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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/11/0020 E 16. April 2009 RS 2(hier: Frist von einem Monat)Stammrechtssatz
Die erstinstanzliche Behörde hatte für die von ihr als notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, ohne die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen. Ist in einem derartigen Fall die Berufungsbehörde der Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den erstinstanzlichen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110164.X02Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013