RS OGH 2013/4/16 10ObS46/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2013
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Norm

ZPO §467 Z2 C
ZPO §503 A
ZPO §503 Z1 B1
ZPO §503 Z2 C1a
ZPO §503 Z4 E1

Rechtssatz

Die unrichtige Anwendung von Prozessgesetzen ist mit den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit oder der Nichtigkeit geltend zu machen, nicht aber mit einer Rechtsrüge. Diese bezieht sich nur auf die Sache, das meritum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128767

Im RIS seit

11.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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