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91/02 PostNorm
BDG 1979 §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Postbeamten von der Unternehmenszentrale zum Personalamt Wien auf Grund einer OrganisationsänderungRechtssatz
Im Hinblick auf die mit der Organisationsänderung einhergehenden Personaleinsparungen und die durch den EDV-Einsatz angestrebte Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe in Pensionsangelegenheiten ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Arbeitsplatz eine mehr als 25%ige Änderung der damit verbundenen Aufgaben aufweise, nicht geradezu denkunmöglich.
Keine Willkür; keine Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Angesichts des denkmöglich vorgenommenen Vergleichs der Arbeitsplätze ist der Berufungskommission auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen nicht entsprach.
Die Organisationsänderung betrifft den gesamten Bereich Personalmanagement. Sowohl die vorgelegten Aktenunterlagen als auch die Ausführungen der Berufungskommission belegen, dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorliegen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage. Es ist daher nicht als willkürlich zu werten, wenn die Berufungskommission im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß §38 Abs2 BDG 1979 für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt (vgl VfSlg 18124/2007).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und TelegraphenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1174.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013