TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/08 S2 435832-1/2013

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Veröffentlicht am 08.07.2013
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Spruch

S2 435.832-1/2013/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zl. 13 06.364-EAST-West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Er gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.05.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen je ein EURODAC-Treffer für Griechenland (19.09.2011, TAYROS, Asylantragstellung) und für Ungarn (14.05.2013, BAH DARI MEN HAT BCS, Asylantragstellung, AS 5) auf.

 

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er innerhalb der Europäischen Union keine Verwandten habe. Im November 2010 habe er sich über ihm unbekannte Länder in die Türkei begeben, die Reise habe sechs Monate gedauert. Danach habe er schwimmend Griechenland erreicht, wo er im Juli 2011 angekommen sei. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. In Griechenland habe er sich bis zum April 2013 aufgehalten, dann sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er ebenfalls von der Polizei aufgegriffen worden sei, er habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Er sei dort zwei Tage verblieben, die Polizei habe ihm schließlich gesagt, er solle nach Budapest fahren. Mit dem Zug sei er über Budapest nach Wien gelangt, wo er am 15.05.2013 abends angekommen sei. In Ungarn habe er sich nur zwei Tage lang aufgehalten, deswegen könne er über den Aufenthalt in diesem Land nichts sagen. Sein Heimatland habe er wegen der Streitigkeiten zwischen Christen und Moslems verlassen, denen auch sein Vater und seine Schwester zum Opfer gefallen seien; der Beschwerdeführer selbst sei von einem Moslem verfolgt und verletzt, seine Hand sei gebrochen worden, der Beschwerdeführer habe sich verteidigt und dabei eine Person der angreifenden Gruppe verletzt, die später verstorben sei (AS 7ff).

 

Das Bundesasylamt richtete am 22.05.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 25ff).

 

Mit Schreiben vom 28.05.2013, eingelangt am 30.05.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 12.05.2013 in Ungarn um die Gewährung von Asyl ersucht habe und bezüglich seines Asylverfahrens in Ungarn noch keine Entscheidung getroffen worden sei (AS 59).

 

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin im Wesentlichen an, seine linke Hand sei während einer Auseinandersetzung mit Muslimen gebrochen worden, er könne deshalb zeitweise nichts Schweres tragen, sonst habe er keine ernsthafte Erkrankungen und nehme nicht regelmäßig Medikamente, er trage auf die Bruchstelle nur eine Salbe auf. In Ungarn habe er sich nicht sehr lange aufgehalten, es sei ihm nicht bewusst gewesen, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, wenn er dies gewusst hätte, wäre er dort geblieben. Er wolle lediglich in ein Land, in dem er Schutz finde. Er habe gehört, dass die ungarischen Behörden Asylsuchende sehr oft ins Gefängnis stecken. Er befürchte, auch inhaftiert und in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden.

 

Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater beantragte die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, da die Lage in Ungarn prekär sei und legte eine Anfragebeantwortung des Refugee Documentation Centre of Ireland vom 09.01.2013 vor (AS 77 - 91 und 123 - 131).

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.

 

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.

 

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu den dortigen Versorgungsleistungen (AS 95ff).

 

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 20.06.2013 beim Asylgerichtshof einlangte. Im Wesentlichen und sinngemäß wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn von unmenschlicher Behandlung bedroht, da die Verhältnisse für nach dem Dublin-Abkommen rückabgeschobene Asylsuchende in Ungarn katastrophal seien, der Beschwerdeführer hätte die Gefangenhaltung in Schubhaft für einen Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten zu erwarten. Überdies sei die Grundversorgung Asylsuchender in Ungarn nicht gewährleistet und würde Ungarn den Beschwerdeführer nach Griechenland zurückstellen. Das Bundesasylamt habe außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer von Juli 2011 bis April 2013 in Griechenland gelebt habe. Hingewiesen werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, Zl. U 330/12, womit dieser entschieden habe, die österreichischen Asylbehörden seien nicht berechtigt, Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO auszulegen, sondern liege die Interpretationshoheit beim EuGH. Tatsächlich sei vom Asylgerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH herangetragen worden. Der Beschwerdeführer habe überdies in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sei das Verfahren dort noch anhängig, er habe lediglich seine Identitätskarte in regelmäßigen Abständen erneuern lassen müssen. Daher sei im Fall des Beschwerdeführers Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO irrelevant und habe Griechenland seine Zuständigkeit anerkannt. Da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur für wenige Tage verlassen habe, sei Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO nicht anwendbar und Griechenland zur Wiederaufnahme verpflichtet. Dem stünden jedoch die humanitär völlig inakzeptablen Verhältnisse in Griechenland entgegen, sodass Österreich verpflichtet wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Im Übrigen gebe es Entscheidungen des Asylgerichtshofs, in denen ausgesprochen worden sei, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH abzuwarten sei, bevor entschieden werden darf, dass die Zuständigkeit Griechenlands wegen der sogenannten "abgerissenen Kette" untergegangen sei. Es sei vorhersehbar, dass Ungarn dem Beschwerdeführer kein inhaltliches Verfahren gewähren würde, sondern Griechenland um Wiederaufnahme desselben ersuchen werde. Weiters drohe dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags wegen Unbegründetheit, da seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland bereits ein langer Zeitraum verstrichen sei. Aus der bei der Einvernahme vorgelegten Dokumentation des irischen Refugee-Centers gehe ebenfalls hervor, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn unmenschliche Behandlung drohe, damit habe sich die Erstbehörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es stelle eine Überforderung eines Asylsuchenden dar, diesem betreffend die angebliche Lage in Ungarn ein Quellenblatt mit insgesamt 27 Schriftstücken zur Kenntnis zu bringen und sodann die Behauptung aufzustellen, der aktuelle Wissensstand des Bundesasylamts, wie er in den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zur Lage in Ungarn, welche auch in den Bescheid übernommen worden seien, festgestellt worden seien, würde auf diesen Urkunden, Berichtsmaterialien und Quellen beruhen. Es wäre notwendig gewesen, die einzelnen Feststellungen in Bezug zu den Quellen zu setzen, damit für den Beschwerdeführer erkennbar sei, welche konkrete Quelle einer spezifischen Feststellung tatsächlich zugrunde liege. Überdies seien die Quellen zum Großteil überaltert und könnten keine Grundlage für aktuelle Feststellungen bilden. Aktenwidrig sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe.

 

Dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt wurden ein Aufsatz von Frühwirth/Stern zum Vorabentscheidungsverfahren und einstweiligen Rechtsschutz und ein Schreiben vom ungarischen Helsinki-Komitee vom 08.04.2013.

 

Im Beschwerdeschriftsatz angeführt ist weiters, dass der Bericht des UNHCR vom April 2012 und ein Urteil des EuGH vom 06.06.2013 beigelegt seien, diese Bewesimittel befinden sich jedoch nicht im bezughabenden Akt (AS 175ff).

 

In einer Beschwerdeergänzung vom 25.06.2013 wird darauf hingewiesen, dass mit 01.07.2013 die einschlägige Rechtslage in Ungarn betreffend der Behandlung von Asylwerbern, die aufgrund der Dublin II-VO nach Ungarn überstellt würden, erneut verschärft werde. Es sei zu befürchten, dass diese Personen noch mehr als bisher in Haft geraten würden und es zu einer geradezu systematischen Anhaltung von Asylsuchenden kommen werde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Er reiste zuletzt über Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 12.05.2013 einen Asylantrag stellte. Ungarn trat inhaltlich in das das Asylverfahren ein, aber der Beschwerdeführer wartete das Verfahren dort nicht ab, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 15.05.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt richtete am 22.05.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 28.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 30.05.2013, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn wurde noch keine Entscheidung getroffen.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

 

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich oder innerhalb der EU.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

 

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung samt Information Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine den Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.

 

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

 

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

 

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

 

(...)

 

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

 

(...)

 

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

 

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer am 12.05.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Gründe, die auf eine Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns hinweisen könnten, sind nicht hervorgekommen.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist und dort seinen ersten Asylantrag gestellt hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren eröffnet hat, was angesichts der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

 

Soweit in der Beschwerde sinngemäß ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, Zl. U330/12, zu berücksichtigen und den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zur Interpretation des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO abzuwarten gehabt, so kann dem nicht gefolgt werden: Im gegenständlichen Fall geht es nämlich nicht um einen dem der Auslegung nach unklaren Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zugrunde zulegenden Sachverhalt, da es sich - anders als in dem dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - beim Beschwerdeführer in Bezug auf Ungarn um ein Wiederaufnahmsverfahren, und nicht um ein auf Art. 10 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmsverfahren handelt.

 

Dem in der Beschwerde sinngemäß geäußerten Gedanken, Ungarn sei nicht zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags zuständig (und somit auch nicht berechtigt), sondern Griechenland, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil jeder Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin II-VO zum Selbsteintritt berechtigt und in Fällen, wie etwa in Bezug auf Griechenland, sogar verpflichtet ist. Würde man den Beschwerdegedanken konsequent verfolgen, wäre außer Griechenland kein Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags zuständig und berechtigt, auch nicht Österreich.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Ungarn hat auch auf Grundlage der genannten Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

 

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).

 

aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK

 

In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht vorgebracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

 

bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:

 

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Im vorliegenden Fall ist eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu befürchten: Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber aktuell keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 20.02.2012, S6 422.809-1/2011; 10.02.2012, S1 423.910-1/2012; 03.02.2012, S2 423.928-1/2012; 31.01.2012, S4 422.392-2/2012; 24.06.2013, S5 435.711-1/2013; 19.06.2013, S5 435.712-1/2013; 18.06.2013, S5 435.661-1/2013; 24.06.2013, S4 435.368-1/2013; 20.6.2013, S4 435.473-1/2013; 19.06.2013, S4 435.698-1/2013; 08.05.2013, S1 433.584-1/2013). An dieser Einschätzung mögen auch die in Vorlage gebrachten Beweismittel des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

 

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage vom Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gem. der Dublin II-VO) in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. So wurde etwa bezüglich Dublin II-Rückkehrer konkret ausgeführt, dass diese ohne weiteres die Fortsetzung ihres Asylverfahrens betreiben können, wenn in ihrem Verfahren noch keine inhaltliche Entscheidung ergangen ist; diese Personengruppe wird in der offenen Aufnahmeeinrichtung Balassagyarmat untergebracht. Die ungarische Polizei kann im Rahmen fremdenpolizeilicher Maßnahmen Ausländer bis zu 72 Stunden inhaftieren, ein Gericht kann die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Die Haft ist zu beenden, wenn die Rückführung gesichert ist oder wenn es offensichtlich ist, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann oder die maximale Haftdauer von zwölf Monaten erreicht ist. Weiters ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass gegen asylrechtliche Entscheidungen Beschwerde an ein Gericht eingebracht werden kann. Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen bzw. getroffen werden.

 

Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die - auch im Beschwerdeschriftsatz erwähnte - jüngste Entscheidung des EGMR (Mohammed v. Austria vom 06.06.2013, Rs 2283/12), wonach aufgrund der rezenten Informationen von UNHCR - wobei auf dessen Bericht vom April 2012, der ebenfalls in der Beschwerde erwähnt wird, Bezug genommen wurde - über die geänderte Rechtslage in Ungarn mit Jahresbeginn 2013 eine Überstellung nach Ungarn derzeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.

 

Es liegen weiters keine Indizien dahingehend vor, dass die Asylverfahren von Staatsbürgern aus Sierra Leone in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen in einer qualifizierten Form nicht genügten (etwa im Sinne einer Verweigerung eines Asylverfahrens nach der GFK), dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung, Ungarn würde dem Beschwerdeführer ein inhaltliches Verfahren verwehren und Griechenland um Wiederaufnahme ersuchen, vermag der Asylgerichtshof nicht zu teilen. Ungarn hat sich mit der Zustimmungserklärung für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags als zuständig erachtet, bereit erklärt, den Beschwerdeführer zu übernehmen und seinen Antrag inhaltlich zu prüfen. Es kann als notorische Tatsache bezeichnet werden, dass Ungarn gegenwärtig keine Wiederaufnahmegesuche an Griechenland stellt. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, Ungarn würde den Asylantrag als unbegründet abweisen, ist auszuführen, dass keine hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Mitgliedstaat zu führenden Asylverfahrens anzustellen sind (siehe diesbezüglich schon VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

 

Zum Beschwerdevorbringen bezüglich der Versorgung von Asylwerbern in Ungarn ist auszuführen, dass sich daraus keine Umstände ableiten lassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Überstellung nach Ungarn mit maßgebender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner von Art. 3 EMRK geschützten Rechte befürchten müsste. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers schlechten Lebensbedingungen in Ungarn sind in keiner Weise dermaßen, dass alleine ein Aufenthalt in diesem Staat eine erniedrigende Behandlung darstellt oder mit der Gefahr verbunden ist, in eine ausweglose Lage zu geraten. Schon den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung wie auch die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Ungarn gesichert sind.

 

Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer befürchte in Ungarn für einen Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten in Schubhaft genommen zu werden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben in Ungarn von der Polizei aufgegriffen wurde, nicht in Verwahrung genommen wurde und somit ungehindert nach Österreich weiterreisen konnte. Er gab vielmehr vor dem Bundesasylamt an, es sei ihm nicht bewusst gewesen, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, hätte er dies gewusst, wäre er dort geblieben. Alleine diese Aussage lässt in keiner Weise den Schluss zu, der Beschwerdeführer hätte sich in Ungarn konkret Anhaltspunkte dafür gesehen, in eine prekäre Lage zu geraten. Nachdem sein Asylverfahren in Ungarn noch nicht finalisiert worden, sondern noch immer im Laufen ist, erscheint jedenfalls das Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Ungarn gering (vgl. AsylGH S5 435.711/2013 vom 24.06.2013). Andererseits ist aber auch festzustellen, dass es mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht als unvereinbar angesehen werden kann, dass Personen, deren Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung zur Gänze nicht statt gegeben wurde, zur Sicherung ihrer Ausweisung angehalten werden, diese Vorgangsweise ist auch nach den österreichischen Bestimmungen zulässig.

 

Ein konkretes Vorbringen, aus dem gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Ungarn mit maßgebender Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erstattet.

 

Darüber hinaus ist auch sonst nicht bekannt, dass der ungarische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen in Ungarn nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko (im Sinne der EMRK) für den Beschwerdeführer erblickt werden.

 

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:

 

"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."

 

Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Mitgliedstaat, real risk, unverzügliche Ausreiseverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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