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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §14;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/16/0004 E 28. März 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 2010, Zlen. Jv 2429/10t-33, Jv 2636/10b-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrer Vermächtnisklage vom 8. November 2005 begehrten (die Tochter des Erblassers) Marianne H und (dessen Enkelin) Andrea H von der Verlassenschaft nach dem am 11. November 2002 verstorbenen Andreas Georg H (vertreten durch den Beschwerdeführer als Alleinerben), in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer näher genannten Liegenschaft (mit Wohnhaus) zu 220/402 Anteilen für Marianne H und 182/402 Anteilen für Andrea H einzuwilligen und diese Liegenschaft einschließlich zweier Wohnungen an die Klägerinnen herauszugeben. Eventualiter begehrten die Klägerinnen die Zahlung von EUR 60.000,-- s. A. binnen 14 Tagen. Dabei gaben sie den Streitwert mit EUR 60.000,-- an und entrichten die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG von EUR 1.190,20 mittels Gebühreneinzug.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 (berichtigt mit Beschluss vom 10. Dezember 2007) verpflichtete das Landesgericht Salzburg nach Zulassung einer Klagsänderung (Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf den Namen des Beschwerdeführers) den Beschwerdeführer zur Herausgabe der Liegenschaft, zur Einwilligung der Einverleibung von Wohnungseigentum zugunsten der Klägerinnen (218/390 Anteile zugunsten der Marianne H und 172/390 Anteile zugunsten der Andrea H), zur Unterfertigung der dafür erforderlichen Urkunden und zum Kostenersatz.
Der Beschwerdeführer erhob Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss und Berufung gegen das Urteil. Dabei gab er als Streitwert jeweils EUR 60.000,-- an und entrichtete gem. TP 2 GGG iVm § 19a GGG die Pauschalgebühr von EUR 1.928,30.
Mit Urteil vom 1. Juli 2008 gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung und dem Rekurs keine Folge und erklärte die ordentliche Revision sowie den Revisionsrekurs für unzulässig.
Mit Beschluss vom 13. Jänner 2009 wies der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene außerordentliche Revision sowie die außerordentlichen Revisionsrekurse zurück.
Mit Zahlungsauftrag vom 16. April 2010 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Salzburg dem Beschwerdeführer (unter Hinweis auf eine unrichtige Berechnung) restliche Gerichtsgebühren von EUR 1.929,40 ("gem. TP 2 GGG ON 36") und von EUR 2.572,90 ("gem. TP 3 GGG ON 46") sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vor.
Den Klägerinnen wurde ebenfalls mit einem Zahlungsauftrag vom 16. April 2010 unter Hinweis auf die unrichtige Berechnung eine restliche Pauschalgebühr gem. TP 1 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG vorgeschrieben.
In seinem Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, der Streitwert sei von den Klägerinnen mit EUR 60.000,-- angegeben worden, weil der (damalige) Einheitswert der zur Herausgabe und Eigentumseinverleibung begehrten Vermächtnisliegenschaft jedenfalls geringer als dieser Betrag gewesen sei. Der Einheitswertfeststellungsbescheid vom 24. Februar 2009 könne nicht zur Berechnung der Pauschalgebühr einer am 8. November 2005 erfolgten Klagsführung herangezogen werden, selbst wenn dieser auf den 1. Jänner 2003 zurückwirke, weil dieser Bescheid erst nach Einbringung der Klage und der Rechtsmittel ergangen sei. Der Einheitswertfeststellungsbescheid sei zudem inhaltlich rechtswidrig, weil das auf der Liegenschaft errichtete Objekt weder kollaudiert worden sei noch ein Baukonsens vorliege. Es müsste eigentlich ein Abbruchsbescheid ergehen. Da der Einheitswertfeststellungsbescheid (ausschließlich) an die Klägerinnen gerichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer diesen auch nicht bekämpfen können. Er habe im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertbescheides keine Parteistellung gehabt.
Mit dem angefochtenen Bescheid verband die belangte Behörde die Berichtigungsanträge der Klägerinnen und des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Entscheidung und wies diese - unter Ergänzung der Bemessungsgrundlage von EUR 73.473,-- im Spruch der Zahlungsaufträge - jeweils als unbegründet ab. Überdies wies die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Einheitswertbescheid vom 24. Februar 2008 wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der rechtskräftige Einheitswertfeststellungsbescheid der Finanzbehörde vom 24. Februar 2008 (richtig: 2009) sehe rückwirkend mit 1. Jänner 2003 einen Einheitswert von EUR 24.490,75 vor. Der Bescheid binde die belangte Behörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr. Unerheblich sei, wann und aus welchem Grund dieser Bescheid erlassen worden sei. Die Bindungswirkung bestehe auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes keine Parteistellung gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Berechnung der Pauschalgebühr nach den "zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gegebenen Umständen" verletzt. Er erblickt eine Rechtsverletzung auch darin, dass er auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage mangels Parteistellung keinen Einfluss hat nehmen können.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14 des Gerichtsgebührengesetzes - GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Als Wert einer unbeweglichen Sache ist gem. § 15 Abs. 1 GGG das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/16/0227, mwN).
Dies ist im Beschwerdefall gegeben, sodass gem. § 15 Abs. 1 GGG der Wert (Einheitswert) der Liegenschaft bei der Gebührenbemessung heranzuziehen war.
§ 15 Abs. 1 GGG stellt auf den (festgestellten) Einheitswert ab. Lediglich in jenen Fällen, in denen kein Einheitswert festgestellt ist, oder in denen der Nachweis erbracht wird, dass der Verkehrswert geringer ist, ist von der Heranziehung des Einheitswertes Abstand zu nehmen und der Verkehrswert der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. Dass der Verkehrswert der Liegenschaft geringer wäre als das Dreifache des Einheitswerts wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Im Beschwerdefall wurde der Gebührenbemessung durch die Zahlungsaufträge jeweils vom 16. April 2010 jeweils das Dreifache des im Bescheid vom 24. Februar 2009 festgestellten Einheitswertes zugrunde gelegt. Nach der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Ablichtung dieses Bescheides war damit ausschließlich eine Zurechnungsfortschreibung nach § 21 Abs. 4 BewG vorgenommen worden (und nicht - wie vom Beschwerdeführer offensichtlich angenommen - eine Wertfortschreibung). Diese Zurechnungsfortschreibung war durch den Wechsel im Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft an Marianne und Andrea H erforderlich gewesen. Der Fortschreibung waren entsprechend dem § 21 Abs. 4 BewG die Verhältnisse zu Beginn jenes Kalenderjahres zugrundezulegen, das auf den Erbanfall (11. November 2002) folgte. Dieser Zeitpunkt lag aber jedenfalls vor jenem der Einbringung der Klage bzw. Rechtsmittel. Das Datum der Erlassung dieses Einheitswertbescheides ist in diesem Zusammenhang somit nicht von Bedeutung.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer durch die Zugrundelegung des Einheitswertes, wie er im (rechtskräftigen) Einheitswertbescheid vom 24. Februar 2009 festgestellt wurde, nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Daran vermag auch der Umstand, dass er in dem diesen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren keine Parteistellung hatte, nichts zu ändern. Aufgrund der Bindungswirkung dieses Bescheides geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Einheitswert unrichtig ermittelt worden sei, ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. Juni 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160138.X00Im RIS seit
16.07.2013Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014