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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §10 Abs5;Rechtssatz
Wurde in einem Beitrag eine Mehrzahl von politischen Meinungen wiedergegeben, kann der Behauptung, die Berichterstattung sei einseitig gewesen, nicht gefolgt werden; die Verpflichtung, im Rahmen dieser einzelnen Sendung sämtliche potentiell Betroffenen (insbesondere alle Vertreter von Interessensvereinigungen und Kammern) zu Wort kommen zu lassen, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, besteht hingegen nicht (Hinweis E vom 17. März 2011, 2011/03/0022, mit weiteren Nachweisen, wonach grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung besteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030144.X03Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017