TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/08 E11 435395-1/2013

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Veröffentlicht am 08.07.2013
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Spruch

E11 435.395-1/2013-8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 17.316-BAE, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

I.1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Aserbaidschans, brachte am 26.11.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP wurde hierzu am 26.11.2012 erstbefragt und am 08.05.2013 vor dem BAA einvernommen.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie im Zuge einer Demonstration festgenommen und im Anschluss bei der Polizei festgehalten und gefoltert worden sei. Die bP befürchte, zu Unrecht inhaftiert zu werden. Weiters hätten die Behörden den Kiosk der bP abgerissen und hätte sie erhöhte Standgebühren für einen neuen Kiosk zahlen müssen.

 

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).

 

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP unglaubwürdig und führte hierzu aus:

 

"Sie gaben an, Aserbaidschan im November 2012 verlassen zu haben, weil Sie am XXXX2012 an einer Demonstration in XXXX teilgenommen hätten. Der Verwaltungsleiter von XXXX namens XXXX hätte nämlich behauptet, dass die Bevölkerung von XXXX die Frauen um einen Einkauf von Monet 30,-- oder 40,-- verkaufen würde. Aufgrund dieser Äußerung wäre die Demonstration organisiert und der Rücktritt von XXXX gefordert worden, da er sich für seine Äußerung bei der Bevölkerung nicht entschuldigt hätte. Es wären die Polizei und die Soldaten gekommen und hätten Gasbomben auf die Demonstranten geworfen. Sie hätten Parolen gerufen und die Demonstration mit Ihrem Handy gefilmt. Daraufhin wären Sie von zwei Polizisten in ein Auto gezerrt worden und hätten Ihnen diese auch einen Sack über den Kopf gestülpt, damit Sie die anderen Festgenommenen nicht erkennen konnten. Auf der Polizeistation wären Sie gefragt worden, was Sie mit der Aufnahme bezwecken wollten und hätten Sie mitgeteilt, dass XXXX zurücktreten müsse. Drei Tage lang wären Sie angehalten und befragt worden. Während der Anhaltung wären Sie auch geschlagen worden, da Sie die Aufnahmen über das Internet hätten verbreiten wollen. Bei einer U-Bahn Station in XXXX wären Sie freigelassen worden und hätte Ihnen vorher ein Polizist noch einen Tritt verpasst. Drei Tage später wären drei Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Sie gefragt, ob Sie noch immer die gleiche Meinung hätten. Nach einer halben Stunde wären diese wieder gegangen. Sie wären anschließend in das Dorf XXXX geflüchtet, etwa 50 Kilometer von XXXX entfernt. Dort hätten Sie sich für etwa sieben Monate aufgehalten. Sie hätten aber dann gesehen, dass dies kein Leben sei, weshalb Sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Ein weiterer Ausreisegrund wäre, dass Ihnen Ihre Lebensgrundlage, Ihr Kiosk, entzogen worden wäre. Ihr alter Kiosk hätte nämlich nicht mehr in das Stadtbild gepasst, weil dort neue Kioske aufgestellt worden wären. Falls Sie weiterhin einen Kiosk hätten betreiben wollen, hätten Sie dafür an die Stadtverwaltung monatlich Monet 1.500,-- bezahlen müssen. Dies wollten Sie ebenfalls nicht.

 

Die Behauptung, dass Sie wegen Ihrer Teilnahme an einer Demonstration am XXXX.2012 festgenommen worden bzw. bis zur Ausreise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit konnte Ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

 

Hinzu tritt, dass Ihr Vorbringen Widersprüchlichkeiten aufweist, Trotz Vorhalt konnten Sie diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. Aus der Erstbefragung vom 26.11.2012 geht nämlich hervor, dass Ihre Eltern aus XXXX stammen und hätte dort die Demonstration stattgefunden und behaupteten Sie hingegen am 08.05.2013, dass dieselbe in XXXX gewesen wäre. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie nur lapidar, auch am 26.11.2012 XXXX angegeben zu haben. Weiters ergaben sich zwei verschiedene Daten für Ihre Freilassung, einerseits der XXXX.2012 laut Erstbefragung und andererseits der XXXX.2012 laut Angaben vom 08.05.2013. Hiezu meinten Sie nicht zu wissen was Sie am 26.11.2012 angegeben hätten. Vielleicht wären Sie damals missverstanden worden oder Sie hätten aufgrund von Müdigkeit etwas falsch gesagt. Die Niederschrift wurden Ihnen jedoch am 26.11.2012 rückübersetzt und unterschrieben Sie diese auch. Bemerkt wird weiters, dass laut Einvernahme am 08.05.2013 die Polizisten erst drei Tage nach Ihrer Freilassung wieder zu Ihnen nach Hause gekommen wären und geht aus der Erstbefragung jedoch hervor, dass diese bereits gleich am nächsten Tag nach Ihrer Freilassung bei Ihnen zu Hause erschienen wären. Sie meinten dann nur, dass die Angaben vom 08.05.2013 richtig wären. Würden die Ausreisegründe der Wahrheit entsprechen, hätte es nicht zu diesen Widersprüchen kommen dürfen und wäre es auch nicht dazu gekommen. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.

 

Das Bundesasylamt ist vielmehr der Ansicht, dass Sie mit dieser am XXXX2012 stattgefundenen Demonstration eine Fluchtgeschichte für sich konstruierten. Entgegen Ihrer Aussage entschuldigte sich XXXX außerdem auch für seine Äußerung (siehe Feststellungen) Zudem wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit einer wirtschaftlichen Notlage begründet. Ihnen wäre die Lebensgrundlage entzogen worden. Ihr Kiosk wäre nämlich niedergerissen worden und hätten Sie für einen neuen Kiosk eine Miete von monatlich Monet 1.500,-- an die Bezirksverwaltung bezahlen müssen, was Sie aber nicht wollten. In Ihrem Fall ist somit hervorgekommen, dass Sie wirtschaftliche Gründe ins Treffen führen. Sie begründen Ihren Asylantrag nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen gegen Ihre Person, sondern hauptsächlich mit einer wirtschaftlichen Notlage, in der Sie sich neben anderen Menschen in Ihrem Land, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung befinden. An der rechtlichen Beurteilung Ihres Asylantrages ändert auch der Umstand nichts, dass Sie sich formell auf eine Verfolgung berufen. Der Sache nach haben Sie nämlich eine wirtschaftliche Notlage zur Darstellung gebracht. Wirtschaftliche Gründe sind jedoch nicht unter die Genfer Konvention subsumierbar.

 

Zusammenfassend war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Aserbaidschan unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, nicht festgestellt werden konnten."

 

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Deren wesentliche Teile werden wie folgt wieder gegeben:

 

Politik / Wahlen

 

Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter. Die letzten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 16.10.2013 vorgesehen. Dieses Mal plant die Opposition teilzunehmen. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 78 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen am 07.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand: Oktober 2012;

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.12.2012)

 

Justiz

 

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, arbeiteten die Richter in der Praxis nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Die Exekutive übte weiterhin starken Einfluss auf die Justiz aus. Der angeblich unabhängige Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde stark vom Justizministerium kontrolliert.

 

Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Im Laufe des Jahres berichtete das Justizministerium, dass der Justizrat gegen 24 Richter Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Dabei wurden zwei Richter entlassen und einer ist versetzt worden. Über weitere 21 Richter wurden verschiedene kleinere Disziplinarstrafen verhängt. Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen.

 

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Azerbaijan, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217681/338445_de.html, Zugriff 10.12.2012)

 

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungsspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 1.1.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Bei Urteilen zulasten der Regierung (ca. 80%) ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs- und Appellationsgericht) werden durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

 

Sicherheitskräfte

 

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2011] gegen 474 Mitarbeiter des Innenministeriums wegen 175 Menschenrechtsverletzungen rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurden neun Beamte des Betrugs, Veruntreuung und / oder Machtmissbrauchs angeklagt, vier davon wurden verurteilt. Die Ermittlungen gegen zwei Beamte waren am Ende des Jahres noch anhängig.

 

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Azerbaijan, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217681/338445_de.html, Zugriff 10.12.2012)

 

Korruption

 

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Am 2. Februar startete die Regierung eine gut publizierte Antikorruptionskampagne. Viele kleine und mittlere Beamten wurden entlassen. Die Kampagne erreichte aber die obere Regierungsebene nicht. Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Die Polizei erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. In den vergangenen Jahren erhielten die Verkehrspolizisten deutliche Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken. Gegen 53 Polizisten wurden wegen Bestechung und Erpressung Strafverfahren eingeleitet. 29 Mitarbeiter sind in Zusammenhang mit Korruption entlassen worden.

 

Transparency International berichtete, dass im Laufe des Jahres bei der Bekämpfung der Korruption zu keiner Verbesserung gekommen ist. Strafverfahren im Zusammenhang mit Bestechung und anderen Formen von Korruption wurden im Laufe des Jahres eingeleitet. Es wurden jedoch keine leitenden Beamten wegen Korruption angeklagt. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft.

 

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Azerbaijan, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217681/338445_de.html, Zugriff 10.12.2012)

 

Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2011 den 139. von 174 Plätzen.

 

(TI - Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 10.12.2012)

 

Menschenrechte

 

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 27.12.2011 wurde ein neues nationales Aktionsprogramm zur Verbesserung der Menschenrechtslage verabschiedet. Gleichwohl unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich nicht genehmigt. Teilnehmer an ungenehmigten Demonstrationen der Opposition sind 2011 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

 

Seit dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat im Januar 2001 unterliegt das Land einem Sonder-"Monitoring" durch die Parlamentarische Versammlung und das Ministerkomitee des Europarates. Der Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Bundestagsabgeordnete Christoph Strässer (SPD), hat am 26.06.2012 einen Bericht vorgelegt, der 89 politische Gefangene in Aserbaidschan ausweist. Er hat den Bericht verfasst, ohne zuvor nach Aserbaidschan eingereist zu sein, da ihm die Einreise von der aserbaidschanischen Regierung verwehrt wurde.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand: Oktober 2012;

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.12.2012)

 

Friedliche Demonstrationen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst; oppositionelle Aktivisten kamen in Haft. Proteste und kritische Meinungsäußerungen wurden unterdrückt, und die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit waren eingeschränkt.

 

(Amnesty International: Aserbaidschan, Jahresbericht 2012, 24.05.2012,

 

 

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/aserbaidschan?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D71%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D23%26search2_y%3D4%26pa, Zugriff 27.12.2012)

 

Presse- und Meinungsfreiheit

 

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im Speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis oft nicht. Die Regierung beschränkt die Redefreiheit in Hinblick auf politisch sensible Themen. Obwohl die Regierung im Laufe des Jahres eine Journalistin aus der Haft entließ, wurden drei weitere Journalisten gefangen gehalten. Die beschränkte Unabhängigkeit der Medien blieb nach wie vor ein Problem. Belästigung, Einschüchterung und Gewalt gegen einzelne Journalisten kamen weiterhin vor und die Regierung zog die Täter nicht zur Verantwortung. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres [2011] zu 90 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf 72 Journalisten gekommen sei. Laut Reporter ohne Grenzen waren unabhängige und oppositionelle Journalisten ständig unter Druck gesetzt. Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation. Die Regierung verbot einigen staatlichen Bibliotheken oppositionelle Zeitungen zu abonnieren und staatlichen Unternehmen das Werben in Zeitungen der Opposition. Ein Referendum im März [2009] führte zu einer Reihe von Verfassungsänderungen, die die Freiheit der Medien beschränkten. Unter anderem wurde es verboten, Personen ohne ihre Erlaubnis zu fotografieren oder zu filmen. Die Regierung änderte auch das Gesetz über die Massenmedien, mit dem Ziel eine Publikation leichter einstellen zu können. Die meisten Printmedien sind Organe der regierenden Partei. Die Auflagenzahlen der meisten Zeitungen waren niedrig. Viele Zeitungen waren nur in der Hauptstadt erhältlich. Die Ausstrahlung von führenden internationalen Fernsehstationen (Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty und der BBC) war verboten. Obwohl die Regierung im Jahr 2009 öffentlich erklärt hat, dass Verleumdung als Straftat aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurde, blieb diese ein Verbrechen. Im Jahr 2011 wurden die Zeitungen wegen Verleumdung mit Geldstrafen in Höhe von 2,7 Millionen Manat ($ 3,4 Mio.) bestraft.

 

Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, aber die Internetanbieter benötigen eine amtliche Zulassung des Ministeriums für Kommunikation und Information. Es gab Hinweise darauf, dass die Regierung Internetkommunikation überwacht.

 

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Azerbaijan, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217681/338445_de.html, Zugriff 10.12.2012)

 

In Bezug auf die Pressefreiheit gab es eine sukzessive Verschärfung der Kontrolle der Print- und Rundfunkmedien. Der lang erwartete Gesetzesentwurf über Verleumdung, das eine Abschaffung der Strafbarkeit wegen Verleumdung und Beleidigung vorsieht, wurde vom Parlament noch nicht genehmigt.

 

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action, Brussels, 15.5.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 10.12.2012)

 

Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

 

Das Gesetz gewährt Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis beschränkte die Regierung dieses Recht stark. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll. Im Laufe des Jahres genehmigte die Regierung alle Versammlungen. Allerdings verlangte die Regierung in der Praxis weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben. Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen. Die Oppositionsparteien haben ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von behördlichem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten.

 

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Azerbaijan, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217681/338445_de.html, Zugriff 10.12.2012)

 

Amnesty International wirft aktuell Aserbaidschan die Verletzungen von Menschenrechten vor. Sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung als auch die Versammlungsfreiheit würden von der dortigen Regierung massiv eingeschränkt. Auf Proteste im März und April 2011 reagierte Aserbaidschan mit Inhaftierungen und Einschüchterungsversuchen gegenüber Oppositionellen und Journalisten.

 

(BPB-Bundeszentralle für politische Bildung: Politik, Hintergrund aktuell, Jahresbericht von Amnesty International, 2011 als Wendepunkt, 24.05.2012,

http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/137230/jahresbericht-amnesty-international, Zugriff 12.12.2012)

 

Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 7.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft in wichtigen Punkten internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, unterbunden. Eine ohnehin unpopuläre Opposition hat daher nur wenige Chancen, Einfluss auf das politische Leben zu nehmen. Ihre Aktivisten setzen sich dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.

 

Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musavat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, erhält seit sechs Jahren keinen Reisepass.

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vieler Hinsicht Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).

 

Auch bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit kommt es zu Benachteiligungen der Opposition. So bietet die Stadtverwaltung Bakus der Opposition für ihre Kundgebungen eine Reihe von Plätzen an, die alle außerhalb des Stadtzentrums liegen und entsprechend schlecht erreichbar sind. Die Opposition akzeptiert diese Plätze nicht und besteht auf ihrem Recht, Versammlungen im Zentrum, unmittelbar vor Regierungsgebäuden, durchführen zu können.

 

Sofern Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen zum Teil gewaltsam auf. Dies war 2010/11 bei zahlreichen nicht genehmigten Kundgebungen der Opposition der Fall: In jedem dieser Fälle wurde die Versammlung sofort durch ein massives Aufgebot von Einsatzkräften, z.T. in Zivilkleidung, beendet und man transportierte viele Teilnehmer in bereit stehenden Bussen zu verschiedenen Polizeistationen. Danach beklagten einige Festgenommene die Anwendung harter körperlicher Gewalt gegen sie. Die meisten Teilnehmer werden nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt, einige zur Zahlung einer geringen Geldstrafe verurteilt (ca. 25 Euro), einige andere zu sieben bis zehn Tagen Freiheitsentzug verurteilt.

 

Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender, einschließlich ANS, werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten; sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch, polemisch oder diffamierend. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

 

Grundversorgung / wirtschaftliche Lage

 

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Gasindustrie abhängig. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs (das ölbezogene BIP sank 2011 um 9,3%, das des Nichtölsektors wuchs um 9,4%), folgte seit Jahresbeginn 2012 ein moderates Wachstum, das zwischen 2,5% und 4% liegen dürfte. Damit steigt das BIP erstmals auf über 50 Mrd. AZN (ca. 64 Mrd. USD). Dennoch erfolgt die notwendige Diversifizierung und Reform der Wirtschaft weiter zu schleppend, als dass sie zu einem nachhaltigen Aufschwung aller Wirtschaftssektoren führen würde. Der Output der Nichtöl-Industrien ist gering. Der Bausektor trug 8,4% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans, zu Sowjetzeiten eine Kornkammer, bleibt mit einem Anteil von 5,5% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial. Sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; Stand Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_075CE5724187D031053D6BD8A7A7107F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2012)

 

Im Jahr 2011 blieb die Arbeitslosigkeit offiziell niedrig und lag bei etwa 1%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist aber höher (schätzungsweise etwa 5,5%), da sich die meisten der arbeitslosen Personen offiziell nicht registriert haben. Laut der staatlichen Statistik gab es 40.100 Arbeitslose, davon waren 42,9% Frauen. Die offizielle Armutsrate liegt bei 7,6%, die allerdings laut unabhängigen Experten auf über 15% festgelegt wurde.

 

Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts-Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest.

 

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action, Brussels, 15.5.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 10.12.2012)

 

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (93 Euro) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Mai 2011 auf 351 AZN (333 Euro). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (entspricht 81 Euro) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe -rente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich 113 AZN (107 Euro) pro Monat.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

 

Medizinische Versorgung

 

Das "Gesetz für Psychiatrische Hilfe" wurde am 12.06.01 erlassen und reguliert alle Aktivitäten, die auf die Hilfe für Personen mit psychischen Störungen abzielen. Weitere Gesetze sind die Verfassung vom 12.11.95 und das "Gesetz zum Schutze der Gesundheit" vom 26.06.97. Personen mit psychischen Störungen werden hauptsächlich der Kategorie der Geringverdiener zugeordnet.

 

· Es gibt zwei psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in Baku.

 

· Neun psychiatrische Ambulatorien sind über die Regionen verteilt.

 

· Es gibt drei forensische psychiatrische Dienste.

 

· Acht Professoren, drei Doktoren und 15 Wissenschaftsassistenten sowie 400 Spezialisten arbeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Störungen.

 

· 69.000 Erwachsene und 9.000 Kinder sind registriert.

 

Zwei Sonderschulen unter der Verwaltung des Bildungs-und des Gesundheitsministeriums für solche Kinder sind verfügbar, deren Schüler durch eine spezialisierte medizinische und pädagogische Kommission heimbetreut werden.

 

Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.

 

Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den 11 Distriktverwaltungen erhalten.

 

Das Medizinische Institut Aserbaidschans in Baku für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.

 

Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser

 

· Ambulante Einrichtungen: 1.817

 

· Krankenhäuser: 862

 

· Krankenhausbetten: 74.000

 

· Ärzte: 29.000

 

Staatliche Spezialkrankenhäuser: Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrische Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologische Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.

 

Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:

Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.

 

Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.

 

Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.

 

Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.

 

Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt.

 

Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist.

 

Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt-) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen:

darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.

 

Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.

 

Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.

 

Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insuarance mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen. Ausländische Firmen und Büros von internationalen Organisationen kümmern sich um die Krankenversicherungen ihrer Mitarbeiter in Aserbaidschan.

 

Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus.

 

(BAMF-IOM: ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Juni 2012, Zugriff 10.12.2012)

 

Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens fort, insbesondere durch den Bau und Sanierung der Gesundheitseinrichtungen. Aserbaidschan hat eine nationale Strategie verabschiedet, mit der die psychische Gesundheit gefördert wird. Die Ausbreitung von multiresistenter Tuberkulose und Auftreten von nichtübertragbaren Krankheiten ist eine zunehmende gesundheitspolitische Herausforderung. Die Einführung einer verpflichtenden Krankenversicherung würde zu einer besseren Finanzierung des Gesundheitssektors beitragen.

 

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action, Brussels, 15.5.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 10.12.2012)

 

Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.

 

Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

 

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

 

Depressive sowie posttraumatische Belastungsstörungen werden im Psychiatrischen Klinikum in Baku behandelt. Eine Psychotherapie wird auch durchgeführt. Die Behandlung von Herzkrankheiten ist im Central Clinic Hospital in Baku möglich.

 

(MedCOI Berichte vom 07.11.2011:

https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=0ecb9f58-5d9e-4c5d-bfae-a08a832d7950; vom 11.11.2011:

https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=da9d56bd-0195-4eea-abf6-1808d7cbc82c, sowie vom 21.11.2011:

https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=f6dcbc5c-2553-4413-8779-72f0b90539fb)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.

 

Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten.

 

(BAMF-IOM: ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Juni 2012, Zugriff 10.12.2012)

 

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

 

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (200 AZN, d. h. ca. 190 Euro monatlich) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)

 

Aus einer am 18.10.2012 an die Staatendokumentation gerichteten Anfrage geht hervor:

 

1. Speziell werden Feststellungen dazu benötigt, ob am XXXX2012 eine Demonstration in der Stadt XXXX stattgefunden hat. Diese soll wegen einer kritischen Äußerung des Stadtverwalters namens XXXX erfolgt sein. XXXX soll den Posten verloren haben.

 

Der Standard: International, Europa, Aserbaidschan, Demonstranten zünden Haus von Gouverneur an, 01.03.2012, http://derstandard.at/1330390113806/Demonstranten-zuenden-Haus-von-Gouverneur-an,

Zugriff 22.10.2012: Mit Tränengas und Wasserwerfern hat die Polizei im Norden von Aserbaidschan Augenzeugen zufolge tausende aufgebrachter Demonstranten auseinandergetrieben. Zuvor habe die Menge das Haus des örtlichen Gouverneurs XXXX in der Stadt XXXX angezündet und dessen Rücktritt gefordert, sagte ein Augenzeuge am Donnerstag per Telefon. Es war nicht umgehend klar, ob es bei dem Vorfall Tote oder Verletzte gab. Zuvor hatte XXXX den Bewohnern von XXXX in einer Fernsehansprache vorgeworfen, ihre Häuser zu niedrigen Preisen an die Bewohner anderer Regionen zu verkaufen. XXXX hatte sich für seine Äußerungen bei den Demonstranten entschuldigt.

 

Foreign Policy Association, Blogs: Sudden, Violent Demonstration Erupts in Northern Azerbaijan, 02.03.2012, http://foreignpolicyblogs.com/2012/03/02/sudden-violent-demonstrat ion-erupts-northern-azerbaijan/, Zugriff 22.10.2012: Über eine Demonstration in der Stadt XXXX berichtete auch die Foreign Policy Association. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass dabei auch vier Menschen verletzt wurden.

 

2. Gab es wegen dieser Demonstration willkürliche Verhaftungen?

 

RSF - Reporters Sans Frontières: Four journalists arrested over Quba riots, 19. März 2012, Zugriff 22.10.2012: Stadt Quba: Vier Journalisten wurden wegen angeblicher Beteiligung am Volksaufstand, der am 01. März 2012 ausgebrochen war, verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten zwei Wochen nach Ausbruch des Volksaufstands in Quba/XXXX am 1. März.

 

ACCORD Anfragebeantwortung, per E-Mail vom 08.11.2012: Zusätzlich zu dem in der Anfrage genannten Artikel von Reporters Sans Frontières (RSF, 19. März 2012) wurden folgende weitere Informationen zu Verhaftungen nach der Demonstration in Quba/XXXX gefunden: Die aserbaidschanische Nachrichtenagentur Azer-Press berichtet am 5. März 2012, dass nach Angaben von lokalen JournalistInnen, die sich auf informelle Quellen beziehen würden, bisher 25 TeilnehmerInnen der Demonstration am 1. März in XXXX verhaftet worden seien. Die Strafverfolgungsbehörden würden nach den Personen suchen, die die Aufnahme einer Rede des ehemaligen Gouverneurs XXXX, die Beleidigungen der Menschen von XXXX enthalten habe, ins Internet geladen hätten, sowie nach denen, die dazu aufgerufen hätten, auf die Straße zu gehen, um dagegen zu protestieren.

 

Die aserbaidschanische Nachrichtenagentur Turan meldet am 13. März 2012, dass Mitarbeiter des Büros der Ombudsfrau fünf Personen besucht hätten, die in Zusammenhang mit der Demonstration in XXXX verhaftet worden seien. Laut Pressedienst der Ombudsfrau seien drei Personen am 1. März und zwei Personen am 7. März festgenommen worden. Dies sei die erste Bestätigung dafür, dass Personen wegen der Ereignisse in XXXX verhaftet worden seien. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sich fast zwei Wochen lang geweigert, Fragen zu Verhaftungen wegen der Ereignisse zu beantworten.

 

Die aserbaidschanische Nachrichtenagentur Trend meldet am 29. März 2012, dass nach einer gemeinsamen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und des Innenministeriums ungefähr 25 Personen, die an den Demonstrationen in XXXX teilgenommen hätten, identifiziert worden seien. Es werde gegen sie ermittelt. Etwa sieben Personen, die aktiv an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien, seien verhaftet worden. Turan berichtet im April 2012, dass in Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX gegen 30 Personen Anklage erhoben worden sei. Von diesen seien 12 verhaftet worden, 18 stünden unter Hausarrest. Im Juni 2012 meldet Turan, dass die Ermittlungen zu den Ereignissen in XXXX in drei Teile unterteilt seien, die vor Gericht separat verhandelt würden. Insgesamt seien 40 Personen verhaftet worden. Azer-Press berichtet im September 2012, dass 25 Personen in Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX vor Gericht gestellt würden. Turan meldet im Oktober 2012, dass mehr als 20 Personen nach den Ereignissen in XXXX verhaftet worden seien. Außer im Fall von zwei Journalisten hätten die Gerichtsverfahren gegen die Beschuldigten begonnen. Im November 2012 berichtet Turan, dass im Fall der aus sieben Personen bestehenden dritten Gruppe von Beschuldigten in Zusammenhang mit den Ereignissen in XXXX vor Gericht verhandelt worden sei. Die Verfahren gegen die anderen beiden Gruppen, die aus acht beziehungsweise neun Personen bestünden, gingen weiter.

 

D) Beweiswürdigung

 

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

 

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen in seinen Grundzügen wiederholt und wurde aus einem Bericht von Amnesty International zitiert. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt und ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft werde.

 

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

I.2.1. Die beschwerdeführende Partei

 

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner, welcher aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

 

Die bP spricht die Sprachen Aseri und Türkisch. Die bP besucht einen Deutschkurs in Österreich.

 

Die bP besuchte für 11 Jahre die Grundschule und arbeitete im Anschluss als selbstständiger Kioskverkäufer in XXXX.

 

Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie lebt von der Grundversorgung.

 

Die Identität der bP steht nicht fest.

 

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

 

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

 

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

 

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

 

Glaubwürdige Verfolgungshandlungen bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Beweiswürdigung

 

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

 

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

 

Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokument

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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