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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0049 E 29. April 2003 RS 3(hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis E 23. November 2001, 2001/11/0309). Dementsprechend ist auch ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis E 11. April 2000, 2000/11/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110099.X01Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017