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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Berufung gegen eine als Weisung zu qualifizierende Verwendungsänderung eines Beamten; Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorimusbekämpfung keine eigene Dienststelle, sondern organisatorische Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit; Zuweisung an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Dienststelle keine mit Bescheid zu verfügende VersetzungRechtssatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine rechtswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung.
Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle iSd §278 Abs1 BDG 1979 zählen ua die in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben.
Hinsichtlich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT) bestehen keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einrichtung dieser Organisationseinheit. Das BVT ist, wie bereits das Organigramm des Bundesministeriums für Inneres zeigt, eine organisatorische Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion II).
Auch in der Geschäftsordnung des Bundesministerium für Inneres wird das BVT als Teil der Generaldirektion gesehen (vgl §2). Das BVT weist auch nicht die notwendige relative Selbständigkeit im Lichte des §278 Abs1 BDG 1979 auf (Hinweis auf die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und ÜbertragungsV 2005 und die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres).
Bei den Verwendungen des Beschwerdeführers beim BVT und beim Referat II/2/e handelt es sich nicht um Verwendungen an Arbeitsplätze in unterschiedlichen Dienststellen.
Aus dem zu §278 BDG 1979 identen Dienststellenbegriff gemäß §1 Abs4 Bundes-PersonalvertretungsG (PVG) kann nicht auf Gegenteiliges geschlossen werden, da gemäß §4 Abs1 bis Abs3 PVG eine Zusammenlegung oder Teilung der bei den Dienststellen einzurichtenden Personalvertretungen möglich ist.
Daher war die Zuweisung des Beschwerdeführers zur dauernden Dienstleistung in das Referat II/2/e nicht mit Bescheid vorzunehmen. Die Verfügung vom 29.03.2012 war auch nicht als Bescheid gekennzeichnet. Der Anordnung einer Verwendungsänderung, für die nach dem Gesetz "je nach den Gegebenheiten des Falles" entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht kommt, kann nur dann Bescheidcharakter beigemessen werden, wenn die betreffende Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Mangels Bezeichnung als Bescheid, handelt es sich somit bei dem vor der belangten Behörde bekämpften Akt um keinen Bescheid, sondern um eine schriftliche Weisung.
Keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens; weder gehäuftes Verkennen der Rechtslage noch denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Bescheidbegriff, Weisung, BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1130.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013