Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
StbG 1949 §3 Abs1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 betreffend die Differenzierung zwischen ehelicher und unehelicher Geburt bei Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung angesichts der in den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1983 und 1986 vorgesehenen Übergangsbestimmungen; zeitliche Begrenzung der Möglichkeit einer Gleichstellung von unter die alte Rechtslage fallenden Tatbeständen mit der neuen Rechtslage aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigtSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren
1. Der Verwaltungsgerichtshof stellt den Antrag "festzustellen, dass die Wortfolge 'uneheliche' im dritten Satz des §3 Abs1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl Nr 276, (StbG 1949) verfassungswidrig war."
2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Oktober 2010 anhängig, mit welchem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung noch auf andere Weise erworben habe und dass er nicht österreichischer Staatsbürger sei.
In dem dem Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 1961 in Israel als eheliches Kind geboren worden. Sein Vater sei zum Zeitpunkt seiner Geburt chilenischer Staatsangehöriger gewesen. Seine Mutter sei bis zum 13. März 1938 im Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft und in der Folge gezwungen gewesen, Österreich zu verlassen; sie sei nach Palästina emigriert. Ab dem 27. April 1945 sei sie österreichische Staatsbürgerin gemäß §1 lita Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949 gewesen. 1946 habe sie die palästinensische Mandatszugehörigkeit, 1948 die israelische Staatsangehörigkeit erworben, ohne dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft zu verlieren, weshalb sie zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin gewesen sei. Dass sie 1995 die amerikanische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben und die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 1997 wiedererworben habe, sei unbeachtlich, weil diese Ereignisse nach der Geburt des Beschwerdeführers gelegen seien.
Gemäß §3 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (im Folgenden: StbG 1949) habe das eheliche Kind die Staatsbürgerschaft grundsätzlich nur vom Vater ableiten können, von der Mutter hingegen nur, wenn der Vater staatenlos gewesen sei. Weil sein ehelicher Vater weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §3 Abs1 StbG 1949 nicht durch Abstammung erworben.
Erst durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 sei die eheliche Mutter grundsätzlich und gleich dem ehelichen Vater in die Lage versetzt worden, dem Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu vermitteln. Diese Novelle habe aber keine Rückwirkung auf vor dem Inkrafttreten dieser Novelle geborene Kinder. Diese hätten nur – unter bestimmten Voraussetzungen – eine befristete Möglichkeit gehabt, die Staatsbürgerschaft durch Ableitung von der Mutter zu erwerben. Damit sei klargestellt, dass eine rückwirkende Anwendung des §7 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (im Folgenden: StbG 1965) idF der Novelle 1983 unzulässig sei.
Da der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft auch nicht auf andere Weise als durch Abstammung erworben habe, sei er nicht österreichischer Staatsbürger.
3. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde vorgebracht, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf den im Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getretenen und nach heutigem Maßstab gleichheitswidrigen §3 Abs1 StbG 1949 hätte stützen dürfen. §7 Abs1 StbG 1965 begünstige nur ab 1. September 1983 geborene Kinder; das Geburtsdatum sei jedoch kein ausreichender Grund für eine sachliche Differenzierung. Der Beschwerdeführer habe vom Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 nicht Gebrauch machen können, weil diese Bestimmung die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Erklärung auf die Personen beschränkt habe, die am 1. September 1983 u.a. das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits 21 Jahre alt gewesen. Die unsachliche Differenzierung zwischen vor und nach dem 1. September 1983 geborenen Kindern einerseits und die Ungleichbehandlung von Müttern im Hinblick auf die Vermittlung der Staatsbürgerschaft andererseits könne durch eine "verfassungs(gleichheits)konforme" Auslegung und Anwendung des §7 StbG 1965 idF BGBl 170/1983 auf vor dem 1. September 1983 geborene Kinder österreichischer Staatsbürgerinnen vermieden werden.
4. Der Verwaltungsgerichtshof legt dar, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben habe, nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei, die am Geburtstag des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1961 in Geltung gestanden seien, sohin nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1949.
Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er §3 Abs1 StbG 1949 anzuwenden habe, weil die bei ihm belangte Behörde diese Bestimmung im angefochtenen Bescheid tatsächlich herangezogen habe und sie damit Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der bei ihm anhängigen Rechtssache sei. Es sei jedenfalls auch der dritte Satz des Abs1 anzuwenden, da sich im Beschwerdefall alleine die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft nach seiner Mutter erworben habe. Das Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985, das ist ArtII der StbG-Novelle 1983, BGBl 170, idF der StbG-Novelle 1986, BGBl 386, sei hingegen nicht präjudiziell, weil die belangte Behörde ihren Ausspruch im angefochtenen Bescheid – zutreffenderweise – nicht auf diese Bestimmung gestützt habe, weil der Beschwerdeführer eine nach diesem Übergangsrecht erforderliche Erklärung nicht abgegeben habe.
5. Der Verwaltungsgerichtshof macht folgende Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung im Hinblick auf den in Art7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz im Zusammenhang mit Art8 und Art14 EMRK geltend:
Der Verwaltungsgerichtshof gibt zunächst – in eigener Übersetzung – die wesentlichen Passagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11. Oktober 2011, Fall Genovese, Appl. 53.124/09, wieder, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat, dass die Verweigerung der Zuerkennung der – im Beschwerdefall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte maltesischen – Staatsbürgerschaft an ein uneheliches Kind, weil die Mutter des unehelichen Kindes nicht Malteserin und (nur) der Vater Malteser ist, eine Verletzung von Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK darstellt:
"…
29. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Art14 in Verbindung mit Art8 der Konvention stützte, und betont erneut, dass der Begriff 'Familienleben' in Art8 nicht ausschließlich auf eheliche Beziehungen beschränkt ist, sondern auch andere de facto 'Familienbande' umfassen kann. Es ist anerkannt, dass sich die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auch auf die Beziehung zwischen natürlichen Vätern und ihren unehelichen Kindern gleichermaßen erstreckt. Weiters vertritt der Gerichtshof den Standpunkt, dass Art8 nicht so verstanden werden kann, dass er nur ein bereits begründetes Familienleben schützen würde, sondern dass, wenn die Umstände es verlangen, sich Art8 auch auf eine potentielle Beziehung, welche zwischen dem natürlichen Vater und dem unehelichen Kind entstehen könnte, erstrecken muss. Maßgebliche Faktoren in dieser Hinsicht umfassen das Wesen der Beziehung zwischen den natürlichen Eltern und das nachweisliche Interesse und das Engagement des natürlichen Vaters für das Kind und zwar sowohl vor als auch nach der Geburt (vgl. Nylund gg. Finnland [Entsch.], Nr 27110/95, ECHR 1999-VI).
30. Der Gerichtshof wiederholt auch, dass das Konzept des 'Privatlebens' ein weiter Begriff ist, der keiner abschließenden Definition zugänglich ist. Er erfasst die physische und psychische Integrität einer Person. Er kann daher verschiedene Aspekte der physischen und sozialen Identität einer Person umfassen (vgl. Dadouch gg. Malta, Nr 38816/07, Rn 47, ECHR 2010-... [Auszüge]). Die Bestimmungen des Art8 garantieren allerdings nicht das Recht, eine bestimmte Nationalität oder Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dennoch hat der Gerichtshof in der Vergangenheit festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten Umständen infolge der Auswirkungen einer solchen Verweigerung auf das Privatleben des Einzelnen einen unter Art8 fallenden Sachverhalt begründen könnte (vgl. Karassev gg. Finnland [Entsch.], Nr 31414/96, ECHR 1999-II, und Slivenko gg. Lettland [Entsch.] [GK], Nr 48321/99, Rn 77, ECHR 2002-II).
31. Im Hinblick auf Art14 wiederholt der Gerichtshof, dass dieser lediglich andere inhaltliche Bestimmungen der Konvention und die Protokolle zu dieser ergänzt. Es kommt ihm keine unabhängige Existenz zu, da er nur in Verbindung mit dem durch diese Bestimmungen geschützten 'Genuss der Rechte und Freiheiten' zum Tragen kommt (vgl. unter vielen anderen, Sahin gg. Deutschland [GK], Nr 30943/96, Rn 85, ECHR 2003-VIII). Die Anwendung des Art14 setzt nicht notwendiger Weise die Verletzung eines der materiellen durch die Konvention geschützten Rechte voraus. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Rechtssache 'in den Anwendungsbereich' eines oder mehrerer der Artikel der Konvention fällt (vgl. Abdulaziz, Cabales und Balkandali gg. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rn 71, Serie A Nr 94; Karlheinz Schmidt gg. Deutschland, 18. Juli 1994, Rn 22, Serie A Nr 291-B; und Petrovic gg. Österreich, 27. März 1998, Rn 22, Reports 1998-II).
32. Das in Art14 verankerte Diskriminierungsverbot geht über den Genuss der Rechte und Freiheiten, die der Staat nach der Konvention und den Protokollen zu dieser zu gewährleisten hat, hinaus. Es ist auch auf jene zusätzlichen Rechte anwendbar, die unter den generellen Anwendungsbereich irgendeines Konventionsartikels fallen und die der Staat freiwillig beschlossen hat zu gewährleisten. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest etabliert (vgl. Abdulaziz, Cabales and Bal[k]andali, a.a.O., Rn. 78; Stec u.a. gg. Vereinigtes Königreich [Entsch.] [GK], Nr 65731/01 und 65900/01, Rn 40, ECHR 2005-X, und E.B. gg. Frankreich [GK], Nr 43546/02, Rn 48, ECHR 2008-...).
33. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Verweigerung der Staatsbürgerschaft ihn daran gehindert habe, in Malta unbegrenzt Zeit zu verbringen, die er dazu nützen hätte können, um eine Beziehung zu seinem natürlichen Vater zu pflegen. Wie der Gerichtshof festhält, besteht im Moment allerdings kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater, der keinerlei Wille oder Absicht gezeigt hat, seinen Sohn anzuerkennen oder eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass unter diesen Umständen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verweigerung der Staatsbürgerschaft ein Hindernis für das Gründen eines Familienlebens darstellte oder auf andere Art und Weise Auswirkungen auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens hatte. Dennoch, wie der Gerichtshof oben ausgeführt hat, kann selbst bei Fehlen eines Familienlebens die Verweigerung der Staatsbürgerschaft infolge ihrer Auswirkungen auf das Privatleben eines Einzelnen einen Sachverhalt begründen, der unter die Bestimmung des Art8 fällt, dessen Begriff weit genug ist, um auch Aspekte der sozialen Identität einer Person zu umfassen. Während das Recht auf Staatsbürgerschaft als solches kein Recht der Konvention ist und die Verweigerung derselben im vorliegenden Fall nicht zu einer Verletzung des Art8 führte, ist der Gerichtshof der Meinung, dass sich die Verweigerung der Staatsbürgerschaft auf die soziale Identität des Beschwerdeführers dergestalt auswirkte, dass sie in den Geltungs- und Anwendungsbereich dieses Artikels fällt.
34. Die maltesische Gesetzgebung anerkannte ausdrücklich das Recht auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung und richtete zu diesem Zweck ein Verfahren ein. Folglich muss der Staat, der durch das Vorsehen eines solchen Rechts über seine Verpflichtungen gemäß Art8 hinaus gegangen ist – eine Möglichkeit, die ihm nach Art53 der Konvention offensteht – sicherstellen, dass das Recht ohne Diskriminierung im Sinn von Art14 gewährleistet wird (vgl. E.B. gg. Frankreich, a.a.O., Rn. 49).
35. Das Hauptargument des Beschwerdeführers ist, dass er bei der Ausübung eines durch innerstaatliches Recht zuerkannten Rechts unter anderem wegen seiner Stellung als uneheliches Kind diskriminiert worden sei. Dies ist ein Umstand, der unter Art14 der Konvention fällt (vgl. Marc[k]x gg. Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr 31, und Inze gg Österreich, 28. Oktober 1987, Rn. 41, Serie A Nr 126).
36. Folglich ist Art14 in Verbindung mit Art8 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.
…
43. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass im Sinne des Art14 eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend ist, wenn für diese keine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht, d.h., wenn diese kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede zwischen sonst gleichartigen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen; die Reichweite dieses Spielraums wird entsprechend den Umständen, dem Gegenstand des jeweiligen Falls und seinem Hintergrund variieren (vgl. Inze, a.a.O., Rn 41).
44. Der Gerichtshof ruft wiederholt in Erinnerung, dass die Konvention im Lichte der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden muss (vgl. unter anderem E.B. gg. Frankreich, a.a.O., Rn. 92). Der Frage der Gleichstellung zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern wurde zur Zeit des Inze Urteils (a.a.O.) im Jahr 1987 in den Mitgliedstaaten des Europarates bereits Bedeutung zugemessen. Dies zeigte sich in dem Europäischen Übereinkommen von 1975 über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder, das zu dieser Zeit in neun Mitgliedstaaten des Europarates in Kraft stand. Heute, 23 Jahre später, ist dieses Übereinkommen in 22 Mitgliedstaaten in Kraft. Somit steht es außer Zweifel, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten des Europarates sich gemeinsam mit den in dieser Materie maßgeblichen internationalen Instrumenten weiterentwickelt hat und sich noch immer weiterentwickelt. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass bei der Suche einer gemeinsamen Grundlage unter den Normen internationalen Rechts bei Rechtsquellen nie danach unterschieden wurde, ob sie von dem belangten Staat unterzeichnet oder ratifiziert wurden oder nicht (vgl. Demir und Baykara gg. Türkei [GK], Nr 34503/97, Rn 78, 12. November 2008). In der Rechtssache Marckx gg. Belgien (a.a.O.) betreffend die rechtliche Stellung unehelich geborener Kinder gründete der Gerichtshof seine Interpretation dementsprechend auf zwei internationale Übereinkommen aus 1962 und 1975, die Belgien wie andere Vertragsstaaten der Konvention zu jener Zeit noch nicht ratifiziert hatte (Rn. 20 und 41). Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Gerichtshof erneut, obwohl Malta das Europäische Übereinkommen aus 1975 nicht ratifiziert hat, dass sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden müssten, ehe eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe sinngemäß Inze, a.a.O., Rn. 41).
45. Der Gerichtshof hält fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation wie andere Kinder befand, deren Vater maltesischer Staatsangehöriger war und deren Mutter eine fremde Staatsangehörigkeit besaß. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, welches dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, die Staatsbürgerschaft zu erlangen, war der Umstand, dass er unehelich geboren war.
46. Das von der Regierung zur Rechtfertigung dieser Unterscheidung ins Treffen geführte Argument war der Umstand, dass ehelich geborene Kinder eine Bindung zu ihren Eltern hätten, welche aus der zwischen ihren Eltern geschlossenen Ehe resultiere und welche in Fällen unehelich geborener Kinder nicht bestehen würde. Es sind aber gerade auf einer solchen Bindung basierende Differenzierungen, vor denen Art14 der Konvention Schutz bietet. Die Stellung eines unehelichen Kindes beruht auf dem Umstand, dass seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet waren. Es ist daher eine auf einem solchen Status basierende Differenzierung, die die Konvention verbietet, außer die Unterscheidung wäre aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt.
47. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der einzige andere von der Regierung angeführte Grund die soziale Realität solcher Fälle und der Umstand sei, dass, während eine Mutter immer sicher, ein Vater dies nicht sei. Der Gerichtshof kann dieses Argument nicht akzeptieren. Wie von der Regierung zugestanden (siehe oben Rn. 40) blieb tatsächlich die Differenzierung aufgrund der Bestimmungen im Staatsbürgerschaftsgesetz bestehen, und zwar selbst in solchen Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Vater bekannt und – unabhängig davon, ob dies freiwillig oder infolge gerichtlicher Feststellung erfolgte – auf der Geburtsurkunde ausgewiesen ist.
48. Der Gerichtshof findet daher, dass keine angemessenen oder objektiven Gründe vorgebracht wurden, um eine solche Differenzierung bei der Behandlung des Beschwerdeführers als unehelich geborene Person zu rechtfertigen.
49. Es liegt daher eine Verletzung von Art14 in Verbindung mit Art8 der Konvention vor.
…"
Sodann begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt:
"Im Hinblick auf die wiedergegebene Auffassung des EGMR in seinem Urteil im Fall 'Genovese' geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers vom automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund seiner Geburt sich auf seine soziale Identität auswirken und daher in den Anwendungsbereich des Art8 EMRK fallen kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR ferner davon aus, dass damit auch Art14 EMRK in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist (vgl. im Übrigen zur Rückwirkung des BGBl 59/1964 etwa Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention [2009], 16 und FN 5).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes befindet sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einer vergleichbaren Situation wie uneheliche Kinder, deren Mutter österreichische Staatsbürgerin ist und deren Vater eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, das dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht automatisch mit seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erlangte, war der Umstand, dass er ehelich geboren wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das StbG 1965 seit der Novelle BGBl Nr 170/1983 den vor Inkrafttreten dieser Novelle geborenen ehelichen Kindern österreichischer Mütter mit fremden Vätern die Möglichkeit des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abgabe einer Erklärung vorsah. Diese Erklärung konnte jedoch nach der letzten Änderung des Art1 §1 Abs2 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 durch BGBl Nr 386/1986 nur bis zum 31. Dezember 1988 abgegeben werden. Abgesehen von dieser Befristung erforderte der nachträgliche Erwerb der Staatsbürgerschaft durch eine derartige Erklärung noch das Vorliegen weiterer Voraussetzungen und führt nur zu einem ex nunc eintretenden Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Erst durch die Novelle BGBl Nr 170/1983 wurde der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch eheliche Kinder in allen Fällen vorgesehen, in denen auch nur einer der beiden Elternteile österreichischer Staatsbürger ist.
Auch wenn somit den vor Inkrafttreten dieser Novelle geborenen ehelichen Kindern österreichischer Mütter mit fremden Vätern ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ermöglicht wurde, können sie diese nur unter schwierigeren Voraussetzungen erwerben als vor diesem Zeitpunkt geborene eheliche Kinder österreichischer Väter mit ausländischen Müttern.
Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer auch in einer ähnlichen Situation wie eheliche Kinder eines österreichischen Vaters mit einer ausländischen Mutter. Das einzige Unterscheidungsmerkmal, das dazu führt, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nicht mit der Geburt erwerben konnte, liegt im Geschlecht des österreichischen Elternteiles. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht insoferne nicht, dass §3 Abs1 zweiter Satz StbG 1949 auch den automatischen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch eheliche Kinder einer österreichischen Mutter mit einem fremden Vater vorsieht, dies jedoch nur, wenn der Vater staatenlos ist. Eheliche Kinder einer österreichischen Mutter mit einem ausländischen Vater konnten die Staatsbürgerschaft somit nur unter schwierigeren Voraussetzungen erwerben als eheliche Kinder österreichischer Väter mit fremden Müttern.
Ausgehend von der dargestellten Auffassung des EGMR in seinem Urteil im Fall 'Genovese', dass eine auf dem Status der Ehelichkeit basierende Differenzierung mit der EMRK nicht vereinbar ist, außer diese Unterscheidung wäre aus sonstigen Gründen objektiv gerechtfertigt, hegt der Verwaltungsgerichtshof daher nunmehr (anders als etwa noch in den hg. Erkenntnissen vom 16. Juli 2003, Zl. 2001/01/0498, und vom 13. Oktober 2006, Zl. 2003/01/0522) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung, soweit sie unterschiedliche Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch eheliche oder uneheliche Kinder österreichischer Mütter vorsieht.
Art14 EMRK verbietet aber nicht nur eine Unterscheidung nach einem sonstigen Status, sondern ausdrücklich auch eine Unterscheidung nach dem Geschlecht. Dazu vertritt der EGMR in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Spielraum der Vertragsstaaten für Unterscheidungen nach dem Geschlecht sehr eng ist und besonders gewichtige Gründe vorliegen müssen, um eine solche Unterscheidung als mit der EMRK vereinbar zu erweisen. Insbesondere reichen danach die Berufung auf Traditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende gesellschaftliche Anschauungen in einem Staat für eine Rechtfertigung nicht aus (vgl. etwa das Urteil der Großen Kammer vom 22. März 2012, Beschwerde Nr 30.078/06 ['Konstantin Markin] Rz 127; ferner etwa die Urteile vom 29. Juni 2006, Beschwerde Nr 23.960/02 ['Zeman'] Rz 33, oder vom 9. November 2010, Beschwerde Nr 664/06 ['Losonci Rose und Rose'] Rz 41). Angesichts der Überlegungen des EGMR im Fall 'Genovese' hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die angefochtenen Bestimmungen daher auch insofern Bedenken, als der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines ehelichen Kindes einer österreichischen Mutter mit einem fremden Vater nur unter schwierigeren Voraussetzungen möglich ist als der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines ehelichen Kindes eines österreichischen Vaters mit einer ausländischen Mutter.
Im Hinblick auf die dargestellte Argumentation des EGMR im Fall 'Genovese' vermag der Verwaltungsgerichtshof nämlich keine objektiven Gründe zu erkennen, die die dargestellte Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern österreichischer Mütter sowie die Unterscheidung zwischen ehelichen Kindern österreichischer Väter (mit einer fremden Mutter) und ehelichen Kindern österreichischer Mütter (mit einem fremden Vater) rechtfertigen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt in diesem Zusammenhang das Bedenken, dass die dargestellte unterschiedliche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder österreichischer Mütter mit fremden Vätern bzw. eheliche Kinder österreichischer Mütter mit fremden Vätern im Vergleich zu ehelichen Kindern österreichischer Väter mit fremden Müttern auch durch die Regelungen des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 nicht in einer solchen Weise abgemildert werden, dass sie sich als nicht mehr unsachlich erweisen.
Dass jedenfalls sehr gewichtige Gründe vorliegen müssten, damit eine unterschiedliche Behandlung allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art7 B-VG als vereinbar angesehen werden könnte, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das zum Paßgesetz 1969 ergangene Erkenntnis vom 13. Juni 1991, G 163/91, G 164/91, VfSlg 12.735, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 28. Oktober 1987, Inze).
Die von der Beschwerde geforderte verfassungskonforme Auslegung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des klaren Wortlautes des §3 Abs1 dritter Satz StbG 1949 nicht möglich."
6. Zum Anfechtungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Mit einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der im Antrag bezeichneten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof würde ermöglicht, eine unsachliche Behandlung des Beschwerdeführers im Anlassfall gemäß Art140 Abs7 B-VG zu vermeiden. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge im dritten Satz des §3 Abs1 StbG 1949 wird dem Beschwerdeführer im Anlassfall der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach seiner Mutter ermöglicht.
Damit würde nicht mehr als verfassungswidrig festgestellt, als Voraussetzung für den Anlassfall ist. Der verbleibende Teil des §3 Abs1 StbG 1949 erführe keine Veränderung seiner Bedeutung, weil der nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbleibende dritte Satz des §3 Abs1 StbG 1949 zum ersten Satz dieser Bestimmung hinzutreten würde und für eheliche Kinder sodann den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Vater und nach der Mutter ermöglichen würde."
7. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete eine Äußerung, in der er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes mit näherer Begründung anschließt.
8. Die Bundesregierung sah von der Erstattung einer meritorischen Äußerung ab.
II. Rechtslage
1. §3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl 276 (Wv.), lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"(1) Nicht eigenberechtigte eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach dem Vater. Ist der Vater staatenlos, so erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter die Staatsbürgerschaft besitzt. Nicht eigenberechtigte uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach der Mutter. Werden uneheliche Kinder legitimiert, so erwerben sie die Staatsbürgerschaft nach dem Vater.
(2) Für Kinder weiblichen Geschlechts gelten die Bestimmungen des Abs(1) dann, wenn sie ledig sind."
2. §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl 250, idF der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl 170, lautet:
"Abstammung (Legitimation)
§7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tage seines Ablebens Staatsbürger war.
(2)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(4) […]"
3. ArtII der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl 170, lautet:
"Übergangsbestimmung
(1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8 StbG 1965 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren ab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach §39 StbG 1965 zuständigen Behörde abzugeben. §19 Abs2 und 3 StbG 1965 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.
(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden.
(4) Liegen die in den Abs1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. §46 StbG 1965 gilt sinngemäß."
4. ArtIV der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl 170, lautet:
"Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1983 in Kraft.
(2) […]"
5. Das Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 lautet:
5.1. Abschnitt B der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl 311, lautet:
"Artikel I
Auf Grund des Art49a B-VG werden in der Anlage 2 ["Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985)"]
1. […],
2. ArtII des Bundesgesetzes BGBl Nr 170/1983 in der Fassung des ArtII des Bundesgesetzes BGBl Nr 202/1985 und
3. […]
wiederverlautbart."
Anlage 2 lautet:
"Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985)
Artikel I
§1. (1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
(2) Die Erklärung ist innerhalb von drei Jahren ab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach §39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. §19 Abs2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.
(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Liegen die in den Abs1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. §46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.
§2. [...]"
5.2. ArtII der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986, BGBl 386, lautet:
"Übergangsbestimmung
Artikel I §1 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 wird wie folgt geändert:
Der Einleitungssatz des Abs2 hat zu lauten:
'(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach §39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben.'"
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung in §3 Abs1 StbG 1949 zweifeln ließe. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedenfalls denkmöglich davon aus, dass er bei seiner Entscheidung über den bei ihm angefochtenen Bescheid auch den dritten Satz des §3 Abs1 StbG 1949 anzuwenden hat, weil sich der Ausschluss des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer auch daraus ergibt, dass es sich nicht um das uneheliche, sondern das eheliche Kind einer österreichischen Mutter handelt.
Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, fällt in den Schutzbereich des Art8 Abs1 EMRK (EGMR, Fall Genovese, Z33 f.; VfGH 11.10.2012, B 99/12, B 100/12; 29.11.2012, G66/12, G67/12). Staatliche Regelungen, die die Erlangung (Erwerb oder Verleihung) der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, müssen daher den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK entsprechen und müssen gemäß Art14 EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe wiederum EGMR, Fall Genovese, Z31 ff.).
Auch der in Art7 Abs1 B-VG österreichischen Staatsbürgern gewährleistete Gleichheitsgrundsatz ist auf Fallkonstellationen, in denen es um die rechtliche Klärung des Status der österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Personen geht, anwendbar (zuletzt VfGH 29.11.2012, G66/12, G67/12, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).
2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müssen schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung aus einem der in Art14 EMRK genannten Merkmale als mit der Konvention vereinbar angesehen werden kann (siehe zur unterschiedlichen Behandlung wegen nichtehelicher Geburt EGMR, Fall Genovese, Z44 unter Verweis auf EGMR 28.10.1987, Fall Inze, Appl. 8695/79, ÖJZ1988, 177 f. [Z41]). Dem folgend geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit eine unterschiedliche Behandlung etwa allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt als mit Art7 B-VG vereinbar angesehen werden kann (siehe unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Inze VfSlg 12.735/1991; aus der Literatur Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 472 f.). In jedem Fall müssen wegen der Schranken des Art14 iVm Art8 EMRK einschlägig differenzierende staatliche Regelungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (VfGH 28.6.2012, G114/11; 29.11.2012, G66/12, G67/12; EGMR 31.7.2008, Fall Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ua., Appl. 40.825/98, newsletter 2008, 232 [Z96]).
2.4. Nach dem hier maßgeblichen §3 Abs1 StbG 1949 erwerben eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater. Uneheliche Kinder erwerben nach dieser Rechtslage – wie grundsätzlich heute auch (siehe §7 StbG 1985 und VfGH 29.11.2012, G66/12, G67/12, wo ausgeführt wird, dass in dem, im Familienrecht begründeten grundsätzlichen Unterschied zwischen ehelichen Vätern, für die die Vermutung der Vaterschaft nach §138 ABGB [nach dem Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013: §144 ABGB] gilt, und unehelichen Vätern, deren Vaterschaft der Feststellung oder Anerkennung bedarf, im Sinne der Rechtsprechung ein sehr gewichtiger Grund liegt, der es grundsätzlich rechtfertigen kann, die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft des unehelichen Kindes eines österreichischen Vaters und einer Mutter mit fremder Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung eintreten zu lassen, sondern von einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft abhängig zu machen) – die Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter.
Die Regelung des §3 Abs1 Satz 1 StbG 1949, der zufolge eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft (nur) nach dem Vater erwerben, ist nur vor dem Hintergrund des damals geltenden Rechts verständlich, das Statusfragen des ehelichen Kindes grundsätzlich vom Vater ableitete (§146 ABGB idF vor dem BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl 403/1977; vgl. Kapfer, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch24, 1951, 51; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 1971, 114). Diese Rechtslage wurde auch durch die Nachfolgeregelung des §7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl 250, aufrechterhalten. Ausnahmen sahen diese Bestimmungen nur vor, wenn der Vater (§3 Abs1 zweiter Satz StbG 1949) staatenlos war oder das Kind sonst staatenlos wäre (§7 Abs2 StbG 1965); nur in diesen Fällen war ehelichen Kindern der Erwerb nach der Mutter möglich.
Erst mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 wurde §7 StbG 1965 insofern geändert, als nunmehr eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit Geburt erwarben, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war. Dadurch sollten beide Elternteile bei der Weitergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichgestellt werden, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rechtsstellung der ehelichen Mutter sei dadurch – wie im Familienrecht durch BGBl 403/1977 – auch im Staatsbürgerschaftsrecht an die des ehelichen Vaters angeglichen worden (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 8 ff.).
Der Gesetzgeber erkannte im Zuge dieser Reform des Staatsbürgerschaftsrechts auch, dass durch die Neuregelung ein Problem im Hinblick auf die Gleichbehandlung von vor und nach dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 geborenen ehelichen Kindern entstand. Er führte daher in ArtII der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 entsprechende Übergangsvorschriften ein, mit denen ehelichen Kindern, falls sie noch ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine befristete Möglichkeit geboten wurde, bei Vorliegen der in §10 Abs1 Z2 bis 8 StbG 1965 genannten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nach der Mutter durch Abgabe einer Erklärung zu erwerben. Die Forderung nach Erfüllen der Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8 StbG 1965 – im Wesentlichen das Nichtvorliegen bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen, einer Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in der Person des Staatsbürgerschaftswerbers und das Vorliegen eines gesicherten Lebensunterhalts bzw. keiner selbstverschuldeten finanziellen Notlage – schien dem Gesetzgeber angebracht, weil von Staatsbürgerschaftsanwärtern ein gewisses Wohlverhalten erwartet werden dürfe. Das Absehen vom Nachweis der Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband (dem das eheliche Kind ja nach seinem Vater angehören konnte) finde seine Rechtfertigung in der beabsichtigten Gleichstellung mit den ehelichen Kindern, für die bereits die Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 gelte (siehe RV 1272 BlgNR 15. GP, 20).
Der Gesetzgeber befristete die Geltendmachung dieses Erwerbsanspruchs der Staatsbürgerschaft zunächst auf drei Jahre. Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 wurde diese Frist bis 31. Dezember 1988 verlängert, um Härtefälle möglichst zu vermeiden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Regelung einer Reihe von im Ausland lebenden Österreichern, deren Kinder für diesen Erwerb in Frage kämen, unbekannt geblieben sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei das Ende der Frist mit einem bestimmten Datum bezeichnet worden (RV 970 BlgNR 16. GP, 4).
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun das Bedenken, dass in den Fällen, in denen heute noch zur Beurteilung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft die Rechtslage nach §3 StbG 1949 heranzuziehen ist, die – nach Ablauf der dargestellten Regelungen im Staatsbürgerschaftsübergangsrecht – in diesen Fällen nach wie vor gegebene Ungleichbehandlung von Vater und Mutter beim Erwerb der Staatsbürgerschaft ehelicher Kinder durch Abstammung ebenso gleichheitswidrig ist (und die angefochtene Bestimmung in §3 StbG 1949 deshalb verfassungswidrig war), wie dies für die Ungleichbehandlung ehelicher Kinder, die die Staatsbürgerschaft nach dieser Rechtslage nicht durch Abstammung nach der Mutter erwerben können, gegenüber unehelichen Kindern, für die dies sehr wohl gilt, der Fall ist. Diese unterschiedliche Behandlung werde, so der Verwaltungsgerichtshof, auch durch die Regelungen des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 nicht in einer solchen Weise abgemildert, dass sie sich als nicht mehr unsachlich erweist.
2.6. Der Verfassungsgerichtshof vermag diesen Bedenken nicht zu folgen:
Die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 hat – im Gefolge familienrechtlicher Reformen – auch im Staatsbürgerschaftsrecht die als diskriminierend erkannte Ungleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft ehelicher Kinder durch Abstammung von ihren Eltern beseitigt. Das dabei auftretende Gleichbehandlungsproblem von vor und nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geborenen Kindern hat der Gesetzgeber erkannt und ihm durch die dargestellte Übergangsregelung (siehe oben Pkt. 2.4.) Rechnung getragen. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Gleichstellung von unter die alte Rechtslage fallenden Tatbeständen mit der neuen Rechtslage aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich begrenzt, ist ebenso im Hinblick auf Art8 iVm 14 EMRK gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit eröffnet, die in der Regelung des §3 StbG 1949 aus heutiger Sicht gelegene Diskriminierung abzuwenden. Bei der Geltendmachung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter bestehen auch grundsätzlich keine Hindernisse, dies in einer bestimmten Frist geltend zu machen (einzelne nicht vorhersehbare Härtefälle sind in Abwägung mit dem Ziel der Rechtssicherheit hinzunehmen, vgl. VfSlg 14.268/1995, 17.816/2006).
Eine unzulässige Diskriminierung nach dem Geschlecht oder der Geburt liegt auch nicht darin, dass, worauf der Verwaltungsgerichtshof auch abstellt, die genannten Übergangsvorschriften den nachträglichen Erwerb der Staatsbürgerschaft neben der Abstammung von einer österreichischen Mutter noch von weiteren Voraussetzungen wie insbesondere davon abhängig machen, dass der Staatsbürgerschaftswerber ledig sein muss und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf (ArtII Abs1 Z1 Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983), und dass nach den Übergangsvorschriften die Erklärung nur zu einem ex nunc eintretenden Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft führt.
Es liegt im Wesen von Übergangsvorschriften, dass sie bestimmte Fälle aus der alten Rechtslage in die neue überführen, um Auswirkungen der neuen Rechtslage abzumildern oder, wie hier, Vorteile der neuen Rechtslage auch in bestimmter Weise auf Fallkonstellationen der alten Rechtslage zu übertragen. Die mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 herbeigeführte Gleichbehandlung der Geschlechter ist auch Folge gesellschaftlicher und rechtlicher Veränderungen, die im Hinblick auf Art14 EMRK wie Art7 Abs1 B-VG relevant sind. Trägt daher der Gesetzgeber solchen Veränderungen Rechnung, ist er unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes und des in Art14 EMRK enthaltenen Diskriminierungsverbotes nicht gehalten, über die Übergangskonstellationen hinaus diesen Veränderungen auch bei der Anknüpfung an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zum Durchbruch zu verhelfen. In den Übergangsvorschriften hat der Gesetzgeber den Kreis der erfassten Personen mit denjenigen, die die Eigenberechtigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 noch nicht erlangt haben, ebenso sachlich abgegrenzt, wie es keinen Bedenken begegnet, dass der Gesetzgeber für die Zwecke einer solchen Übergangsbestimmung an die in §10 Abs1 Z2 bis Z8 StbG 1965 geregelten Voraussetzungen anknüpft und den Erwerb der Staatsbürgerschaft mit Abgabe der im Übergangsrecht vorgesehenen Erklärung eintreten lässt.
Angesichts der in ArtII Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 vorgesehenen und durch ArtII Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986 bis zum 31. Dezember 1988 verlängerten Übergangsbestimmungen, denen zufolge bis zu dem genannten Datum auch vor dem 1. September 1983 geborene eheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft durch Abstammung auch nach der Mutter erwerben konnten, sieht sich der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst auszusprechen, dass die angefochtene Bestimmung in §3 Abs1 StbG 1949 verfassungswidrig war.
IV. Ergebnis
1. Da die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag aufgeworfenen Bedenken somit nicht zutreffen, ist der Antrag abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Staatsbürgerschaftsrecht, Privat- und Familienleben, Übergangsbestimmung, Gleichheit Frau - Mann, Gleichbehandlung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G63.2012Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014