RS Vfgh 2013/2/22 B1174/12

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Postbeamten von der Unternehmenszentrale zum Personalamt Wien auf Grund einer Organisationsänderung

Rechtssatz

Im Hinblick auf die mit der Organisationsänderung einhergehenden Personaleinsparungen und die durch den EDV-Einsatz angestrebte Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe in Pensionsangelegenheiten ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Arbeitsplatz eine mehr als 25%ige Änderung der damit verbundenen Aufgaben aufweise, nicht geradezu denkunmöglich.

Keine Willkür; keine Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Angesichts des denkmöglich vorgenommenen Vergleichs der Arbeitsplätze ist der Berufungskommission auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen nicht entsprach.

Die Organisationsänderung betrifft den gesamten Bereich Personalmanagement. Sowohl die vorgelegten Aktenunterlagen als auch die Ausführungen der Berufungskommission belegen, dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorliegen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage. Es ist daher nicht als willkürlich zu werten, wenn die Berufungskommission im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß §38 Abs2 BDG 1979 für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt (vgl VfSlg 18124/2007).

Entscheidungstexte

  • B1174/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2013 B1174/12

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1174.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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