Norm
ZPO §467 Z2 CRechtssatz
Die unrichtige Anwendung von Prozessgesetzen ist mit den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit oder der Nichtigkeit geltend zu machen, nicht aber mit einer Rechtsrüge. Diese bezieht sich nur auf die Sache, das meritum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128767Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013