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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Ein nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 erlassener Aufforderungsbescheid, der der Klärung der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage dient, ob ein Berufungswerber, der eine wegen angenommener fehlender bzw. eingeschränkter gesundheitlicher Eignung ausgesprochene erstinstanzliche Einschränkung seiner Lenkberechtigung bekämpft, zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich ausreichend geeignet ist, ergeht im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Er dient als Handhabe dagegen, dass ein Inhaber einer Lenkberechtigung durch Unterlassung seiner Mitwirkung, etwa durch Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes verhindert, und ist daher strukturell nicht anders zu beurteilen als etwa ein vom UVS erlassener Ladungsbescheid (Hinweis § 19 Abs. 1 AVG), der die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem UVS sichern soll. § 35 Abs. 1 FSG 1997 steht der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 durch den UVS demnach nicht entgegen. Eine andere Beurteilung gebietet auch Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG nicht (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110052.X02Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017