Norm
AußStrG 2005 §182 Abs3Rechtssatz
Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.
Anmerkung
Bem zum RS: Vgl auch RIS-Justiz RS0127078 [T1].Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128692Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019