenden Verweises im Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz ist eine allenfalls erforderliche Kennzeichnung nicht nach den Kriterien der StVO vorzunehmen bzw. zu beurteilen.
Daraus ergibt sich, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tathandlung, nämlich sein Kraftfahrzeug im Bereich der Wohnanlage G abgestellt zu haben, nicht eine solche des § 24 Abs 1 lit a StVO darstellte, sondern vielmehr eine Übertretung des § 16 iVm § 33 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes.
Im Hinblick darauf, dass eine Sanierung des unrichtigen Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, war das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.