TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/08 D13 414779-1/2010

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Veröffentlicht am 08.07.2013
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Spruch

D13 414779-1/2010/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, FZ. 09 13.813-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.10.2012 und 18.04.2013 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 07.11.2009 gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX (Zl. D13 414777-1/2010) und ihrem minderjährigen Bruder, XXXX (Zl. D13 414778-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

 

Hierzu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 09.11.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, sowie am 11.01.2010 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab kurz zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, da sie dort seit sechs Jahren Probleme habe. Ihr Mann habe am Krieg teilgenommen und für die Tschetschenen gekämpft. Die Russen suchen ihren Mann. Er habe sich versteckt, sei aber mittlerweile getötet worden. Seit die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn schwanger gewesen sei, habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen. Die Russen und die Tschetschenen seien zu ihr nach Hause gekommen und haben nach dem Aufenthaltsort des Mannes gefragt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführerin haben sie die Pistole an den Kopf gehalten und diese mit dem Umbringen bedroht. Die Beschwerdeführerin müsse immer noch Beruhigungsmittel nehmen. Die Beschwerdeführerin sei von einem der Männer gepackt und nach vorne gestoßen worden. Sie habe eine offene Wunde davon getragen, die stark geblutet habe. Seither sie Probleme mit dem Herzen. Sie habe auch eine ärztliche Überweisung für ein Spital in Wien. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe dieses Leben nicht mehr ausgehalten und habe daher beschlossen die Heimat zu verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.

 

Mit E-Mail vom 24.02.2010 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Foto, welches ihrer Aussage zufolge sie selbst und ihren verstorbenen Ehemann, XXXX, zeige, sowie einen Befund des XXXX, vom 02.02.2010, wonach der Beschwerdeführerin lediglich ein harmloses Herzgeräusch ohne Krankheitswert vorliege und eine kardiale Therapie derzeit nicht erforderlich sei.

 

Mit Bescheid vom 26.07.2010, Zahl: 09 13.813-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass die gesetzliche Vertreterin angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr in ihrem Asylverfahren gemachten Gründen das Herkunftsland verlassen habe. Wie bereits in der Entscheidung der Mutter in deren Asylverfahren ausgeführt worden sei, habe die Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können. Die Angaben der Mutter seien als widersprüchlich und unglaubwürdig festzustellen gewesen.

 

Dagegen wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 06.08.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben und gab die Mutter der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eine Mitarbeiterin von "XXXX" mit ihrer Vertretung beauftragt habe.

 

Mit Stellungnahme vom 05.10.2012 gab die Mutter der Beschwerdeführerin bekannt, dass am 24.08.2012 die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX (Zl. D13 430606-1/2012) geboren wurde. Vater des Kindes sei XXXX (D15 409.819-1/2009), der nach wie vor Asylwerber sei.

 

Am 09.10.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Mutter der Beschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 2Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 17.09.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

 

In dieser Verhandlung legte die Mutter der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor (vgl. Beilagen 1 und 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):

 

Zwei Schreiben in russischer Sprache (Beilagen 1 und 2).

 

Am 18.04.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Mutter der Beschwerdeführerin, deren rechtsfreundliche Vertreterin, XXXX (Z1) und XXXX (Z2) als Zeugen und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 3Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 21.03.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

 

In dieser Verhandlung legte die Mutter der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor (vgl. Beilagen zum o.a. Verhandlungsprotokoll):

 

Kopie des Mutter- Kind- Passes;

 

Kopie der Niederschrift des XXXX vom 11.05.2010.

 

Mit Schreiben vom 24.04.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 28.05.2013, übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin - bezugnehmend auf die Verhandlung vom 18.04.2013 - eine Stellungnahme:

 

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werde ein aktueller Befund hinsichtlich der Herzprobleme vorgelegt. Daraus ergebe sich keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung, sondern lediglich der Bedarf nach einer Kontrolle in rund zwei Jahren um eine etwaige Veränderung beobachten zu können.

 

Zur Frage der Ehe mit dem verstorbenen XXXX führte die Mutter der Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sich aus den Angaben des Zeugen in der Verhandlung (ihres Schwagers), des Schreibens ihrer Schwiegereltern sowie der vorgelegten Fotos zweifelsfrei ergebe, dass es sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Ehefrau sowie bei der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder XXXX um die Kinder des verstorbenen XXXX handle.

 

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

 

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenen ihrer Mutter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 414777-1/2010);

 

Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2013) und zu dem diese mit Schreiben vom 24.04.2013 Stellungnahme bezog.

 

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

 

Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Juli 2012);

 

Länderfeststellungen zur Russischen Föderation (Stand März 2013).

 

Abhaltung von mündlichen Verhandlungen am 09.10.2012 und 18.04.2013 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschriften verwiesen, vgl. OZ 2Z und 3Z).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität konnte sie mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 414777-1/2010), deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Sie ist weiters die (Halb-)Schwester des minderjährigen XXXX (Beschwerdeführer zu D13 414778-1/2010) und der minderjährigen XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 430606-1/2012), deren Beschwerden ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurden.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.

 

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die minderjährige Beschwerdeführerin an einem Mitralklappenprollaps mit geringer Mitralinsuffizienz leidet, die Veränderung aber "hämodynamisch derzeit völlig bedeutungslos" ist. Die Beschwerdeführerin leidet somit an keinen lebensbedrohlichen oder chronischen, psychischen oder physischen Krankheiten, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin verfügt - abgesehen von ihrer Mutter und ihren Geschwistern, die im gleichen Maße wie die minderjährige Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind - sowie den Großeltern und einem Onkel väterlicherseits, welche als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben, zu welchen aber kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat in Österreich keine ausreichenden integrativen Maßnahmen gesetzt, welche ihrer Ausweisung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen ihrer Mutter im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

 

Zum Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.04.2013 angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin Herzbeschwerden habe. Dem mit Stellungnahme vom 24.04.2013 vorgelegten Arztbrief des XXXX vom 20.03.2013 ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar an einem "Mitralklappenprollaps mit geringer Mitralinsuffizienz" leidet, die Veränderung aber "hämodynamisch derzeit völlig bedeutungslos" ist. Eine Verlaufskontrolle sollte in zwei Jahren erfolgen. Weitere Therapien sind laut diesem aktuellen Befund nicht erforderlich. Insgesamt liegt bei der Beschwerdeführerin somit jedenfalls weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dennoch medizinische Hilfe benötigen wird ihr dies - den Länderfeststellungen, welcher der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden - im Herkunftsstaat zu teil werden. In der Russischen Föderation gibt es eine - wenn auch auf einfachem Niveau - ausreichende medizinische Grundversorgung, sowohl für physische als auch psychische Leiden und kann die Beschwerdeführerin daher mit einer medizinischen Versorgung jeglicher Beschwerden rechnen.

 

Im Übrigen wird auf das die Mutter betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, in welchem ausführlich dargestellt wurde, weswegen dem Fluchtvorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Da das Fluchtvorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubwürdig ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 07.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

 

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

 

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von

 

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

 

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

 

dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

 

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

 

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

 

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

 

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine glaubhaften Gründe für deren Asylantrag vorgebracht habe und dieser daher weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.

 

Es bleibt zu prüfen, ob der minderjährigen Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

 

3.3. Zum Status der Asylberechtigten:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass diese in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.4. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:

 

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

 

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:

 

Weder aus den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Diesbezüglich wird auf die oben in der Beweiswürdigung bereits getätigten Ausführungen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegen stehen würde. Vielmehr ist im Hinblick auf die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, welche der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurden, auszuführen, dass in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist und die minderjährige Beschwerdeführerin mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung jeglicher Beschwerden in der Russischen Föderation rechnen kann.

 

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

 

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

 

Auch sonst gibt es im vorliegenden Fall weder einen Hinweis darauf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. Den Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist nicht zu entnehmen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG 2005 geraten könnte. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat (durch ihre Mutter) auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

 

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

 

Der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass diese im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

 

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.5. Zur Ausweisung:

 

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

 

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

der Grad der Integration;

 

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

 

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

 

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kommt der minderjährigen Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich ihre Mutter sowie ihre minderjährigen Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das der minderjährigen Beschwerdeführerin negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin vorliegt.

 

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingriffen wird. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im November 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seither fortlaufend in Österreich. Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in ihr Privatleben ist zu berücksichtigen, dass sie (so wie ihre Mutter) lediglich aufgrund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt war.

 

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin seit über dreieinhalb Jahren in Österreich lebt und somit einen prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Doch beherrscht diese - wie ihre Mutter - die Landessprache, sodass ihre Resozialisierung in Tschetschenien an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheint. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der minderjährigen Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Aufgrund ihrer altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sich die minderjährige Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter und ihrer Geschwister in Tschetschenien niederlassen, wodurch ihr die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in Tschetschenien nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin benötigt aufgrund ihres Alters die Unterstützung ihrer Mutter, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auch von einer Ausweisung betroffen ist und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen (siehe dazu ausführlich die Begründung des Erkenntnis im Verfahren D13 414777-1/2010). Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.

 

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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