TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/21 2013/02/0089

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Veröffentlicht am 21.06.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §37;
FSG 1997 §37a;
StGB §81 Abs1 Z2;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs3;
StVO 1960 §105 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs6 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M P in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. April 2012, Zl. UVS-3/20522/4-2012, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 27. Mai 2011 um 21.50 Uhr in B. ein dem Kennzeichen nach näher genanntes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,90 mg/l) und er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Berufungsvorbringen wieder und hielt fest, dass aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich sei, dass die BH S. zunächst die Anzeige der PI B. vom 1. Juni 2011 betreffend den gegenständlichen Vorfall vom 27. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt habe. In weiterer Folge habe die Staatsanwaltschaft Salzburg der Erstbehörde mitgeteilt, dass die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige wegen § 88 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO zurückgelegt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer einwende, es handle sich bei der gegenständlichen Tat um eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung, weshalb gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege und somit eine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz vorliege, sei - zusammengefasst - festgestellt, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei, da keine Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit von mehr als 40 Tagen vorgelegen sei. Vom Gericht sei nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, weil dies im Hinblick auf das dortige Verfahrensergebnis nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Somit fehle es an einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung im Sinne des § 99 Abs. 6 lit. c StVO. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung sei durch das gerichtliche Strafverfahren wegen § 88 Abs. 1 StGB nicht erschöpft, hinsichtlich dieser Übertretung habe weiterhin ein Strafbedürfnis bestanden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B 700/12, abgelehnt und sie mit weiterem Beschluss vom 19. April 2013 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht in der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung, weshalb die belangte Behörde unzuständig gewesen sei. Es liege kein Fall der Doppelbestrafung - oder Doppelverfolgung vor, sondern die Verwirklichung einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung. Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, dass die Staatsanwaltschaft übersehen habe, dass ihm im Abschlussbericht der PI B. nicht nur das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr zur Last gelegt, sondern dass der vom Beschwerdeführer durchgeführte Alkotest einen Wert von 0,90 mg/l ergeben habe und ihm deshalb der Führerschein vorläufig abgenommen und auch die Anzeige an die BH S. erstattet worden sei. Damit stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in einem durch Genuss von Alkohol hervorgerufenen, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 1 Z. 2) StGB begangen habe, weswegen die Subsidiäritätsbestimmung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO zur Anwendung komme und das dem Beschwerdeführer im abgeführten Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Verhalten keine Verwaltungsübertretung bilde und demnach keine verwaltungsstrafbehördliche Zuständigkeit bestanden habe.

Gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Verhandlung verwirklicht.

Der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht ist entgegen zu halten, dass ihm die belangte Behörde sowohl nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides als auch nach den Bescheidgründen keine Körperverletzung, sondern den im § 5 Abs. 1 StVO bzw. § 99 Abs. 1 lit. a StVO normierten Tatbestand des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen und ihn dafür bestraft hat. Diese Bestimmungen der StVO sind gemäß § 105 Abs. 2 StVO von den Landesregierungen zu vollziehen, weshalb eine Zuständigkeit der Gerichte nicht gegeben ist.

Zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung wird auf die eben gemachten Ausführungen verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer zum Beschwerdegrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde weiter ausführt, nach seinem Informationsstand gebe es im Amtsgebäude des UVS Salzburg keinen Hinweis darauf, dass die Geschäftsverteilung in der Kanzlei/Einlaufstelle zur allgemeinen Einsicht aufliege, weshalb diese nicht entsprechend kundgemacht worden sei, ist auf eine auf solche Spekulationen aufgebaute behauptete Unzuständigkeit nicht einzugehen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020089.X00

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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