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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
Stmk MindestsicherungsG §17 Abs1 Z2Leitsatz
Gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit der Bestimmung des Stmk Mindestsicherungsgesetzes über die Aufwandersatzpflicht unterhaltspflichtiger Eltern bzw Kinder von Beziehern der Mindestsicherung; daher Abweisung der Anträge des UVS Steiermark auf Aufhebung dieser als gleicheitswidrig erachteten gesetzlichen Regelung sowie darauf basierender Bestimmungen in Durchführungsverordnungen; Verstoß der normierten Ersatzpflicht gegen die Bund-Länder-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht aufgreifbarSpruch
I. Der Antrag auf Aufhebung des §17 Abs1 Z2 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl Nr 14/2011, in der Fassung LGBl Nr 9/2012, wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Aufhebung der §§3, 4 und 5 der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011, wird abgewiesen.
III. Der Antrag auf Aufhebung der §§7, 8 und 9 der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, wird abgewiesen.
IV. Die Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011, und der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: UVS) sind Berufungsverfahren gegen Bescheide des Bezirkshauptmanns von Feldbach bzw. des Bezirkshauptmanns von Leoben anhängig, mit denen die jeweiligen erstinstanzlichen Behörden über die monatliche Aufwandersatzpflicht von Kindern bzw. Elternteilen, deren Elternteile bzw. Kinder Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz bezogen haben, absprachen.
1.1. Aus Anlass dieser Verfahren stellt der UVS den auf Art140 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G105/12 protokollierten Antrag, §17 Abs1 Z2 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), LGBl 14/2011, in der Fassung LGBl 9/2012, in eventu den 2. Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG, als verfassungswidrig aufzuheben. Des Weiteren stellt der UVS den auf Art139 B-VG gestützten Antrag (beim Verfassungsgerichtshof zu V73/12 protokolliert), im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl 19/2012, die Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" sowie den 3. Abschnitt mit den §§7, 8 und 9 wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, und darüber hinaus den auf Art139 B-VG gestützten Antrag (beim Verfassungsgerichtshof zu V74/12 protokolliert), der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl 19/2011, außer Kraft getreten mit 8. März 2012, die Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" sowie der 2. Abschnitt mit den §§3, 4 und 5 "wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig" waren. Begründend führt der UVS aus (ohne die Hervorhebungen durch den antragstellenden UVS):
"Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hegt gegen die gesetzliche Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG, deren Aufhebung er beantragt, Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG, die wie folgt näher ausgeführt werden:
Am 14. Dezember 2010 wurde im Steirischen Landesgesetzblatt, LGBl Nr 93/2010, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Genehmigung des Landtages Steiermark kundgemacht. Als Ziel dieser Vereinbarung wurde dabei die verstärkte Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung, sowie eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben angeführt. Art15 dieser Art15a B-VG-Vereinbarung lautet:
[…]
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz trat mit 01.03.2011 in Kraft. §17 Abs1 Z2 StMSG sieht vor, dass Eltern und Kinder, die gegenüber Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung unterhaltspflichtig sind, einen Aufwandersatz zu leisten haben, wobei bei der Höhe der Ersatzpflicht auf das Einkommen (§6) und das Angehörigenverhältnis (Eltern, Kinder) Bedacht zu nehmen ist. Die Stammfassung des StMSG, LGBl Nr 14/2011, definierte das Einkommen dahingehend, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen. Mit der Novelle des StMSG, LGBl Nr 9/2012, wurde hinsichtlich des Einkommens auf nähere Bestimmungen verwiesen, die die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen hat. Mit der StMSG-DVO vom 01.03.2012, LGBl Nr 19/2012, wurde im ersten Abschnitt das Einkommen geregelt, wobei im Wesentlichen - was die Einkünfte betrifft - auf das Einkommensteuergesetz verwiesen wird. Die Aufwandersatzbestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG sieht lediglich vor, dass einerseits die Elternteile und Kinder der Mindestsicherung beziehenden Person unterhaltspflichtig sein müssen und andererseits ist hinsichtlich der Höhe nur das Einkommen im Sinne des §6 StMSG bzw. des ersten Abschnittes der StMSG-DVO vom 01.03.2012 der aufwandersatzpflichtigen Person maßgebend.
Für die Anlassfälle bedeutet dies, dass das Einkommen des aufwandersatzpflichtigen Kindes bzw. des aufwandersatzpflichtigen Elternteiles festgestellt wurde und davon nach den Tabellen des §4 und §5 StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011 bzw. ab dem 09.03.2012 gemäß der Tabellen des §8 und §9 StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012 nach dem jeweiligen festgesetzten Prozentsatz des Einkommens der Aufwandersatz ermittelt wurde. Dabei war es ohne Belang, ob die aufwandersatzpflichtigen Kinder bzw. Elternteile sonstige Unterhaltspflichten haben.
Sieht man sich die Mindestsicherungsgesetze der anderen Bundesländer an, so ist im §31 Salzburger Mindestsicherungsgesetz und §23 Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorgesehen, dass die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist für Kinder, Enkelkinder, Großeltern und Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder. §10 Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz sieht vor, dass zum Unterhalt verpflichtete Angehörige im Rahmen der Unterhaltspflicht herangezogen werden können, außer Eltern von volljährigen Kindern, Großeltern und Enkelkinder. §13 der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung sieht weiters vor, dass beim Kostenersatz von Eltern minderjähriger Kinder vom monatlichen Einkommen der Bedarf abzuziehen ist, wobei unter den Bedarf auch sonstige Sorgepflichten, der Wohnungsaufwand und Sonderausgaben fallen. §38 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz sieht einen Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige vor, außer von Großeltern, Kindern und Enkelkindern, sowie Eltern von Personen, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben. §18 Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz normiert, dass ein Aufwandersatz geltend gemacht werden kann bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehegatten und bei Eltern von minderjährigen Personen. §25 Niederösterreichisches Mindestsicherungsgesetz sieht für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur einen Ersatz
1.) von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§26),
2.) von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§27),
3.) von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§29), vor.
§23 Wiener Mindestsicherungsgesetz normiert, dass, wenn die hilfeempfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen hat, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach §3 dienen, diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übergehen, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird. §48 Abs1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) regelt, dass Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, die Kosten für Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen haben. Gemäß §48 Abs2 K-MSG hat die Landesregierung das prozentuelle Ausmaß der Ersatzpflicht von Eltern oder Kindern eines Mindestsicherungsempfängers durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf die finanzielle Leistungskraft und sonstige Unterhaltsverpflichtungen der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. In §49 Abs2 K-MSG wird nochmals festgehalten, dass bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen auf deren wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen ist. So sieht §5 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 05.06.2012, LGBl Nr 54/2012, Abzüge von der Bemessungsgrundlage wie folgt vor:
(1) Von der gemäß §4 ermittelten Berechnungsgrundlage sind folgende Beträge abzuziehen:
1.) für Ehegatten, ehemalige Ehegatten sowie eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner: 56 vH des von der gemäß §12 Abs2 K-MSG für das jeweilige Kalenderjahr erlassenen Kärntner Mindeststandard-Verordnung festgelegten Mindeststandards;
2.) für volljährige Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 37 vH des Mindeststandards nach Z1;
3.) für volljährige Kinder, welche zufolge eines Studiums nicht bei den Eltern wohnen, wenn die auswärtige Wohnung für Zwecke des Studiums erforderlich ist, bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 46 vH des Mindeststandards nach Z1;
4.) für Kinder mit Behinderung (erhöhte Familiebeihilfe): jeweils 53 vH des Mindeststandards nach Z1;
5.) für das älteste, zweit- und drittälteste minderjährige Kind: jeweils 18 vH des Mindeststandards nach Z1;
6.) ab dem viertältesten minderjährigen Kind: jeweils 15 vH des Mindeststandards nach Z1.
§5 Abs2 sieht zudem vor, dass Unterhaltsverpflichtungen als eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung in ihrer tatsächlichen Höhe von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.
Dieser Bundesländervergleich zeigt, dass bis auf Wien, Kärnten und die Steiermark sämtliche andere Bundesländer die Vorgaben des Art15 Abs3 der Art15a B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung umgesetzt haben und keinen Aufwandersatz von Kindern und Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben, verlangen. Während nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz vom Einkommen bei sonstigen Unterhaltsverpflichtungen noch Absetzbeträge berücksichtigt werden, wird nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz lediglich auf das Einkommen der aufwandersatzpflichten Person abgestellt und davon nach den angeführten Tabellen der Aufwandersatz ermittelt. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass eine Vertragsverletzung aus einer Art15a B-VG-Vereinbarung nicht in einem Verwaltungsverfahren, sondern nur von den Vertragsparteien beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138a B-VG geltend gemacht werden kann.
Es steht mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz fließenden Sachlichkeitsgebot nicht im Widerspruch, dass die Aufwandersatzpflicht für Eltern und Kindern von Beziehern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG an die Voraussetzung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu binden ist. Bei der Festlegung der Umstände, von denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfSlg 9280/1981, 11572/1987). Es steht ihm frei, hiebei etwa lediglich auf das Einkommen und den Familienstand bzw. die Familiengröße abzustellen. Dadurch, dass bei der Ermittlung des Einkommens sonstige Sorgepflichten des zum Aufwandersatz Verpflichteten jedoch überhaupt nicht berücksichtigt werden, gibt es eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen Aufwandersatzpflichtigen, die weitere Sorgepflichten haben und jenen Aufwandersatzpflichtigen, für die keine sonstigen Unterhaltspflichten bestehen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hegt keine Bedenken, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum es dem Landesgesetzgeber erlaubt, die Unterhaltspflicht mit pauschalen Prozentsätzen – die noch dazu weit unter den in der unterhaltsrechtlichen Judikatur ausgebildeten Prozentsätzen liegen – festzusetzen, zumal den Aufwandersatzpflichtigen der Gegenbeweis insofern zusteht, als sie den Nachweis einer niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erbringen können.
Der Verfassungsgerichtshof hat aber in seiner Rechtsprechung (VfSlg 12.940/1991, 14.992/1997) die Auffassung vertreten, dass die Unterhaltsleistung an Kinder nicht bloß eine Sache der privaten Lebensgestaltung ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Wegen der steuerlichen Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen werden aber die unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber den nicht unterhaltspflichtigen Personen diskriminiert, wobei die Transferleistungen (Familienbeihilfe, steuerliche Kinderzuschläge) dies nicht ausreichend ausgleichen.
So hatte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2002, GZ: B1326/01, worin es um die Gewährung einer Studienbeihilfe ging, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die soziale Bedürftigkeit im Sinne des Studienförderungsgesetzes an das Einkommen, den Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten anknüpfte. Im damals in Geltung stehenden Studienförderungsgesetz wurde die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern mit pauschalen Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festgelegt und wurde somit grundsätzlich nicht auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch abgestellt. Der Verfassungsgerichtshof sah darin keine Bedenken mit der Begründung, dass das Verfahren über die Zuerkennung einer Studienbeihilfe als Massenverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne aufwendige Ermittlungen auskommen muss, die erforderlich wären, um die genaue Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Einzelfall festzustellen. Sieht man sich aber die Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Studienförderungsgesetz an, so fällt auf, dass weitere Unterhaltspflichten des Studierenden bzw. seiner Eltern sehr wohl zu berücksichtigen sind. Sah das Studienförderungsgesetz 1969 noch vor, dass sich die Einkommensgrenze für jede Person erhöht, für die der Studierende oder einer der beiden Elternteile Unterhalt zu leisten hat, so sieht §32 Abs1 Studienförderungsgesetz 1992 in der derzeit geltenden Fassung vor, dass die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners das Einkommen gemäß den §8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Person, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, umfasst.
Diese Absetzbeträge gliedern sich wie folgt:
1. Für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 2.762,00;
2. Für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres € 3.707,00;
3. Für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 4.216,00;
4. Für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß §123 Abs4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß §26 Abs1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des §26 Abs2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß §26 Abs2;
5. Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere € 1.890,00.
Eine auch nur annähernd gleichartige Bestimmung wie sie das Studienförderungsgesetz oder das Kärntner Mindestsicherungsgesetz vorsehen, worin auf sonstige Unterhaltspflichten Bedacht genommen wird, kennt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz nicht, woraus sich die verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben.
Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. VfSlg 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Dem Gleichheitsgrundsatz ist aber auch das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent (vgl. VfSlg 2956/1956, 5208/1966, 8435/1978). Ungleiches darf nicht in unsachlicher Weise gleich behandelt werden (vgl. VfSlg 6410/1971, 9204/1981). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (VfSlg 12416/1990). In der Wahl der Mittel ist der Gesetzgeber weitgehend frei, er darf aber keine Mittel wählen, die zwar an sich geeignet wären, die aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen.
Der Verfassungsgerichtshof subsumiert unter das allgemeine Sachlichkeitsgebot auch Fälle, in denen der Gesetzgeber wesentliche Unterschiede nicht berücksichtigt, eine zu wenig differenzierte Regelung getroffen hat oder eine Vorschrift, die für einen Teil der Normadressaten zu unzumutbaren Belastungen führt.
Eine Vorschrift, die ein verpöntes Differenzierungsmerkmal zwar nicht zum Anlass für eine rechtliche Differenzierung nimmt, sich auf die Träger dieser Merkmale aber faktisch ungleich auswirkt, muss daher im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes stets auf ihre Rechtfertigung untersucht werden können. In Kauf genommen [werden] kann eine faktische Ungleichbehandlung nur, wenn das Interesse der Betroffenen nicht aufgrund einer persönlichen Eigenschaft benachteiligt zu werden zu Gunsten eines anderen schwerer wiegenden Interesses zurücktreten muss. Die Gleichheitsprüfung nimmt in solchen Fällen also zwangsläufig die Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zu fragen ist, ob die faktische Benachteiligung sich nicht hätte vermeiden lassen [können], ob das Regelungsziel also ebenso gut durch ein Mittel erreicht werden könnte, das derart ungleiche Auswirkungen nicht zeitigt. Steht ein gelinderes Mittel nicht zur Verfügung, so ist das Regelungsziel selbst zu hinterfragen (Magdalena Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, S 486f).
Da die Unterhaltsleistung an Kinder, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung ist, erscheint es nicht verfassungskonform, die Personengruppe an aufwandersatzpflichtigen Kindern, die selbst noch Unterhaltspflichten zu tragen hat, mit der Personengruppe von aufwandersatzpflichtigen Kindern, die keine Unterhaltspflichten mehr zu tragen hat, gleich zu behandeln. Angesichts der Belastung der Eltern durch die Unterhaltspflicht und die nicht zu vernachlässigende Zahl der Fälle, in denen Aufwandersatzpflichtige selbst noch Unterhaltspflichten zu tragen haben, handelt es sich auch keinesfalls um bloße Härtefälle. Es erscheint hier der rechtspolitische Gestaltungsspielraum verletzt, insbesondere da regelungstechnisch eine Differenzierung – wie aufgezeigt – möglich wäre.
Man könnte natürlich einwenden, dass die Aufwandersatzpflicht mit maximal 10 % bzw. 15 % des Einkommens begrenzt ist und daher – bis auf wenige Ausnahmefälle – der Aufwandersatzbetrag geringer ist als die tatsächliche Unterhaltsleistung nach Bürgerlichem Recht. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Aufwandersatzpflichtigen gleich behandelt werden, egal ob sie weitere Unterhaltspflichten haben oder nicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erhebliche Bedenken, dass die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG verstößt. Es wird nämlich Ungleiches (Aufwandersatzpflichtige mit weiteren Sorgepflichten und Aufwandersatzpflichtige ohne weitere Unterhaltspflichten) gleich behandelt, in dem in allen Fällen ein gewisser Prozentsatz ihres Einkommens als Aufwandersatz vorgeschrieben wird. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jenen Aufwandersatzpflichtigen, die noch weitere Sorgepflichten haben, weniger Geld verbleibt, als Personen, die eben solche Sorgepflichten nicht oder nicht mehr haben, die Belastung de facto größer ist. Die faktische Benachteiligung hätte sich vermeiden lassen [können] (siehe Studienförderungsgesetz oder das K-MSG und die bezughabende Verordnung). Es ist auch nicht erkennbar, dass es für die Gleichbehandlung einen vernünftigen bzw. gerechtfertigten Grund geben würde, sodass beantragt wird, die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG als verfassungswidrig aufzuheben.
Sollte der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein, dass die gänzliche Aufhebung des §17 Abs1 Z2 StMSG überschießend wäre, so wird in eventu beantragt, den zweiten Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, wonach bei der Festsetzung der Ersatzpflicht nur auf das Einkommen und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person, nicht aber auf die Familiengröße Bedacht genommen wird.
Die Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung vom 03.03.2011, LGBl Nr 19/2011, sah im zweiten Abschnitt die Ersatzansprüche vor, wobei in §3 nochmals im Wesentlichen der Inhalt des §17 Abs1 Z2 StMSG wiedergegeben wird und in §4 und §5 die Tabellen angeführt sind, wonach aufgrund des Einkommens der Prozentsatz ermittelt und somit die Höhe des Aufwandersatzes festgestellt wird. Diese Verordnung trat gemäß §6 Abs2 StMSG-DVO mit 19.03.2011 in Kraft und gemäß §11 StMSG-DVO LGBl Nr 19/2012 mit 08.03.2012 außer Kraft. Der zweite Abschnitt über die Ersatzansprüche basiert auf der Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung teilen, wird zugleich beantragt, auszusprechen, dass die auf dieser Bestimmung basierende StMSG-DVO in den §§3, 4 und 5 verfassungswidrig war.
Seit 09.03.2012 ist die StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, in Kraft. Diese regelt im dritten Abschnitt die Ersatzansprüche gegenüber Eltern und Kindern. Für den Fall, dass die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG als verfassungswidrig aufgehoben wird, wird weiters beantragt, dass die Wortfolge im Einleitungssatz der Verordnung 'und des §17 Abs1 Z2' und die Bestimmungen des dritten Abschnittes der Verordnung (§7 Ersatzansprüche, §8 Ersatzpflicht jedes Elternteiles, §9 Ersatzpflicht jedes Kindes) als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Bestimmungen im ersten Abschnitt über das Einkommen und im zweiten Abschnitt über die Höhe des Wohnungsaufwandes und des Mindeststandards wären von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des §17 Abs1 Z2 StMSG nicht berührt."
2. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags des UVS mangels Verfassungswidrigkeit des angefochtenen §17 Abs1 Z2 StMSG, bzw. des im Eventualantrag angefochtenen 2. Satzes des §17 Abs1 Z2 StMSG begehrt.
2.1. Die Steiermärkische Landesregierung bestreitet die Präjudizialität des angefochtenen §17 Abs1 Z2 StMSG bzw. des im Eventualantrag angefochtenen 2. Satzes des §17 Abs1 Z2 StMSG nicht. Zur Zulässigkeit der beiden Anträge auf Aufhebung bzw. Festellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen des UVS bringt die Steiermärkische Landesregierung jedoch Folgendes vor (ohne die Hervorhebungen durch die Steiermärkische Landesregierung):
"1. Zur Zulässigkeit:
[…]
Für die Verordnungsprüfungsverfahren kann das Vorliegen der Präjudizialität nicht bejaht werden: Der UVS hat – entgegen seinem Vorbringen auf Seite 15 zweiter Absatz – jedenfalls in den ersten vier von ihm angeführten Berufungsverfahren nicht beide angefochtenen Verordnungen anzuwenden, sondern lediglich die StMSG-DVO 2012. Es mangelt daher in diesen Fällen an der Prozessvoraussetzung des Art139 Abs1 B-VG iVm §57 VfGG, dass nämlich alle angefochtenen Bestimmungen im Anlassfall anzuwenden sind.
Sofern der UVS mit seinem Vorbringen (S. 15) zum Ausdruck bringen wollte, dass die StMSG-DVO 2011 für die Vorschreibung der Ersatzpflicht bis 8. März 2012 die StMSG-DVO 2011 und ab 9. März 2012 die StMSG-DVO 2012 zu Grunde zu legen sei, müsste daraus geschlossen werden – nähere Ausführungen enthält der Prüfungsantrag nicht –, dass nach Ansicht des UVS im fünften der angeführten Verfahren beide Verordnungen anzuwenden seien. Dem kann die Steiermärkische Landesregierung nicht folgen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz ist in diesem Fall am 27. August 2012 ergangen. Sie musste daher ihren Bescheid – unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Ersatzpflicht einsetzt, also auch wenn dies wie im fünften Fall vor dem 9. März war – auf die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtsgrundlage stützen. In diesem Zeitpunkt galt die StMSG-DVO 2012. Der UVS hat daher auch in diesem Verfahren nur die StMSG-DVO 2012 anzuwenden; auch der fünfte Fall ist demgemäß kein Anlassfall im Sinne der obzitierten Rechtvorschriften.
Daraus folgt aber auch, dass die StMSG-DVO 2011 nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens sein kann."
2.2. In der Sache hält die Steiermärkische Landesregierung dem Antrag des UVS Folgendes entgegen:
"II. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §17 Abs1 Z2 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), in eventu gegen den zweiten Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG:
[…]
Gemäß §17 Abs1 Z2 StMSG sind Eltern und Kinder, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, zum Aufwandersatz gegenüber dem Träger der Mindestsicherung verpflichtet. Die Höhe des Aufwandersatzes ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Bei der Festsetzung des Aufwandersatzes ist auf das Einkommen (§6) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Der Aufwandersatz ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
Der erste Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG bestimmt nicht nur den Kreis der zum Aufwandersatz verpflichteten Personen, sondern auch den Rahmen ('soweit'), innerhalb dessen diese Personen zum Ersatz verpflichtet werden können. Dieser ist mit der Höhe der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht begrenzt (der erste Satzteil des vierten Satzes statuiert dies auch expressis verbis). Demgemäß dürfen Unterhaltspflichtige nur höchstens in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem sie dem Empfänger der. Mindestsicherung Unterhalt leisten müssten (siehe auch Erkenntnis des VwGH ZI. 2001/11/0034, das zum Stmk. Sozialhilfegesetz ergangen ist, aber auch für die wörtlich gleiche Bestimmung des §17 Abs1 Z2 erster Satz StMSG zutrifft).
In den vom UVS angeführten Anlassfällen zwei, vier und fünf ist der Umfang der maßgeblichen Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern in §143 Abs3 ABGB geregelt. Nach dieser Bestimmung hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Demgegenüber richtet sich der Umfang der im ersten und dritten Anlassfall maßgeblichen Unterhaltspflicht eines Elternteils nach §140 ABGB. Nach Abs1 dieser Bestimmung haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf angemessenen Unterhalt, dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit ('nach Kräften') anteilig beizutragen hat. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dieser Bestimmung, dass sonstige Unterhaltspflichten auch hier zu berücksichtigen sind (vgl. 5 Ob 1582/93 = ÖA 1994, 104; 4 Ob 228/99d = EF 89.336).
Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von Aufwandersatzpflichtigen, die sonstige Sorgepflichten haben, ist also im Vergleich zu Aufwandersatzpflichtigen, die solche Sorgepflichten nicht haben, bei sonst gleicher Bemessungsgrundlage niedriger. Der Verweis auf diese zivilrechtliche Unterhaltspflicht in §17 Abs1 Z2 erster Satz StMSG impliziert somit auch die Berücksichtigung sonstiger Sorgepflichten. Es ist daher nicht erforderlich, dies zusätzlich expressis verbis im Gesetz festzuschreiben. Aus diesem Verweis folgt, dass sonstige Unterhaltspflichten bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht zu berücksichtigen sind.
Dies erfolgt einerseits bereits durch das StMSG selbst, andererseits durch die StMSGDVO. Gemäß §6 Abs2 StMSG zählen zum Einkommen alle zufließenden Einkünfte, nicht jedoch u.a. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderabsetzbeträge. Damit verringert sich das der Bemessung der Ersatzpflicht zu Grunde zu legende Einkommen und demgemäß auch die Höhe der Ersatzpflicht.
§17 Abs1 Z2 StMSG ermächtigt die Landesregierung im Sinne eines verwaltungsökonomischen Vollzugs, die Höhe der Ersatzpflicht durch Verordnung festzulegen. Der vom Gesetzgeber gesetzte Rahmen für die Festsetzung der Ersatzpflicht, nämlich der Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (siehe obige Ausführungen), bindet daher auch den Verordnungsgeber. Das Gesetz überlässt ihm nur die nähere Ausgestaltung.
Die StMSG-DVO berücksichtigt sonstige Sorgepflichten ebenfalls bei der Ermittlung des Einkommens. Gemäß §2 StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, sind vom Einkommen die Einkommensteuer gemäß §33 Abs1 EStG und die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Bei der abzuziehenden Einkommensteuer handelt es sich nicht um die tatsächlich zu leistende, sondern um eine fiktive, da bspw. Absetzbeträge wie insbesondere die Unterhaltsabsetzbeträge nicht von der Steuer abgezogen werden. Dadurch wird vom Einkommen der Ersatzpflichtigen, die sonstige Unterhaltspflichten haben, ein höherer Einkommensteuerbetrag abgerechnet, wodurch sich das Einkommen, das der Bemessung der Ersatzpflicht zu Grunde zu legen ist, verringert. Da die abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge bei Ersatzpflichtigen mit sonstigen Unterhaltspflichten im Allgemeinen ebenfalls höher sind als bei Ersatzpflichtigen ohne sonstige Unterhaltspflichten, verringern auch diese das der Bemessung der Ersatzpflicht zu Grunde zu legende Einkommen.
Die vom UVS behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt daher nicht vor.
Die der Grundregel des ersten Satzes des §17 Abs1 Z2 StMSG folgenden Sätze sind – entgegen der Rechtsansicht des UVS – nicht isoliert von dieser zu sehen. Sie stehen in engem Konnex mit dieser Bestimmung und haben grundsätzlich weder einen darüber hinausgehenden noch einen diese einschränkenden Inhalt.
So stellt der zweite Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG, auf den sich der Eventualantrag des UVS stützt, lediglich auf Kriterien ab, die auch nach dem bürgerlichen Recht für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind. Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber, auch wenn es diesen Satz nicht gäbe, diese Kriterien für die Festlegung der Ersatzpflicht heranziehen müsste. Aus der gesetzlich vorgegeben Bedachtnahme auf das Einkommen und das Angehörigenverhältnis kann entgegen der Rechtsauffassung des UVS nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen hat und die Vollziehung andere Kriterien nicht berücksichtigen darf bzw. auf Grund der obigen Ausführungen zum Rahmen der Ersatzpflicht sogar muss. Der Grund für die Aufnahme des zweiten Satzes in diese Bestimmung dürfte darin gelegen sein, dass der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass dem StMSG ein einheitlicher Einkommensbegriff, nämlich jener des §6 StMSG, zu Grunde gelegt ist. (Der Initiativantrag, der zu dieser Bestimmung geführt hat, enthält diesbezüglich keine Erläuterungen.)
Es ist daher festzuhalten, dass die vom UVS behauptete Gleichheitswidrigkeit auch dem zweiten Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG nicht anhaftet. Sie könnte daher, wenn überhaupt, nur der Vollziehung angelastet werden (wobei auch dafür keine Anhaltspunkte vorliegen). Eine genauere Betrachtung des Prüfungsantrags des UVS bestätigt diese Einschätzung, da der UVS die Verfassungswidrigkeit des §17 Abs1 Z2 StMSG mit der – seiner Ansicht nach – gleichheitswidrigen Vollziehung dieser Bestimmung begründet.
III. Zu den im Aufforderungsschreiben des Verfassungsgerichtshofes gestellten Fragen:
1. Welche Bedeutung hat der vorletzte Satz im §17 Abs1 Z2 StMSG für die Beurteilung der vom UVS geäußerten Bedenken?
Wird durch §17 Abs1 Z2 StMSG eine über die zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen hinausgehende Regelung getroffen?
Durch den vorletzten Satz des §17 Abs1 Z2 (iVm §7 Abs3 StMSG-DVO 2012 bzw. §3 Abs3 StMSG-DVO 2011), wird – auch wenn dies im Hinblick auf den ersten Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG nicht erforderlich wäre – expressis verbis die Ersatzpflicht mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht nach oben hin begrenzt (siehe Ausführungen unter Pkt. II). Demgemäß wird durch den vorletzten Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG keine über die zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen hinausgehende Regelung getroffen.
Überdies ist hervorzuheben, dass die verordnete Höhe der Ersatzpflicht – wie auch vom UVS zugestanden (s. Prüfungsantrag S. 19 vorletzter Absatz und S. 22 zweiter Absatz) – im Regelfall geringer als die Unterhaltspflicht nach dem bürgerlichem Recht. In Ansehung der herausgearbeiteten Prozentsätze können die im Rahmen der vorliegenden StMSG-DVO statuierten Einschränkungen gegenüber den zivilrechtlichen Verpflichtungen somit insgesamt als durchaus akzentuiert und für die Ersatzpflichtigen im Ergebnis wesentlich günstiger apostrophiert werden. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass die Aufwandersatzpflicht zu 'unzumutbaren Belastungen' (s. Prüfungsantrag S. 21 dritter Absatz) der Ersatzpflichtigen mit sonstigen Sorgepflichten führt.
Falls die aus der Tabelle in der StMSG-DVO sich ergebende Ersatzpflicht in Einzelfällen ausnahmsweise dennoch über der tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht liegt, steht den Ersatzpflichtigen der Beweis der niedrigeren Unterhaltsverpflichtung zu. Dadurch werden sonstige Unterhaltsverpflichtungen der Ersatzpflichtigen ebenfalls berücksichtigt. Wird der Beweis einer niederigeren Unterhaltsverpflichtung erbracht, wird Ersatz in dieser Höhe vorgeschrieben und nicht der höhere Betrag, der sich aus der Tabelle der StMSG-DVO ergibt.
2. Trifft §17 Abs1 Z2 StMSG eine von Art15 Abs3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung abweichende Regelung oder findet die genannte Bestimmung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes ihre Deckung insbesondere in Art13 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung?
Durchaus im Bewusstsein, dass Art15 Abs3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden Vereinbarung) bestimmt, dass ein Ersatz für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Kindern bzw. Eltern nicht zu leisten ist, hat sich der Landesgesetzgeber für eine 'Variante zugunsten der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung' entschieden (s. Stenographisches Protokoll der 4. Sitzung des Landtages Steiermark, XVI. Gesetzgebungsperiode, vom
14. Dezember 2010, S. 254, 261, 265f und 276, http://www.landtag.steiermark.at/cms/dokumente/11375783_58306852/a05eb202/4.%20Stenografisches%20Protokoll%20_14_Dezember%202010.pdf) und hat von der Rechtsverfolgungspflicht, wie sie Art13 Abs2 der Vereinbarung vorsieht, Abstand genommen. In §8 Abs1 StMSG wird dezidiert diese Verpflichtung zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen vor Geltendmachung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu wird allerdings – entgegen Art15 Abs3 der Vereinbarung – im Nachhinein ein Aufwandersatz von den unterhaltspflichtigen Kindern/Eltem eingehoben (§17 Abs1 Z2 StMSG). Wie bereits dargelegt, bewegt sich dieser Aufwandersatz im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht – im Regelfall unter dieser.
Angemerkt sei, dass sowohl die Vereinbarung mit der in Art13 Abs2 festgelegten Rechtsverfolgungspflicht für Unterhaltsansprüche, als auch das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz mit dem Ausschluss dieser Rechtsverfolgungspflicht und der an Stelle dieser statuierten – sozial verträglicheren – Aufwandersatzbestimmung dem der Sozialhilfe/Mindestsicherung immanenten Grundsatz der Subsidiarität entsprechen.
IV. Zur Aufhebung der Wortfolge 'und des §17 Abs1 Z2' im Einleitungssatz und des 3. Abschnittes mit den §§7, 8 und 9 der StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, und der Wortfolge 'und des §17 Abs1 Z2' im Einleitungssatz und des 3. Abschnitts mit den §§3, 4 und 5 StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011:
Der UVS beantragt im Einleitungssatz die Wortfolge 'und des §17 Abs1 Z2' sowie den 3. Abschnitt der StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012 (StMSG-DVO 2012), wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben. Er begründet diesen Antrag damit, dass sich diese Verordnung auf §17 Abs1 Z2 StMSG stützt. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des UVS hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des §17 Abs1 Z2 StMSG teilen, dann möge er auch die auf dieser Bestimmung basierende StMSG-DVO als verfassungswidrig aufheben.
Mit im Wesentlichen gleicher Begründung beantragt der UVS, dass der VfGH die Wortfolge 'und des §17 Abs1 Z2' des Einleitungssatzes und den 2. Abschnitt mit den §§3, 4 und 5 der StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011 (StMSG-DVO 2011), die mit Ablauf des 8. März 2012 außer Kraft getreten ist, beheben möge. In dieser Verordnung sei ausschließlich ausgehend vorn Einkommen direkt die Höhe des Aufwandersatzes ermittelt worden.
Das Vorbringen des UVS beschränkt sich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Teile der StMSG-DVO 2012 bzw. der StMSG-DVO 2011, im Fall des Ausspruchs der Verfassungswidrigkeit des §17 Abs1 Z2 StMSG beheben soll. Der UVS begründet den Prüfungsantrag folglich nur mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Teile der Verordnungen. Sonstige Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Teile der Verordnungen werden nicht vorgebracht. Dazu kann daher auch kein Vorbringen erstattet werden."
3. Der UVS erstattete zu vom Verfassungsgerichtshof gestellten Fragen, welche auch die Steiermärkische Landesregierung beantwortet hat, nachstehende Äußerung:
"1.)
Zur Frage, welche Bedeutung der vorletzte Satz im §17 Abs1 Z2 StMSG für die Beurteilung der in der Gesetzes- bzw. Verordnungsanfechtung geäußerten Bedenken hat:
Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die Höhe der tatsächlichen Unterhaltspflicht im Aufwandersatzverfahren nicht festgestellt wird. Wenn in der Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG auf das Bürgerliche Recht verwiesen wird, so wird nur geprüft, ob eine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung nach §140 ABGB bzw. §143 ABGB vorliegt und ob es zu einem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht gekommen ist. Hinsichtlich der Höhe der Ersatzpflicht ist einzig und allein das Einkommen des Elternteiles bzw. des Kindes maßgebend. Der Gesetzgeber stellt die wiederlegbare Rechtsvermutung auf, dass dieser aufgrund des Einkommens ermittelte Aufwandersatz geringer ist als die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Aufwandersatz-pflichtigen durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erbracht werden und kann somit auch von der Behörde nicht im Sinne des §38 AVG als Vorfrage selbst beurteilt werden. Wie auf Seite 22, zweiter Absatz, der Anfechtung ausgeführt, geht es darum, dass die Aufwandersatzpflichtigen (mit gleichem Einkommen) gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie weitere Unterhaltspflichten haben oder nicht.
2.)
Zur Frage, ob durch §17 Abs1 Z2 StMSG eine über die zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen hinausgehende Regelung getroffen wird:
Da bei der Höhe der Aufwandersatzpflicht nur auf das Einkommen der aufwandersatzpflichtigen Person abgestellt wird, kann es natürlich dazu kommen, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht geringer ist, wenn z.B. der aufwandersatzpflichtige Vater mit einem Einkommen inklusive Sonderzahlungen von knapp über € 1.500,00 Unterhaltspflichten für seine einkommenslose Gattin hat und weiters ein krankheitsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen ist. Wenn es nicht so wäre, wäre es auch widersinnig, einen Gegenbeweis durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung durch den Aufwandersatzpflichtigen zuzulassen. Das StMSG stellt hinsichtlich der Höhe der Aufwandersatzpflicht nur auf das Einkommen ab, während die zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen ausgehend vom Eigeneinkommen diverse Abzugsposten entsprechend der Judikatur zum Unterhaltsrecht berücksichtigen und der tatsächliche Unterhalt sohin erst von der Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark widerspricht die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG offensichtlich dem Art15 Abs3 der Art15a B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung. Art13 der Art15a B-VG-Vereinbarung nimmt Bezug darauf, welche Leistungen dritter Personen bei der Ermittlung des Mindestsicherungs-anspruches zu berücksichtigen sind. Dem entspricht die Bestimmung des §6 Abs3 in der Fassung LGBl Nr 14/2011 als auch die novellierte Bestimmung des §6 Abs3 in der Fassung LGBl Nr 9/2012. In den Anlassfällen geht es um Eltern bzw. Elternteile und Kinder, die mit der Person, die Mindestsicherung bezieht, nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, so wird das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person ohnedies bereits bei der Ermittlung der Mindestsicherungsleistung berücksichtigt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art13 der Art15a B-VG-Vereinbarung eine Grundlage für die Aufwandersatzbestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG bildet."
II. Rechtslage
1. Art13 und Art15 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I 96/2010, lauten:
"Artikel 13
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
(1) Bei der Bemessung von Leistungen nach den Art10 bis 12 sollen die zur Deckung der eigenen Bedarfe (bzw. jener der nach Art4 Abs2 zugehörigen Personen) zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, Einkünfte und verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach Art10 Abs3 Z1 lita vorgesehenen Mindeststandard übersteigt.
(2) Leistungen nach den Art10 bis 11 sollen davon abhängig gemacht werden, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs1 nicht berücksichtigt werden:
1. Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach den Art10 bis 12 mehr erforderlich wären;
2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge (§33 Abs4 Z3 lita EStG 1988);
3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.
(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Ausgangswertes nach Art10 Abs2.
5. sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Z4 nicht übersteigen und solange Leistungen nach Art10 bis 12 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für die Sechsmonats-Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen nach den Art10 bis 12 geltend macht, und der ihr nach Art4 Abs2 zugehörigen Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, wobei für die Sechsmonats-Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
[…]
Artikel 15
Ersatz
(1) Für Leistungen nach den Art10 bis 12 darf von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Art13 Abs4 verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Art13 Abs4 verwertbares Vermögen nach Art13 Abs5 sichergestellt wurde. Insoweit kann auch von den Erben dieser Person Ersatz verlangt werden. Rückerstattungspflichten insbesondere wegen Erschleichung, bewusster Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Für Leistungen nach den Art10 bis 12 darf von Dritten Ersatz verlangt werden, wenn der/die jeweilige LeistungsbezieherIn für den gleichen Zeitraum dem Dritten gegenüber Ansprüche hatte, die einer zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Art3 Abs1 und 2 gedient hätten.
(3) Ein Ersatz für Leistungen nach Abs2 darf nicht verlangt werden von:
1. Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) BezieherInnen von Leistungen;
2. Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben;
3. Personen, denen (frühere) BezieherInnen von Leistungen ein Vermögen ohne adäquate Gegenleistung
übertragen haben.
(4) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nach Abs1 oder 2 verjähren spätestens nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden."
2. Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl 14/2011, in der Fassung LGBl 9/2012, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§1
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Ziele
Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden "Mindestsicherung") geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder )Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern.
§2
Grundsätze für die Leistung
(1) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2) Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.
§3
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
[…]
§5
Subsidiarität
(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß §10 Abs1 nicht erreicht.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
§6
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz Härteausgleich;
2. Kinderabsetzbeträge;
3. Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen.
(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z3.
(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden - zum Adressatenkreis des §4 Abs1 Z3 zählenden - Personen, der den Mindeststandard gemäß §10 Abs1 Z2 lita jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(3a) Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, i