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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H M in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. September 2012, Zlen. uvs-2012/31/2401 und 2402-2, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in dem hier noch interessierenden Spruchpunkt I. schuldig erachtet, er habe am 27. März 2012 um ca. 21.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in Tirol gelenkt und sich dort um 21.41 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorangegangenen Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens fest, die Einsatzleitzentrale sei am 27. März 2012 um 21.28 Uhr von der Rezeptionistin des Parkhotels in H. telefonisch darüber verständigt worden, dass der Lenker des PKW der Marke M mit einem näher genannten Kennzeichen soeben in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom Parkhotel weggefahren sei. Die daraufhin verständigte Sektorstreife H. habe sich unverzüglich zur Wohnadresse des Zulassungsbesitzers begeben und habe bei ihrem Eintreffen den gesuchten PKW, dessen Fahrertüre offen gestanden und aus dessen Radio Musik erklungen sei, sichten können. Der Beschwerdeführer, der im unmittelbaren Nahebereich außerhalb des Autos gestanden sei, habe bei den Beamten den Eindruck erweckt, dass er erst unmittelbar zuvor an seiner Wohnadresse angekommen sei. Auf die Beamten habe der Beschwerdeführer einen stark alkoholisierten Eindruck gemacht. Er habe Schwierigkeiten gehabt, sich auf den Beinen zu halten und die Sprache sei verändert gewesen. Zudem sei der Reißverschluss seiner Hose offen gestanden, weil er offensichtlich gerade im Nahebereich der Garage uriniert habe. Der Beschwerdeführer habe den Beamten erklärt, dass sein türkischer Chauffeur mit dem Auto gefahren sei. Nähere Angaben über die Person oder den Verbleib des Chauffeurs habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Um 21.41 Uhr sei der Beschwerdeführer von Gruppeninspektor E. zur Durchführung eines Alkotestes mit dem Alkomaten, welcher im Dienstfahrzeug mitgeführt worden sei, aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch unter Hinweis darauf, dass nicht er, sondern sein türkischer Chauffeur gefahren sei, die Atemluftuntersuchung verweigert. Dies, obwohl er mehrfach vom Meldungsleger auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen worden sei. Der Meldungsleger sei per näher genannter Ermächtigungsurkunde zur Durchführung von Atemluftuntersuchungen per Alkomat ermächtigt.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den von ihm als Lenker bezeichneten türkischen Chauffeur nicht namhaft gemacht und habe auch keinen Antrag auf ergänzende Einvernahme der Rezeptionistin des Parkhotels H. dahin gestellt, dass es sich bei dem aus dem Parkhotel ausgewiesenen Mann, der sein Fahrzeug in offensichtlich alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen und gelenkt habe, nicht um den Beschwerdeführer gehandelt habe. In rechtlicher Hinsicht sah die belangte Behörde die Verweigerung des Alkomattests als erwiesen an.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B 1433/12, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeergänzung auch auf das im Spruchpunkt II. mit dem angefochtenen Bescheid entschiedene Führerscheinentzugsverfahren beziehen, war darauf nicht einzugehen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Bestrafung nach der StVO ist.
In der Beschwerde ist davon die Rede, dass es an der belangten Behörde gelegen wäre, den türkischen Chauffeur des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, was zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu führen gehabt hätte.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die belangte Behörde ohne Nennung von Name und Anschrift des vermeintlichen Lenkers, somit ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers, nicht verhalten war, diesem Beweismittel von Amts wegen nachzugehen. Insofern hat es der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde verabsäumt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Soweit in der Beschwerde mangels vorheriger Aufklärung durch die Beamten die Wirksamkeit der Verweigerung des Alkomattests vom Beschwerdeführer bezweifelt wird, ist der Beschwerdeführer auf die Feststellung zu verweisen, dass er mehrfach vom Meldungsleger auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen worden sei. Im Übrigen sind Polizeiorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein (vgl. das Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184).
Zum Einwand der Unzulässigkeit der Durchführung einer Amtshandlung auf einem Privatgrundstück ist zu erwidern, dass einer Aufforderung im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO auch auf "Privatgrund" Folge zu leisten ist, zumal in der StVO nicht angeordnet ist, dass die Aufforderung selbst auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/02/0196).
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2013
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020068.X00Im RIS seit
15.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013