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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Ein Alkoholmissbrauch für sich genommen vermag ein Waffenverbot nicht zu begründen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2008/03/0114, betreffend einen zeitweiligen, und E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, betreffend einen chronischen Alkoholmissbrauch). Vielmehr wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten, zB wenn sich die Person nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (vgl nochmals E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, mwH).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030025.X02Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014