Norm
ASVG §264 Abs2Rechtssatz
Die Höhe der Witwen?(Witwer?)Pension beträgt seit dem Stichtag 1. 10. 2000 zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen. Maßgebend für die Höhe des Prozentsatzes ist die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. Dabei ist für die Berechnungsgrundlage der sogenannte Hundertsatz („Basisprozentsatz“) entsprechend der Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs 2 ASVG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128792Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017