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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die in § 24 Abs. 4 FSG 1997 vorgesehene Aufforderung hat zwar, über eine gewöhnliche Verfahrensanordnung hinausgehend, in Bescheidform zu ergehen, sie dient aber, jedenfalls in Fällen, in denen die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers entscheidende Sachverhaltsfrage im Berufungsverfahren ist, keinem anderen Zweck als eine Verfahrensanordnung. Der Umstand, dass sie gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 in besonderer Weise sanktionsbewehrt ist, weil bei Nichtbefolgung der Anordnung mit Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung vorzugehen ist, nimmt ihr im Berufungsverfahren nicht den Charakter eines verfahrensleitenden und insofern "unselbständigen" Bescheides, wie er auch beim Ladungsbescheid (dessen Erlassung auch einem unabhängigen Verwaltungssenat offensteht) vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht das Bedenken, dass der UVS durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 im Rahmen eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, in dem er gemäß § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, seine Rolle als Berufungsbehörde iSd. § 35 Abs. 1 FSG 1997 bzw. einer die Verwaltung kontrollierenden Einrichtung iSd. Art. 129a Abs. 1 B-VG überschritten hätte.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110052.X03Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017