RS Vwgh 2013/5/22 2013/03/0025

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ein Alkoholmissbrauch für sich genommen vermag ein Waffenverbot nicht zu begründen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2008/03/0114, betreffend einen zeitweiligen, und E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, betreffend einen chronischen Alkoholmissbrauch). Vielmehr wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten, zB wenn sich die Person nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (vgl nochmals E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, mwH).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030025.X02

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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