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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/03/0157 E 22. Mai 2013Rechtssatz
Gemeinden sind unter dem Blickwinkel ihres Jagdausübungsrechtes nach § 2 Abs 2 lit b Krnt JagdG 2000 berechtigt, im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete - das betrifft auch die Feststellung von Eigenjagdgebieten - alle jene Gesichtspunkte geltend zu machen, die dafür sprechen könnten, dass Grundflächen zum Gemeindejagdgebiet gehören, und zwar insbesondere auch in Fällen, in denen darüber zu entscheiden ist, ob Grundflächen iSd § 10 Abs 1 lit a Krnt JagdG 2000 im benachbarten Eigenjagdgebiet anzuschließen sind oder mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Anschluss dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind (vgl - insofern zur Rechtslage nach dem Krnt JagdG 2000 einschlägig - E vom 12. Oktober 1983, 83/03/0173, VwSlg 11.183 A (zum Krnt JagdG 1978); siehe auch E vom 10. März 1972, 1046/71 (zum Krnt JagdG 1961)).
Schlagworte
JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030139.X02Im RIS seit
02.07.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013