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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/03/0157 E 22. Mai 2013Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen zum NÖ JagdG 1974 ausgesprochen, dass es sich beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl E vom 21. September 1994, 93/03/0272, VwSlg 14.118 A; E vom 28. Februar 1996, 93/03/0092; E vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0082; E vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0095; E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0181). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum NÖ JagdG 1974 (das nicht Gemeindejagden, sondern Genossenschaftsjagden vorsieht) ferner festgehalten, dass im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffenen Jagdgenossenschaften (denen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen zufallen) Parteistellung haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede der von einem Feststellungsbescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat. Diese Rechtsprechung kommt auch für Gemeindejagdgebiete nach dem Krnt JagdG 2000 zum Tragen, zumal auch iSd § 9 Abs 5 lit b Krnt JagdG 2000 die nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden (verbleibenden) Grundstücke unter den Voraussetzungen des § 6 Krnt JagdG 2000 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030139.X03Im RIS seit
02.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013