RS OGH 2013/4/16 10ObS22/13b, 10ObS2/17t

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Veröffentlicht am 16.04.2013
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Norm

ASVG §264 Abs2
GSVG §145 Abs2

Rechtssatz

Die Höhe der Witwen?(Witwer?)Pension beträgt seit dem Stichtag 1. 10. 2000 zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen. Maßgebend für die Höhe des Prozentsatzes ist die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. Dabei ist für die Berechnungsgrundlage der sogenannte Hundertsatz („Basisprozentsatz“) entsprechend der Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs 2 ASVG zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128792

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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