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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Steht die fachliche Eignung des Sachverständigen zur Erhebung von Befund und zur Erstattung des Gutachtens fest, kann die Beweiskraft des Gutachtens etwa durch den Nachweis erschüttert werden, dass das Gutachten des Sachverständigen mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspricht.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020081.X02Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013