RS Vwgh 2013/5/24 2013/02/0081

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24;

Rechtssatz

Steht die fachliche Eignung des Sachverständigen zur Erhebung von Befund und zur Erstattung des Gutachtens fest, kann die Beweiskraft des Gutachtens etwa durch den Nachweis erschüttert werden, dass das Gutachten des Sachverständigen mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspricht.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020081.X02

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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